Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann, deckt sich mit der inzwischen ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Auch die Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes stimmen im Wesentlichen mit den Argumenten des Obersten Gerichtshofes überein (5 Ob 37/00b), sodass es keiner weiterer Rechtsausführungen bedarf (§ 126 Abs 2 und Abs 3 GBG iVm § 14 Abs 1, § 16 Abs 4 AußStrG und § 510 Abs 3 ZPO). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigten Klagsanmerkung ausdrücklich auf bestimmte Teile der Klagsforderung beschränkte (vgl 5 Ob 81/00y) und dabei auch Forderungen berücksichtige, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, ist die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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