Rechtssatz
Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberlassung erheblich sein.
6 Ob 64/99a | OGH | 20.05.1999 |
nur: Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. (T1) |
4 Ob 171/18b | OGH | 23.10.2018 |
Beisatz: Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Von keinem Erlagsbegünstigten kann daher mit Gegenforderungen aufgerechnet werden. (T2); <br/>Veröff: SZ 2018/81<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0060OB00803_8100000_001
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