OGH 8Ob2055/96f

OGH8Ob2055/96f18.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Erlagssache des Erlegers Dr.Erwin K*****, wider die Erlagsgegner 1. Arno N*****, 2. H*****bank *****, vertreten durch Dr. Walter und Dr. Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, 3. Verlassenschaft nach Josefine P*****, vertreten durch Dr. Helmut R*****, wegen gerichtlicher Hinterlegung (S 121.962,31 sA) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Dritterlagsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Dezember 1995, GZ 54 R 238/95-22, womit infolge Rekurses der Dritterlagsgegnerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. November 1995, GZ 3 Nc 105/94i-19, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht nahm den Verwahrauftrag des Erlegers, in dem dieser vorbrachte, auf den erlegten Betrag hätten alle drei Erlagsgegner Anspruch erhoben, gemäß § 1425 ABGB an.

In der Folge stellte die Zweiterlagsgegnerin einen Ausfolgungsantrag mit dem Vorbringen, sie habe sowohl gegen den Ersterlagsgegner als auch gegen die Dritterlagsgegnerin ein Urteil auf Einwilligung in die Ausfolgung erwirkt.

Die Dritterlagsgegnerin sprach sich gegen eine Ausfolgung mit der Begründung aus, sie habe gegen das im Verfahren 40 Cg 20/95 des Landesgerichtes Innsbruck ergangene zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck eine außerordentliche Revision erhoben und das Verfahren sei daher "in keiner Weise rechtskräftig abgeschlossen".

Das Erstgericht verfügte die Ausfolgung des erlegten Betrages an die Zweiterlagsgegnerin.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dritterlagsgegnerin nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (gemeint offenbar § 14 Abs 1 AußStrG) aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber bringt wie schon in seinem Rekurs vor, von einem rechtskräftigen Verfahrensabschluß könne infolge Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht die Rede sein und eine Ausfolgung des hinterlegten Betrages sei derzeit mangels rechtskräftiger Erledigung nicht berechtigt; die bloße Vollstreckungsmöglichkeit sei nicht ausreichend, es müsse eben eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen. Der rekursgerichtliche Hinweis auf einen eventuellen Rückforderungsanspruch könne dieses Problem nicht lösen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

Ein gemäß § 1425 ABGB zugunsten einer Mehrheit von Erlagsgegnern erlegter Geldbetrag darf nur dann ausgefolgt werden, wenn entweder alle Begünstigten zustimmen oder eine rechtskräftige Entscheidung gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurde (SZ 39/123; 40/8; JBl 1969, 36; EvBl 1970/3; SZ 52/61; JBl 1987, 666 ua).

Im vorliegenden Fall hat die Zweiterlagsgegnerin gegen die Dritterlagsgegnerin ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil erwirkt, in welchem die Drittantragsgegnerin schuldig erkannt wurde, in die Ausfolgung des Erlagsbetrages einzuwilligen; das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Eine außerordentliche Revison hemmt den Eintritt der Rechtskraft. Sie unterscheidet sich jedoch von der ordentlichen Revision dadurch, daß ihr keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckbarkeit zukommt (§ 505 Abs 3 ZPO). Diese Ausnahme von dem sonst im österreichischen Zivilprozeß herrschenden Grundsatz, daß ordentlichen Rechtsmitteln gegen Urteile aufschiebende Wirkung zukommt, soll die Erhebung mutwilliger oder nur zu Verzögerungszwecken ergriffener außerordentlicher Revisionen hindern. Ungeachtet der Erhebung einer außerordentlichen Revision ist ein Urteil des Berufungsgerichtes vollstreckbar. Wird einer außerordentlichen Revision Folge gegeben und hat der Beklagte bereits geleistet, so kann er das Geleistete rückfordern (SZ 58/204 ua).

Wendet man diese Grundsätze über die Vollstreckbarkeit einer mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung auf den vorliegenden Erlagsfall an, ergibt sich, daß auf Grund des Urteiles der zweiten Instanz, gegen das ein ordentliches Rechtsmittel als nicht zulässig erklärt wurde, der Erlagsbetrag auszufolgen ist. Die Dritterlagsgegnerin ist im Fall ihres Obsiegens aufgrund der von ihr erhobenen außerordentlichen Revision auf den Rückforderungsanspruch gegen die Zweiterlagsgegnerin, der der Erlagsbetrag ausgefolgt wurde, verwiesen.

Sie hätte allenfalls wohl einen Aufschiebungsantrag bezüglich der Ausfolgung analog § 42 Abs 1 Z 2 a EO stellen können.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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