OGH 8Ob176/99m

OGH8Ob176/99m25.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Hinterlegungssache der Erlegerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Biel & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die Erlagsgegnerin Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, W*****straße *****, vertreten durch Monika J*****, diese vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausfolgung von S 774.877,91 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erlagsgegnerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 27. April 1999, GZ 18 R 205/98w-61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Erlegerin, eine Hausverwaltung, erlegte mit der Begründung, ihr sei auf Grund eines Antrages der Erlagsgegnerin im Verfahren 3 Msch 113/95f des Erstgerichts mit einstweiliger Verfügung vom 12. 2. 1996 verboten worden, Verwaltungshandlungen bzw sonstige Vertretungshandlungen für die Antragsgegnerin zu setzen, einen - in der Folge mehrfach erhöhten - Geldbetrag, der aus der Verwaltung der Liegenschaft der Erlagsgegnerin stamme, wegen ungeklärter Rechtslage. Die Ausfolgung wurde von der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 3 Msch 113/95f des Erstgerichts abhängig gemacht; die Ausfolgung habe nur auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.

Der Erlag wurde angenommen und Verwahrauftrag erteilt.

In der Folge wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig abgewiesen (LGZ Wien vom 5. 6. 1996, 39 R 421/96t im Verfahren 3 Msch 113/95f des Erstgerichts); überdies wurde in einem ebenfalls anhängigen Verfahren, nämlich 3 Msch 67/94i des Erstgerichts, mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. 11. 1997 der Antrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren, es werde festgestellt, dass die zum 31. 8. 1994 ausgesprochene Kündigung wirksam sei, abgewiesen.

Hierauf beantragte die Erlegerin am 26. 1. 1998 (ON 44) unter Vorlage der genannten Entscheidungen die Ausfolgung des strittigen Betrages. Über Vorstellung zweier Wohnungseigentümer wurde das Ausfolgungsbegehren der Erlegerin unbekämpft abgewiesen.

Am 17. 7. 1998 beantragte die Erlagsgegnerin die Ausfolgung dieses Betrages mit der Begründung, zwischenzeitig habe sie die Verwaltung durch die Erlegerin mittels Kündigung mit 31. 5. 1998 beendet, die von dieser nicht bekämpft worden sei.

Diesem Antrag gab das Erstgericht ohne Anhörung der Erlegerin statt.

Infolge Rekurses der Erlegerin änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es den Antrag der Erlagsgegnerin auf Ausfolgung des hinterlegten Betrages abwies, und hiebei aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zusammengefasst meinte es in rechtlicher Hinsicht, der Erleger könne für die Ausfolgung im Verfahren außer Streitsachen Bedingungen setzen, die das Hinterlegungsgericht zu berücksichtigen habe (1 Ob 711/87). Eine Ausfolgung eines nach § 1425 ABGB erlegten Betrages könne nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt worden seien, erfüllt seien, oder wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmten (2 Ob 2387/96k ua). Das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Auch eine Zustimmung der Erlegerin liege nicht vor. Bestehe eine Mehrheit von Ansprechern (hier: Erlegerin und Erlagsgegnerin), so sei der erlegte Betrag mangels einverständlicher Anträge nur auf Grund rechtskräftiger Entscheidung auf Zustimmung zur Ausfolgung, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt worden sei, auszufolgen. Eine rechtliche Untersuchung der Ausfolgungsfrage finde im Außerstreitverfahren nicht statt (8 Ob 2055/96f ua).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erlagsgegnerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Erlagsgegnerin geltend, es sei zu klären, ob der Gerichtserlag von einer Bedingung abhängig gemacht worden und ob die Bedingung eingetreten sei. Dies sei der Fall, weil die Erlegerin in ON 44 selbst die Ausfolgung dieses Betrages unter Hinweis auf die eingetretene Bedingung beantragt habe.

Bei der Frage, ob die gesetzte Bedingung eingetreten ist, handelt es sich um keine erhebliche Rechtsfrage, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall, wie der Antrag der Erlegerin zu verstehen sei, bei der dem Rekursgericht jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Es ist eine durchaus logisch nachvollziehbare, nahezu zwingende Auslegung, dass der Antrag der Erlegerin dahingehend zu verstehen ist, dass die Ausfolgung nur an denjenigen zu erfolgen habe, zu dessen Gunsten die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens 3 Msch 113/95f ergangen ist. Anderenfalls wäre der Erlagsantrag für die Erlegerin von vorneherein sinnlos gewesen.

Das Verfahren 3 Msch 113/95f ist zwar nunmehr rechtskräftig beendet, aber zu Gunsten der Erlegerin und nicht der Erlagsgegnerin ausgegangen; daher kann jedenfalls Letztere ihrem Ausfolgungsantrag darauf nicht erfolgreich stützen, weil die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Erlegerin ihrerseits hat die Abweisung ihres auf die zu ihrem Gunsten eingetretene Bedingung gestützten Antrages unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen, sprach sich nur gegen die Ausfolgung an die Erlagsgegnerin aus, sodass nunmehr auch sie die Ausfolgung nicht nochmals auf diesen Grund stützen könnte.

Das Rekursgericht ist daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, dass die Ausfolgung bei mehreren Ansprechern mangels Eintritts der gesetzten Bedingung und mangels Zustimmung der übrigen Ansprecher (hier: der Erlegerin) nur auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, wem der hinterlegte Betrag zustehe, erfolgen könne (EvBl 1955/181; SZ 39/123 uva), und dass eine solche jedenfalls derzeit nicht vorliege. Mit der Hinterlegung stimmt der Einleger nämlich in die Ausfolgung an denjenigen zu, der im Streit unter den Forderungsprätendenten obsiegt (1 Ob 376/98w ua). Eine rechtliche Untersuchung über die Ausfolgungsfrage hat im Außerstreitverfahren nicht stattzufinden (SZ 19/269; 42/96; SZ 68/234 uva).

Dass die Erlagsgegnerin nun nicht mehr die Erlegerin, sondern eine andere Person als Hausverwalter hat, genügt jedenfalls nicht, um ihr die hinterlegten Beträge aus der Zeit, in der die Erlegerin Hausverwalterin war, auszufolgen, weil strittig ist, ob und wieviel hievon der Erlegerin (zB als Verwaltungshonorar) zusteht.

Die Ausfolgung des Erlegten kann daher nur mit Zustimmung der Erlegerin, die aber nicht vorliegt, oder auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, die diese Zustimmung ersetzt (EvBl 1970/3; 8 Ob 2055/96f), erfolgen.

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