OGH 8Ob63/04d

OGH8Ob63/04d20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander C*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****; 2. Ing. Franz K***** GmbH, *****; 3.a) Dr. Rudolf G***** und 3.b) Dr. Fritz W*****, Rechtsanwälte, *****, alle vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien; 4. Dr. Günther V*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****gesellschaft mbH; 5. Leonidas C*****, p. A. des Klägers; 6. Sparkasse B*****, vertreten durch Schatz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen Erfolglassung (Streitwert EUR 29.069,13), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. April 2004, GZ 14 R 198/03w-35, womit infolge Berufung der unter 1.) bis

3.) genannten beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. August 2003, GZ 20 Cg 217/02g-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

a) Der außerordentlichen Revision wird, soweit es die erstbeklagte Partei betrifft, Folge gegeben. Das angefochtenen Urteil wird insoweit dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, in die Erfolglassung der beim Bezirksgericht Liesing zu GZ 1 Nc 10008/02f erlegten Geldbeträge von EUR 29.069,13, in Verwahrung genommen zur Masse I HMB 238/02 von der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien, zugunsten der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters einzuwilligen."

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei EUR 1.363,38 an Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten EUR 227,22 USt) sowie EUR 601,42 an Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 100,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b) Der Revision wird, soweit sie die drittbeklagten Parteien betrifft, nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den drittbeklagten Parteien EUR 601,42 an Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 100,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. im Übrigen, das ist hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, den Beschluss

gefasst:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind hinsichtlich der zweitbeklagten Partei weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater des Klägers war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Finanz- und Anlagenberatungsgesellschaft m.b.H. Zwischen März und Dezember 1999 erhielt er vom Kläger mehrere Darlehen in einer Gesamtsumme von S 500.000,-- bis S 600.000,-- in bar. Der Vater verwendete die ihm vom Kläger als persönliche Darlehen übergeben Beträge für die Finanz- und Beratungsgesellschaft m.b.H. Anlässlich der Darlehensgewährungen wurde keine Verzinsung und keine Fälligkeit für die Rückzahlung vereinbart. Im Laufe des Jahres 1999 zahlte der Vater dem Kläger Teilbeträge zurück, sodass noch etwa S 400.000,-- offen blieben.

Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1999 verkaufte der Vater (unter Beitritt der Finanz- und Anlageberatungsgesellschaft mbH als Verkäuferin der Garagenplätze) eine Eigentumswohnung in 1230 Wien. Der Kaufpreis für die Wohnung und die beiden Garagenplätze in der Höhe von insgesamt EUR 294.470,32 wurde treuhändig beim Notar erlegt. Letztendlich verblieben nach Auszahlung eines Anteiles des Kaufpreises, der die Fremdkapitalbelastung abdeckte und den der Finanz- und Anlageberatungsgesellschaft mbH zustehenden Anteil rund S 400.000,-- (= EUR 29.069,13), welche noch nicht auszahlbar waren, beim Notar. Am 20. Dezember 1999 unterzeichneten der Kläger und sein Vater eine Urkunde über die Abtretung der aus dem Verkauf der Wohnung zustehenden Forderung, die beim Treuhänder erliegt, zur Abstattung der vom Kläger seinem Vater gewährten Darlehen. Der Notar wurde von dieser Abtretung nicht sofort verständigt. Die Erstbeklagte erlangte von der Abtretung erstmals am 2. 7. 2002, die Zweitbeklagte erst nach dem Februar 2002 und die drittbeklagten Parteien am 19. März 2002 Kenntnis.

Nachdem sich der Notar infolge exekutiver Pfändungen und einer behaupteten Abtretung der Kaufpreisforderung mehreren Forderungsprätendenten gegenübergesehen hatte, hinterlegte er das Geld gemäß § 1425 ABGB am 23. 5. 2002 bei Gericht. Der Erlag wurde rechtskräftig angenommen.

Der Kläger brachte vor, dass sein Vater den beim Treuhänder erliegenden Betrag an ihn abgetreten habe. Die Beklagten seien der Aufforderung, in die Erfolglassung der gerichtlich hinterlegten Beträge einzuwilligen, nicht nachgekommen.

Erst- bis Drittbeklagte bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und beriefen sich auf eigene Forderungen. Die zweitbeklagte Partei bestritt ferner eine rechtswirksame Abtretung, ein dieser zugrunde liegendes taugliches Rechtsgeschäft und focht ein solches insbesondere wegen Benachteiligungsabsicht und Vermögensverschleuderung und als unentgeltlich an. Die beiden drittbeklagten Rechtsanwälte beriefen sich auf mangelnde aktive und passive Klagslegitimation, sowie auf einen Titel, den die aus drei Rechtsanwälten bestehende Rechtsanwaltsgemeinschaft erwirkt hätten. Auch fochten sie die Abtretung an. Der Notar sei von der Abtretung nicht verständigt worden. Eine stille Zession gehe ihrer Forderungsexekution im Range nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass der Abtretungserklärung eine Darlehensforderung zugrunde liege, die Forderung bereits zum Zeitpunkt der Zession aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Klägers geworden sei. Eine stille Zession liege nicht vor, eine Anfechtung der Abtretungserklärung komme wegen Präklusion nicht mehr in Frage. Das Berufungsgericht gab der Berufung der erst- bis drittbeklagten Parteien Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer Klagsabweisung ab. Es ging auf die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen - die Abtretung und das der Abtretung zugrunde liegende Darlehen betreffend - nicht ein. Im Rahmen der umfassenden Prüfung der rechtlichen Beurteilung nahm es aber wahr, dass eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege. Der Erlag sei auch zu Gunsten der des dritten Partners der Rechtsanwälte angenommen worden. Die Anwaltskanzlei werde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Der Ausfolgungsanspruch stelle eine Gesamthandforderung dar, über die die drei Gesellschafter nur gemeinsam verfügen könnten. Nachdem die Klage nur gegen zwei der drei Partner gerichtet sei, liege insofern mangelnde Passivlegitimation vor. Mehrere - der Ausfolgung widersprechende - Erlagsgegner seien als notwendige Streitgenossen anzusehen. Ein allen gegenüber stattgebendes Urteil könne daher nur ergehen, wenn auch der dritte Partner in den Prozess einbezogen werde.

Die ordentliche Revision erachte das Berufungsgericht für nicht zulässig, weil es zur Frage, ob mehrere Gegner eines Gerichtserlages notwendige Streitgenossen seien, der herrschenden Judikatur folge und keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Die vom Berufungsgericht angeführte Judikatur (JBl 1978, 429 = 7 Ob 33/77) zur notwendigen Streitgenossenschaft aller Erlagsgegner bezieht sich nur auf einen vom Haftpflichtversicherer erlegten Betrag, der auf die mehreren Geschädigten verhältnismäßig aufzuteilen ist. Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

Im vorliegenden Fall wurde der aus dem Liegenschaftsverkauf resultierende Verkaufserlös vom Notar als Treuhänder gemäß § 1425 ABGB hinterlegt und der Erlag mit Beschluss des Erlagsgerichtes rechtskräftig angenommen. Erlagsgegner waren u.a alle drei Rechtsanwälte aus einer gemeinsamen exekutiv betriebenen Forderung, zu deren Gunsten der Anspruch des Verpflichteten - des Vaters des Klägers - auf Ausfolgung des Erlagsbetrages gepfändet und überwiesen wurde. Davon unabhängig hat aber die Zweitbeklagte für ihre exekutiv betriebene Forderung diesen Ausfolgungsanspruch ebenfalls gepfändet und überwiesen erhalten.

Grundsätzlich kann im Zusammenhang mit exekutiven Pfändungen und Überweisungen der Drittschuldner unter den Voraussetzungen des § 307 EO einen Antrag auf Hinterlegung an das Exekutionsgericht stellen. Dabei wird auch davon ausgegangen, dass ein anderes Erlagsgericht einen Erlag an das zuständige Exekutionsgericht weiterzuleiten hat (vgl Zechner Forderungexektion § 307 EO Rz 1, Oberhammer in Angst EO § 307 Rz 1; vgl allgemein zum Verhältnis von § 307 EO und § 1425 ABGB auch Reischauer in Rummel ABGB3 § 1425 Rz 49 mwN). Dann ist auch das Exekutionsgericht zur Durchführung eines Verteilungsverfahrens zuständig. Hier wurde aber der Geldbetrag rechtskräftig gemäß § 1425 ABGB bei einem anderen Gericht hinterlegt. Das Verteilungsverfahren im Sinne der EO wurde nicht in Anspruch genommen (vgl auch OGH 3 Ob 129/03x, allerdings zum Einziehungsgesetz). Daher sind die Voraussetzung für die Zustimmung zur Ausfolgung des im Sinne des 1425 ABGB hinterlegten Betrages zu prüfen.

Eine notwendige Streitgenossenschaft ist nun stets dann anzunehmen, wenn sich die Urteilswirkungen kraft gesetzlicher Vorschrift oder kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses einheitlich auf sämtliche Streitgenossen erstrecken müssen (vgl RIS-Justiz RS0035496) und wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre (vgl Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 ZPO Rz 2 mwN). Nach diesen Grundsätzen liegt eine einheitliche Streitpartei dann nicht vor, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist (SZ 52/35). Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei (SZ 70/159, RZ 1994/19). Genau davon ist aber hier auszugehen.

Erfolgt die Hinterlegung zugunsten mehrerer Personen, so darf an eine von ihnen nur ausgefolgt werden, wenn alle Hinterlegungsgegner der Ausfolgung zugestimmt haben (EvBl 1955/181, SZ 35/84 uva). Mangels Einigung hat der diesen Betrag beanspruchende Erlagsgegner die übrigen Erlagsgegner auf Zustimmung zur Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages zu klagen. Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung zur Ausfolgung entscheidet jeweils das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache, unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung (RIS-Justiz RS0033512 mwN zuletzt 9 Ob 149/03g). Nur für den Fall, dass der Erlagsbetrag entsprechend § 10 Abs 4 AKB zwischen mehreren Geschädigten verhältnismäßig aufzuteilen ist, wurde eine notwendige Streitgenossenschaft bejaht (RIS-Justiz RS0033671 mwN etwa 7 Ob 33/77 = JBl 1978, 429; SZ 42/96; zu 7 Ob 333/99t erfolgte nur eine Zurückweisung). Liegt doch insoweit auch eine "Rechtsgemeinschaft" vor, die eine einheitliche Entscheidung erfordert. Gerade davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem aus mehreren Pfändungen bzw Überweisungen und Zessionen Rechte an dem erlegten Betrag abgeleitet werden, nicht ausgegangen werden. Eine verhältnismäßige Aufteilung ist hier nicht vorgesehen. Es geht im Streit zwischen den Erlagsgegnern um das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache. Das Ergebnis kann bei jedem Erlagsgegner ein anderes sein. Dass zwischen den verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden.

Nur dort, wo die Parteien in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die eine unterschiedliche Entscheidung nicht zulässt, ist von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen.

Dies trifft alleine auf die drittbeklagten Parteien zu. Hier hat bereits das Berufungsgericht - das zum Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation mangels Teilbarkeit des Anspruches an dem hinterlegten Betrag erstattete Vorbringen der Drittbeklagten in ihrer Klagebeantwortung (AS 29 und 31), sie seien gemeinsam mit Mag. Thomas N***** Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, blieb unbestritten - zutreffend ausgeführt, dass die gemeinsam im Rahmen der Forderungsexekution betriebene Forderung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandforderung zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017330 mwN ua 1 Ob 110/02m; RIS-Justiz RS0017326). In diesem Fall müssen sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Beklagtenseite beteiligt sein (vgl Schubert in Fasching ZPO § 14 Rz 14, 18). Da sich die Erfolglassungsklage nicht gegen alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, wurde die mangelnde passive Klagslegitimation vom Berufungsgericht insoweit zutreffend bejaht. Die erstbeklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Klagebegehren nur damit bestritten, dass ihr selbst eine Forderung gegen den Vater des Klägers aufgrund eines Zahlungsbefehls zustehe. Diese Forderung sei vom Notar anerkannt worden. Ein Recht am bzw. auf den Erlagsgegenstand wird aber nicht einmal behauptet (vgl im Übrigen zu den Voraussetzungen des Vorzugspfandrechtes an der Eigentumswohnung selbst RIS-Justiz RS0113381; RIS-Justiz RS0119037 jeweils mwN; in zeitlicher Hinsicht RIS-Justiz RS0113239). Da die Erstbeklagte im Ergebnis die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung und Zession zugestanden hat, verstoßen ihre Ausführungen in der Berufung gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Darlehensgewährungen und die Abtretung gegen das in § 482 Abs 1 ZPO normierte Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 § 267 Rz 4). Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen besteht der Klagsanspruch gegenüber der erstbeklagten Partei daher zu Recht und war das Berufungsurteil in diesem Punkt abzuändern.

Die zweitbeklagte Partei hat im Wesentlichen die rechtswirksame Abtretung und ein dieser zugrunde liegendes taugliches Rechtsgeschäft bestritten und diese auch wegen Benachteiligungsabsicht bzw Vermögensverschleuderung angefochten. Das Berufungsgericht hat jedoch, ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, dass die Zweitbeklagte mit allen übrigen Erlagsgegnern eine notwendige Streitgenossenschaft bilde und daher mangels Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Ausfolgung auch gegenüber dem dritten Partner der drittbeklagten Rechtsanwaltsgemeinschaft die Klage schon deshalb abzuweisen sei, die die Feststellungen über das Darlehen und die Umstände der Abtretung bekämpfende Beweisrüge der Berufung nicht behandelt. Die Rechtssache war daher hinsichtlich der von der zweitbeklagten Partei erhobenen Berufung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 (1. Verfahrensabschnitt), 50 und 52 Abs 2 ZPO.

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