Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung zur Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat aber inzwischen bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1.9.1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; zuletzt 5 Ob 92/00s; RIS-Justiz RS0113239). Durch den Umstand, dass das Erstgericht die Bewilligung der im Hinblick auf die (hier im Wege der Klagsausdehnung) geltend gemachten Beitragsrückstände aus den Monaten September und Oktober 1999 jedenfalls gerechtfertigte Klagsanmerkung ausdrücklich auf rückständige "Wohnbeiträge" ab Mai 1999 beschränkte und damit auch Forderungen berücksichtigte, die vor dem 1.9.1999 entstanden sind, ist die Rechtsmittelwerberin (Wohnungseigentümergemeinschaft) nicht beschwert (5 Ob 95/00g).
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