§ 14 ZPO
Anders als bei einer Leistungsklage auf Einwilligung in die Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft sowie auf Einverleibung des Eigentumsrechtes, für die auch nur ein Miteigentümer der Liegenschaft passiv legitimiert ist, muß die Klage auf Feststellung des Miteigentums an einer Liegenschaft