OGH 7Ob517/87

OGH7Ob517/875.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Bruno H***, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Graz, Hugo-Schuchardt-Straße 10, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** H***,

gemeinnützige reg.Gen.mbH, Graz, Klosterwiesgasse 32, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 247.362,78 s. A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1986, GZ 5 R 153/86-20, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1986, 7 Cg 191/86-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Über das Vermögen der beklagten Partei wurde am 2.5.1984 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Das Verfahren wurde mit der Annahme eines 40 %-igen Ausgleichs am 11.6.1985 rechtskräftig beendet. Mit der am 1.2.1984 eingelangten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von S 247.362,78 s.A. (Einschränkung AS 14) und bringt vor, er sei Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft A*** Architekt Dipl.Ing. Klaus B***-Ing. Helmut H***, Architekt

Dipl.Ing. Bruno H*** gewesen, die auftragsgemäß Leistungen für die beklagte Partei erbracht habe. Der Auftrag sei auch an den Kläger erteilt worden (AS 15). Es handle sich um die Erstellung von Vorentwürfen, Entwürfen und Einreichplänen für das Bauvorhaben Fernitz. Die Einreichpläne seien von der beklagten Partei verwendet worden und hätten im Bauverfahren zur Baugenehmigung geführt. Die Baubewilligung sei allerdings wegen Nichtausnützung verfallen (AS 25). Nach der mit den Architekten Dipl.Ing. Klaus B*** und Ing. Helmut H*** abgeschlossenen Vereinbarung stehe dem Kläger 50 % der Honorarsumme zu. Über Wunsch der beklagten Partei sei am 3.2.1981 eine Teilrechnung bis zu den Einreichplänen gelegt worden, die sich auf S 1,091.306,52 belaufe. Unter Annahme einer 14-tägigen Zahlungsfrist sei am 17.2.1981 die Fälligkeit eingetreten. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11.6.1985, 21 Sa 2/84, sei der Ausgleich der beklagten Partei bestätigt worden, wonach die nicht bevorrechteten Gläubiger eine 40 %-ige Quote, zahlbar binnen 12 Monaten vom Tage der Annahme des Ausgleichsvorschlages an, erhielten. Der Klagebetrag entspreche 40 % des Hälfteanteils des Klägers an der gelegten Teilrechnung. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage, da sie weder dem Kläger, noch auch der von ihm genannten A*** Aufträge erteilt und Leistungen versprochen habe. Dem Kläger stehe auch kein Verwendungsanspruch zu, da die von ihm hergestellten Pläne nicht zum Vorteil der beklagten Partei verwendet worden seien (AS 19). Die Klageforderung sei nach dem Inhalt der Ausgleichsbestätigung nicht fällig (AS 35).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Die beklagte Partei hat am 24.10.1977 und 10.2.1978 die Parzellen 1158/3 und 1158/14 der EZ 925 und die Parzellen 1158/1 sowie 1158/20 der EZ 926 KG Fernitz von Hannes P*** gekauft. Diese Parzellen haben ein Ausmaß von zusammen etwa 3.000 m 2 . Das Hannes P*** gehörende Gesamtgrundstück hatte ein Ausmaß von etwa 38.000 m 2 . Die beklagte Partei wollte auf diesem Grundstück zwei viergeschoßige Häuser errichten. Sie erstellte zu diesem Zweck eine hausinterne Planung (Vorentwurf); Leiter der Planungsabteilung (technischen Abteilung) war Ing. Anton H***. Der Vorentwurf fand nicht die Billigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und wurde abgelehnt.

Der Kläger ist auf Grund eines mit der Gemeinde Fernitz geschlossenen Werkvertrages Raumplaner dieser Gemeinde. Er hat in dieser Eigenschaft für die Gemeinde Widmungs- und Verbauungspläne zu erstellen.

Nach Ablehnung ihres Vorentwurfes und im Rahmen ihrer Bemühungen zur Errichtung von Häusern im Gemeindegebiet von Fernitz kamen das geschäftsführende Vorstandsmitglied der beklagten Partei, Dr. Z***, und Ing. Anton H*** mit dem Kläger in Kontakt. Der Kläger erstellte in der Folge einen Verbauungsplan für das gesamte "Purkarthofergrundstück" unter dem Datum 5.11.1980. Nach mehreren Besprechungen zwischen dem Kläger, dem Bürgermeister der Gemeinde Fernitz, Dr. Z*** und Ing. Anton H*** war klar, daß die Realisierung des ins Auge gefaßten Bauvorhabens nicht allein auf dem der beklagten Partei gehörenden Grundstück werde erfolgen können, sondern nur gemeinsam mit dem Eigentümer des Restgrundstückes. Über Veranlassung des Dr. Z*** und des Ing. Anton H*** im Februar und März 1980 erstellte der Kläger Einreichpläne für den Bauabschnitt A 1, der sich nach dem Teilbebauungsplan der Gemeinde Fernitz vom 5.11.1980 über die Parzellen 1158/3, 1158/4 und 1158/5 erstreckte. Auf Grund der vom Kläger erstellten Einreichpläne richtete Ing. Anton H*** unter Verwendung des Geschäftspapiers der beklagten Partei ein Widmungsansuchen an die Gemeinde Fernitz, das von ihm für die beklagte Partei und von Hannes P*** für das Restgrundstück unterfertigt wurde. Ing. H*** war für die beklagte Partei nicht zeichnungsberechtigt, er war lediglich Angestellter. An der Widmungsverhandlung hat der Kläger als Sachverständiger der Gemeinde Fernitz teilgenommen. Mit Bescheid vom 7.5.1980 erteilte die Gemeinde Fernitz die Widmung als Baugrund. In Punkt 2 des Spruches des Bescheides ist festgehalten: "Die Parzellen Nr.1158/3, 1158/14 und 1158/20 sind dem noch vom Architekten Dipl.Ing. H*** zu erstellenden Bebauungsplan für das gesamte Projekt zu unterordnen und entsprechend durch Zukauf zu vergrößern, so daß die im Bebauungsplan vorgesehenen Vorschreibungen eingehalten werden können. Das heißt, daß eine Bebauung der Grundstücke des Widmungswerbers nur dann möglich ist, wenn diese mit den Grundstücken des Widmungswerbers Hannes P*** eine Einheit bilden, wobei für beide Widmungswerber die einheitlichen Widmungsbedingungen einzuhalten sind.

In einem Ansuchen ohne Datum suchte Ing. Anton H*** namens der beklagten Partei bei der Gemeinde Fernitz um Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Verbauung der Parzellen 1158/1 und 1157/2 an. Die Parzelle 1157/2 stand nicht im Eigentum der beklagten Partei. Ing. H*** trat unter Verwendung der Stampiglie der beklagten Partei sowohl als Bauwerber, als auch als Grundeigentümer auf und unterschrieb auch für diese. Auch im Einreichplan hat Ing. H*** als Bauherr die Firmenstampiglie der beklagten Partei angebracht und für die beklagte Partei unterschrieben. Dr. Z*** und Erich R*** unterschrieben als

Grundeigentümer, weil das restliche Purkarthofergrundstück inzwischen von der Gemeinnützigen Baugenossenschaft Wohnbau Ost (WBO) erworben worden war und Erich R*** mit Vollmacht der WBO vom 1.12.1980 einschritt.

Die beantragte Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 19.12.1980 erteilt, jedoch mit Bescheid vom 8.3.1983 wegen Nichtausnützung von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung für erloschen erklärt. Nach Erteilung der Baubewilligung bemühte sich

Dr. Z***, die von der WBO gekauften Purkarthofergründe für die beklagte Partei zu erwerben, um das Wohnbauprojekt verwirklichen zu können, doch lehnte die WBO ab und suchte aus dem gleichen Grunde ihrerseits, die von der beklagten Partei erworbenen Purkarthofergrundstücke zu erwerben. Die Bemühungen blieben auf beiden Seiten erfolglos. Die WBO veräußerte vielmehr ihre Grundstücke an die Wohnungsgenossenschaft H***.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Projekt der beklagten Partei nur in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer des Restgrundstückes realisiert werden konnte und die WBO einen Verkauf dieses Restgrundstückes an die beklagte Partei ablehnte, eröffnete Dr. Z*** dem Kläger am 9.6.1980, daß das Bauvorhaben nur gemeinsam mit der WBO durchgeführt werden könne. Er ersuchte den Kläger, auf 50 % seines Honorars zugunsten der Architekten Dipl.Ing. B*** und Ing. H*** der WBO zu verzichten. Der Kläger war damit einverstanden. Er schloß mit den genannten Architekten am 18.7.1980 einen A***-Vertrag ab, wonach ihm 50 % des Honorars zustehen sollte.

Nach einer Rücksprache mit Ing. H*** am 2.2.1981, bei der eine Honorarbasis von S 50,828.420,-- vereinbart wurde, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 11.2.1981 seine Honorarnote vom 3.2.1981 über einen Betrag von S 1,091.306,52 und schloß eine zweite Honorarnote über S 1,364.133,15 an, um zu verdeutlichen, welchen Nachlaß die A*** gewährt habe. Diese Honorarnote wurde von den Sachbearbeitern der beklagten Partei geprüft. Diese stellten fest, daß eine satzungsgemäße Auftragserteilung an den Kläger nie erfolgt war und Vorstand und Aufsichtsrat der beklagten Partei nie einen entsprechenden Sitzungsbeschluß gefaßt hatten. Das Honorar wurde deshalb nicht bezahlt.

Die beklagte Partei ist eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft mbH, die nach § 21 ihrer Satzung vom Vorstand vertreten wird, wobei nach § 21 Abs 3 der Satzung mündliche und schriftliche Willenserklärungen für die Genossenschaft nur verbindlich sind, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden, unter denen sich mindestens der Obmann oder dessen Stellvertreter befinden muß. Die Zeichnung der Firma der Genossenschaft durch den Vorstand geschieht in der Weise, daß der Obmann oder sein Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied der Firma ihre eigenhändige Unterschrift hinzufügen.

Eine Auftragserteilung an den Kläger durch den Vorstand ist nie erfolgt.

Dr. Z*** war von 1963 bis 1982 Vorstandsmitglied der beklagten Partei und auch deren Geschäftsführer insofern, als er die vom Vorstand und Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse zu vollziehen hatte.

Ing. Anton H*** war durch einen Zeitraum von 25 Jahren bei der beklagten Partei ständig als Bauleiter tätig und seit 1969 Leiter der technischen Abteilung; er war jedoch nicht zeichnungsberechtigt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, eine Auftragserteilung an den Kläger durch den Obmann oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied sei nicht erfolgt. Dr. Z*** und Ing. H*** seien zur Erteilung eines Auftrages mit bindender Wirkung für die beklagte Partei nicht berechtigt gewesen. Der Kläger habe eine Bevollmächtigung des Dr. Z*** und des Ing. H*** auch nicht im Vertrauen auf den äußeren Tatbestand annehmen können, da dieses Vertrauen seine Grundlage im Verhalten des Vertretenen haben müsse, die vertretungsbefugten Organe der beklagten Partei aber dem Kläger gegenüber niemals in Erscheinung getreten seien. Sie hätten weder das Widmungs-, noch auch das Baubewilligungsansuchen gestellt und auch den Einreichplan nicht unterfertigt. Sie hätten insbesondere auch von der durch Ing. H*** erwirkten Baubewilligung keinen Gebrauch gemacht. Es habe sich nicht ergeben, daß die Organe der Genossenschaft über die Aktivitäten des Dr. Z*** und des Ing. H*** überhaupt informiert gewesen seien. Es bestehe auch kein Verwendungsanspruch des Klägers, da die beklagte Partei die Pläne des Klägers nicht zu ihrem Nutzen verwendet habe.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der Kläger habe seinen Anspruch zwar zunächst auf einen der A***, in der Folge aber auch auf einen ihm persönlich erteilten Auftrag gestützt. Die Ausführungen der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung, die von einer Unschlüssigkeit der Klageangaben ausgingen, seien daher verfehlt. Eine Genossenschaft werde nach außen hin nicht kollektiv, sondern durch einzelne Organe tätig, die den Anschein der Vertretungsbefugnis nach außen hin für sich hätten. Der Umfang der Vertretungsmacht werde durch den Zweck der juristischen Person bestimmt. Das Organ sei jedenfalls zu dem befugt, was die ordentliche Verwaltung und Realisierung der Zwecke der juristischen Person erfordere. Dem Kläger sei von dem Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. Z*** und dem Leiter der technischen Abteilung der beklagten Partei Ing. H***, die nach außen hin als verantwortliche Organe der beklagten Genossenschaft zur Erreichung ihres Zweckes tätig geworden seien, noch vor der Aufforderung zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft der Auftrag zur Planung und Verfassung von Einreichplänen erteilt worden. Sei der Kläger auch als Architekt in Wohnungssachen mit den Praktiken der Auftragsvergabe durch Wohnbaugenossenschaften vertraut gewesen, habe er doch davon ausgehen dürfen, daß Dr. Z*** und Ing. H*** von den beschlußfassenden Organen der beklagten Partei zu ihrem Vorgehen bevollmächtigt gewesen seien. Da der Zweck der Genossenschaft die Errichtung von Wohnanlagen sei und der dem Kläger erteilte Auftrag der Verwirklichung dieses Zweckes diene, liege kein außergewöhnliches Geschäft vor, das den Kläger zur besonderen Vorsicht in bezug auf die Vertretungsbefugnis hätte veranlassen müssen. Darüber hinaus habe sich die beklagte Partei den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil - den an die beklagte Partei ergangenen Baubewilligungsbescheid - zugewendet. Es könne nicht dem Kläger angelastet werden, daß die beklagte Partei den Bescheid nicht ausgenützt habe. Der Kläger habe daher gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Honorierung seiner Leistungen. Die Sache sei jedoch noch nicht entscheidungsreif, da das Erstgericht keine Feststellungen über die Höhe des Honorars und dessen Fälligkeit getroffen habe. Der Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil die Frage der Anscheinsvollmacht bei Organen juristischer Personen im Anlaßfall auch anders gelöst werden könne. Die beklagte Partei bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.

Der Kläger beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, da die Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs nur für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam sind; er ist aber nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht sieht den Anspruch des Klägers im wesentlichen deshalb als dem Grunde nach berechtigt an, weil der dem Kläger vom Geschäftsführer der beklagten Partei Dr. Z*** erteilte Auftrag unter Berücksichtigung des Zweckes der beklagten Genossenschaft, Wohnanlagen zu errichten (§ 2 Abs 1 der Satzung), kein außergewöhnliches Geschäft gewesen sei.

Damit bezieht sich das Berufungsgericht auf § 26 GenG. Wird nämlich gemäß § 17 Abs 1 GenG die Genossenschaft zwar grundsätzlich durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten - wobei im Falle der beklagten Partei mündliche und schriftliche Willenserklärungen gemäß § 21 Abs 3 der Satzung für die Genossenschaft nur verbindlich sind, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden, unter denen mindestens der Obmann oder dessen Stellvertreter sein muß (vgl. hiezu § 17 Abs 2 und 3 GenG) -, kann doch gemäß § 26 Satz 1 GenG der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diesen Geschäftsbetrieb auch Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft zugewiesen werden. Daß Dr. Z*** jedenfalls Bevollmächtigter iS des § 26 GenG war, stellt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich nicht in Frage (S 9 des Rekurses = AS 123). Nach § 26 Satz 2 GenG bestimmt sich die Befugnis eines solchen Bevollmächtigten nach der ihm erteilten Vollmacht und erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich im wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB. Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist dabei insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es der Inhaber betreibt (SZ 57/12 mwN). Ob ein "gewöhnliches" Geschäft iS des § 26 Satz 2 GenG gegeben ist, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 57/12) und ist insbesondere nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Würdinger im Großkomm.z.HGB 3 I Anm.3 zu § 54). Der Oberste Gerichtshof pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, daß die Erteilung des Auftrages an den Kläger, einen Verbauungsplan und Einreichpläne für das Ansuchen um Baubewilligung für den ersten Bauabschnitt zu verfassen, zu den nach dem Zweck des Unternehmens der beklagten Partei üblichen Geschäften gehört. Die Erlangung einer Baubewilligung ist eine Grundvoraussetzung dafür, daß eine Wohnbaugenossenschaft wie die beklagte Partei dem Gegenstand ihres Unternehmens, Wohnungen zu errichten und zu verwalten, entsprechen kann.

Der beklagten Partei ist durchaus darin beizupflichten, daß nicht jede Handlung, die zur Verwirklichung eines Genossenschaftszweckes dient, ein routinemäßiges, gewöhnlich im Handelsbetrieb anfallendes Geschäft sein muß (S 11 des Rekurses). So kann das einzelne Geschäft wegen seiner Eigenart, etwa wegen seiner besonderen Tragweite, durch die Vollmacht nicht gedeckt sein (Würdinger aaO). Die beklagte Partei meint, es handle sich bei dem Auftrag deshalb um ein außergewöhnliches Geschäft, weil sie noch gar nicht Eigentümerin der gesamten Liegenschaft gewesen sei, die unter Umständen verbaut werden sollte, und weil der Kläger auf Grund eines mit der Gemeinde Fernitz abgeschlossenen Werkvertrages Raumplaner dieser Gemeinde war und als solcher Widmungs- und Verbauungspläne für die Gemeinde zu erstellen hatte (S 11 des Rekurses). Die Eigenschaft des Klägers als Raumplaner der Gemeinde Fernitz war für die beklagte Partei bei ihrem Bestreben, eine Baubewilligung zu erlangen, zweifellos von Vorteil. Weshalb die Qualität des Geschäfts durch diesen Umstand beeinflußt würde, ist aber nicht zu erkennen. Der dem Kläger erteilte Auftrag wird aber auch nicht dadurch zu einem außergewöhnlichen Geschäft, daß die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Verhandlung über das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung nicht Eigentümerin aller Grundstücke war, auf die sich das Bauvorhaben bezog, da im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Restgrundstücke (zunächst Hannes P***, später die Wohnbau Ost) vorgegangen wurde.

Da sich sohin der dem Kläger von Dr. Z*** erteilte

Auftrag im Rahmen des § 26 Satz 2 GenG hielt, erübrigen sich Ausführungen zur Anscheinsvollmacht und darüber, ob sich die beklagte Partei den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat (§ 1016 ABGB).

Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage der Aktivlegitimation des Klägers zutreffend beurteilt. Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel hiezu geltend, der Kläger habe einerseits in der Klage behauptet, der Auftrag sei der A*** erteilt worden, andererseits im Schriftsatz ON 6, der Auftrag sei auch ihm erteilt worden. Damit sei keinesfalls schlüssig zum Ausdruck gebracht worden, daß nur der Kläger Auftragnehmer gewesen sei. Verstehe man das Vorbringen dahin, daß der Kläger den ihm erteilten Auftrag als A***-Mitglied entgegengenommen habe, ergebe sich, daß zur Klageführung nur alle A***-Mitglieder gemeinsam aktiv legitimiert seien, nicht aber der Kläger allein. War aber auch der Kläger in der Formulierung seines Vorbringens offensichtlich unsicher, können seine Ausführungen im Schriftsatz ON 6 doch nicht dahin verstanden werden, daß er den Auftrag als Mitglied der A***, sondern daß er ihn persönlich entgegengenommen habe. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel darüber, daß der vom Kläger behauptete Auftrag nur ihm persönlich erteilt worden sein konnte: Denn im Februar und März 1980, als der Kläger von Dr. Z*** und Ing. H*** zur Erstellung von Einreichplänen "veranlaßt" wurde, war es zu einer A*** des Klägers mit Dipl.Ing. B*** und Ing. H*** noch gar nicht gekommen. Die A*** wurde vielmehr erst im Juli 1980 vereinbart, weil Dr. Z*** den Kläger im Juni 1980 ersucht hatte, auf 50 % seines Honorars zugunsten der genannten Architekten zu verzichten. Ist es deshalb auch richtig, daß die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes regelmäßig Gesamthandforderungen sind und als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - wobei dies allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger iS des § 890 ABGB nachweisen - (SZ 45/113, SZ 50/151, SZ 53/2; iglS Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 145 ff; vgl. dagegen Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 49 f, Ostheim,

Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, 234, und Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 4 bis 9 zu § 1203), besteht doch kein Zweifel an der Legitimation des Klägers zur Einklagung des geltend gemachten Anspruches.

Der Rekurs der beklagten Partei erweist sich somit als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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