OGH 7Ob154/70 (RS0017326)

OGH7Ob154/7025.11.1970

Rechtssatz

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. Wird die Gesamthandforderung vom Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet, kann der andere Gesellschafter nur mehr auf Gerichtserlag klagen.

Normen

ABGB §890
ABGB §1203
ABGB §1425 I
ZPO §1 Ae1

7 Ob 154/70OGH25.11.1970

Veröff: EvBl 1971/177 S 322

2 Ob 149/72OGH27.10.1972

nur: Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinn der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. (T1) Veröff: RZ 1973/20 S 17 = SZ 45/113

1 Ob 247/72OGH07.03.1973
1 Ob 28/76OGH19.01.1977

nur T1

7 Ob 701/77OGH17.11.1977

Auch; Veröff: SZ 50/151

3 Ob 634/78OGH03.10.1979

nur T1; Beisatz: Weiteres Verfahren zu 7 Ob 701/77. (T2)

1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Veröff: JBl 1980,545 = SZ 53/2

4 Ob 571/79OGH29.04.1980

nur T1; Beisatz: Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden. (T3)

4 Ob 52/80OGH01.07.1980

Auch; Beisatz: Musikkapelle - Gruppenarbeitsverhältnis. (T4) Veröff: SZ 53/101 = ZAS 1983,18 (Selb)

1 Ob 750/80OGH04.03.1981

nur: Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. (T5) Veröff: ImmZ 1981,286 = SZ 54/27 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450(9)

7 Ob 678/81OGH10.12.1981

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung wird § 1203 zweiter Satz ABGB einschränkend dahin ausgelegt, daß er nur auf Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, nicht aber auch auf deren Forderungen Anwendung zu finden hat. (T6)

6 Ob 1509/85OGH11.04.1985

Vgl auch; nur T1

1 Ob 558/86OGH23.04.1986

nur T1

7 Ob 517/87OGH05.03.1987

Auch; Beisatz: Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen. (T7) Veröff: NZ 1988,22

1 Ob 1537/90OGH21.05.1990

Auch; nur T5

7 Ob 538/91OGH23.05.1991

Vgl auch; Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160

1 Ob 669/90OGH18.09.1991

Auch; Beis wie T7 nur: Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. (T8)

6 Ob 537/95OGH31.08.1995

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 30/97pOGH17.04.1997

Auch; nur T1

1 Ob 391/97zOGH09.06.1998

Vgl; nur T5; Veröff: SZ 71/98

3 Ob 146/99pOGH24.05.2000

nur T5

3 Ob 283/00iOGH20.12.2000

Auch; nur T8

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

Veröff: SZ 2003/26

8 Ob 63/04dOGH20.10.2004

nur T5; Beisatz: Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen einer Gesamthandforderung Erlagsgegner, müssen sämtliche Gesellschafter auf Zustimmung zur Ausfolgung geklagt werden. (T9)

3 Ob 114/09zOGH30.09.2009

Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/41

1 Ob 234/11kOGH22.12.2011

Auch; nur T1

10 Ob 77/15vOGH07.06.2016

Auch; nur T1; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19701125_OGH0002_0070OB00154_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)