OGH 2Ob2387/96k

OGH2Ob2387/96k28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und des Erlagsgegners Josef S*****, Besitzer, ***** vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Juli 1996, GZ 54 R 104/96g-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 19. Juni 1996, GZ Nc 45/95a-8, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erließ über Antrag des Antragsgegners einen Ausfolgungsauftrag (Erfolgslassungsauftrag).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erlegerin Folge und wies den Ausfolgungsantrag ab. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob und unter welchen Umständen der erstmals im Rekurs geltend gemachte Erlagsgrund als der Erfolgslassung entgegenstehend zu berücksichtigen sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der - unzulässige - Revisionsrekurs des Antragsgegners.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ausfolgung eines nach § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages - von besonderen Zustimmungen abgesehen - nur erfolgen, wenn die vom Erleger hiefür gesetzten Bedingungen erfüllt sind (SZ 52/61; JBl 1992, 189 und 592 uva). Von dieser Problematik ist die - allenfalls im streitigen Verfahren zu entscheidende - Frage zu trennen, ob der Erleger die gestellten Bedingungen aufstellen durfte (Reischauer in Rummel2 § 1425 ABGB Rz 35).

Im vorliegenden Fall wurde bei Hinterlegung beantragt, vor einer Auszahlung zu prüfen, ob der Erlagsgegner beim Erstgericht einen Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gestellt habe; für diesen Fall wurde die weitere Hinterlegung der Entschädigung bis zum Abschluß dieses Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz ON 6 wurde bekanntgegeben, daß der Erleger die gerichtliche Neufestsetzung beantragt habe; die Ausfolgung der hinterlegten Masse könne deshalb nur nach einem Abschluß des Neufestsetzungsverfahrens oder nach ausdrücklicher Zustimmung der Finanzprokuratur erfolgen. Im Ausfolgungsantrag ON 7 hat der Erlagsgegner nicht das Vorliegen des erstgenannten Umstandes, wohl aber die Zustimmung der Finanzprokuratur behauptet; zugleich ist davon die Rede, diese habe "ihre bedingte Zustimmung zur Ausfolgung modifiziert"; Belege wurde nicht angeschlossen.

Unter diesen Umständen durfte nicht ohne weiteres als gesichert angesehen werden, daß die Erlagsbedingungen erfüllt waren. Die Erlegerin hat in ihrem Rekurs lediglich zugestanden, mit der Ausfolgung des Gerichtserlags "vorbehaltlich der Befriedigung allfällig dinglich Berechtigter einverstanden" gewesen zu sein, was der Aktenlage zu Nc 42/95k des Erstgerichts entspricht. Im Ausfolgungsantrag wurde aber auch nicht dargestellt, daß dinglich Berechtigte befriedigt wurden oder daß es keine zu befriedigenden dinglich Berechtigten gäbe. Soweit der Rechtsmittelwerber nun behauptet, eine bestimmte Dienstbarkeit werde durch die Enteignung nicht berührt, weshalb dem Dienstbarkeitsberechtigten keine Entschädigung zustünde, handelt es sich um eine im drittinstanzlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Entsprechende Darlegungen wären entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers seine Sache und nicht Aufgabe des Erstgerichts gewesen; dieses hatte insoweit zu amtswegigen Ermittlungen keinen Anlaß. Daß die Erlegerin durch die Ausfolgung des Erlages nicht beschwert wäre, weil damit ihrem Antrag entsprochen worden sei, ist nach der Aktenlage für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.

Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage muß im vorliegenden Fall im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht weiter eingegangen werden. Da auch im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte