OGH 6Ob159/00a

OGH6Ob159/00a28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Erlagssache der Mieter des Hauses ***** 1. Ryszard und Maria R*****, 2. Dietmar B***** und Michaela K*****, 3. Mario M***** und Roland S*****, 4. Yuming C*****, 5. Sevket C*****, 6. Sigrid P*****, 7. Sascha K*****, 8. Kasim und Ina S*****, 9. Elisabeth R*****, 10. Dusanka und Srboljug G*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Huck, Mietervereinigung Österreich, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegner 1. A***** KG, ***** Zustellungsbevollmächtigter Dr. Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. I***** GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch den Notgeschäftsführer Dr. Erich Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gerichtserlags (§ 1425 ABGB), über den Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 2000, GZ 43 R 12/00h-124, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 14. Dezember 1999, GZ 3 Nc 26/98h-121, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Mieter von Wohnungen eines Hauses, das sich auf einer im bücherlichen Eigentum der Zweitantragsgegnerin stehenden Liegenschaft befindet, haben die Mieten ab April 1998 bei Gericht gemäß § 1425 ABGB erlegt, weil sie sowohl von der Zweitantragsgegnerin als auch von der Erstantragsgegnerin, die sich auf ein Fruchtgenussrecht am Haus berief, zur Zahlung der Mieten aufgefordert worden waren. Ein Zwangsverwaltungsverfahren war 1998 anhängig.

Mit dem rechtskräftigen Erlagsbeschluss des Erstgerichtes vom 15. 10. 1998 (ON 81) wurde der Erlag zu Gericht angenommen, seine fruchtbringende Anlegung verfügt und über die Ausfolgung der erlegten Beträge folgende Bedingungen festgesetzt (P 4. in ON 81):

"Die Ausfolgung der erlegten Beträge erfolgt nur über Antrag der Erleger und zwar zu ihren Gunsten nach übereinstimmender Erklärung (der) Erlagsgegner; zu Gunsten der Erlagsgegner erfolgt eine Ausfolgung nur über Antrag des hiezu Berechtigten nach übereinstimmender Erklärung der Erlagsgegner bezüglich der Annahmeberechtigung oder auf Grund einer auf Ausfolgung lautenden gerichtlichen Entscheidung. Eine Ausfolgung erfolgt aber jedenfalls nur, soweit die Befugnisse der Antragsgegner nicht durch die hg. zu 21 E 53/98s anhängige Zwangsverwaltung eingeschränkt sind".

Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Fruchtgenussrechts für die Erstantragsgegnerin abgewiesen worden war.

Mit ihrem gemeinsam eingebrachten Antrag vom 8. 11. 1999 stellten der Zwangsverwalter und die Zweitantragsgegnerin einen Ausfolgungsantrag. Sie seien - für unterschiedliche Zeiträume - die einzigen Erlagsgegner. Nach dem übereinstimmenden Begehren möge der Zweitantragsgegnerin aus dem Erlag laut P 1. lit a und b des Beschlusses ON 81 85.877,15 S und dem Zwangsverwalter 11.879,11 S und weiters von den für (ab) Juni 1998 erlegten Mieten der Zweitantragsgegnerin 5.083,33 S und der Restbetrag von 45.084,30 S dem Zwangsverwalter ausgefolgt werden.

Die Vorinstanzen wiesen den Ausfolgungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, dass nach den Erlagsbedingungen für eine Ausfolgung die übereinstimmende Erklärung aller Erlagsgegner, also auch der Erstantragsgegnerin, vorliegen müsse. Daran ändere nach Auffassung des Rekursgerichtes auch nichts der von der Zweitantragsgegnerin im Rekurs behauptete Umstand, dass nach dem Grundbuchsstand kein Fruchtgenussrecht der Erstantragsgegnerin einverleibt und deshalb ihre Rechtsstellung als Erlagsgegnerin weggefallen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung darf ein gemäß § 1425 ABGB zu Gunsten einer Mehrheit von Erlagsgegnern erlegter Geldbetrag nur dann ausgefolgt werden, wenn entweder alle Begünstigten zustimmen oder eine rechskräftige Entscheidung gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurde (SZ 52/61; 8 Ob 2055/96f mwN), oder wenn die Bedingungen, die zum Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind (JBl 1992, 189 uva). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Welcher der beiden Erlagsgegner das "bessere Recht" hat, ist im Rechtsweg zu entscheiden (JBl 1992, 189; 6 Ob 64/99a mwN), nicht aber im außerstreitigen Verfahren, in dem keine Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten stattfindet (SZ 27/213; 1 Ob 376/98w; 7 Ob 237/98y; 8 Ob 176/99m). Die Revisionsrekurswerberin strebt im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung die Überprüfung der materiellen Rechtslage unter den Beteiligten schon im außerstreitigen Verfahren mit der wesentlichen Begründung der Ersparnis eines "unnötigen Verfahrensaufwandes" an. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen ständigen Rechtsprechung abzuweichen, dies umso mehr auch deshalb, weil die Zweitantragsgegnerin im Verfahren erster Instanz keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem eine mangelnde materielle Berechtigung der Erstantragsgegnerin zweifelsfrei hervorginge, sodass ihre Rekursausführungen über eine (rechtskräftige) Abweisung des Grundbuchsgesuches der Erstantragsgegnerin dem Neuerungsverbot unterliegt.

Selbst bei Richtigkeit des behaupteten Sachverhaltes wäre damit noch nicht klargestellt, dass der Erstantragsgegnerin nach materiellem Recht (Obligationenrecht) keine Rechte an der Liegenschaft zustehen. Die Zweitantragsgegnerin hätte im Ausfolgungsverfahren die Zustimmung der Erstantragsgegnerin beibringen müssen. Wenn diese nicht erreichbar gewesen sein sollte, so läge darin gerade der Fall strittiger Tat- und Rechtsfragen, über die nicht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

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