Rechtssatz
Das im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht kann für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden.
Normen
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
5 Ob 37/00b | OGH | 29.02.2000 |
Beisatz: Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur nach dem 30. 8. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. (T1) Beisatz: Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderug geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. (T2) Beisatz: Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden. (T3) Beisatz: Hier: Forderungen von Mai bis August 1999. (T4) |
5 Ob 38/00z | OGH | 29.02.2000 |
Auch; Beisatz: Wohnungseigentumsobjekten soll ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in § 13c WEG beschränkt wurde. (T6) |
5 Ob 56/00x | OGH | 14.03.2000 |
Beisatz: Gegenstand der begehrten Klagsanmerkung sind hier Forderungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus dem Zeitraum 1.5.1991 bis Juni 1996. (T5) |
5 Ob 210/00v | OGH | 05.09.2000 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00050_00I0000_001
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