OGH 5Ob50/00i (RS0113239)

OGH5Ob50/00i29.2.2000

Rechtssatz

Das im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht kann für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3

5 Ob 37/00bOGH29.02.2000

Beisatz: Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. (T1) Beisatz: Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderug geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. (T2) Beisatz: Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden. (T3) Beisatz: Hier: Forderungen von Mai bis August 1999. (T4)

5 Ob 38/00zOGH29.02.2000

Auch; Beisatz: Wohnungseigentumsobjekten soll ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in § 13c WEG beschränkt wurde. (T6)

5 Ob 45/00dOGH29.02.2000

Auch

5 Ob 50/00iOGH29.02.2000
5 Ob 55/00zOGH29.02.2000
5 Ob 46/00aOGH14.03.2000
5 Ob 54/00bOGH14.03.2000
5 Ob 56/00xOGH14.03.2000

Beisatz: Gegenstand der begehrten Klagsanmerkung sind hier Forderungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus dem Zeitraum 1.5.1991 bis Juni 1996. (T5)

5 Ob 66/00tOGH14.03.2000
5 Ob 92/00sOGH07.04.2000
5 Ob 95/00gOGH27.04.2000
5 Ob 125/00vOGH16.05.2000
5 Ob 128/00kOGH30.05.2000
5 Ob 210/00vOGH05.09.2000

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 122/00bOGH24.10.2000
3 Ob 164/01sOGH30.08.2002
3 Ob 162/02yOGH25.06.2003

Dokumentnummer

JJR_20000229_OGH0002_0050OB00050_00I0000_001