OGH 3Ob114/09z

OGH3Ob114/09z30.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Richard Benda und Dr. Christoph Benda, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M***** AG & Co KG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 163.513,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. März 2009, GZ 6 R 165/08v-48, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juni 2008, GZ 11 Cg 65/04h-44, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen sprachen der klagenden Partei einen Teilwerklohn zu, weil sie vereinbarungsgemäß - mit konkludenter Zustimmung der beklagten Partei - den Werkvertrag von einem Einzelunternehmer, mit dem sie zuvor eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gebildet hatte, übernommen habe. Die Zahlung an den ursprünglichen Werkunternehmer habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei als erheblich angesehenen Rechtsfragen sind in Wahrheit nicht entscheidungswesentlich (bzw präjudiziell im Sinn der Rechtsprechung zu § 502 Abs 1 ZPO).

Aus der Sicht der beklagten Partei war das ihr nach den Feststellungen zugleich mit der Rechnung zugekommene (und auch von der ARGE unterzeichnete) Schreiben des ursprünglichen Vertragspartners vom 26. März 2009 allenfalls ein konkludentes Anbot einer Vertragsübernahme (von einer solchen ist darin nicht ausdrücklich die Rede). Allerdings ist bei einem solchen Offert bis zur Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei Zession und Erfüllungsübernahme, allenfalls Schuldbeitritt anzunehmen (RIS-Justiz RS0032629; Neumayr in KBB² § 1406 Rz 6). Davon konnte und musste die beklagte Partei daher vorerst ausgehen, wenn man nicht überhaupt von vornherein mangels Ersuchens um Genehmigung (ua) die bloße Anzeige einer Zession (Beil ./B) annehmen will („mit allen Rechten abgetreten"), auch wenn Neu- und Altpartei gemeinsam unterschrieben hatten.

Somit hatte die beklagte Partei wie bei einer Zession vorzugehen, wobei sie mangels Kenntnis (was das Berufungsgericht nicht beachtete) von der Auflösung der ARGE (also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) diese - genauer: deren Gesellschafter - als Zessionar(e) ansehen musste. Das bedeutet weiters, dass (im Zweifel zur Hälfte) der ursprüngliche Vertragspartner als einer der Gesellschafter nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017330; RS0017326 [T1, T5, T7, T8]) als Gesamthandgläubiger (nach Riedler [in KBB² § 1203 Rz 6 mwN] wegen der Kaufmannseigenschaft beider als Solidargläubiger) weiter forderungsberechtigt blieb. Demnach hätte die beklagte Partei an ihn nun nicht mehr schuldbefreiend leisten können (die Verständigung erfolgte gemeinsam durch Zedenten und Zessionar). Nach der abweichenden Lehre wäre grundsätzlich Zahlung an einen der Solidargläubiger - und damit auch an den ursprünglichen Auftragnehmer - noch zulässig gewesen.

Allerdings belastet die beklagte Partei die Feststellung über den Zugang des angeführten Schreibens an sie: Darin gaben die beiden Gesellschafter der - zumindest aus der Sicht der Empfängerin noch bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Konto bekannt, auf das der Werklohn zu zahlen war. Dann war aber die Überweisung auf das schon mit dem Anbot bekanntgegebene Konto des ursprünglichen Vertragspartners nicht vertragskonform und wirkte daher weder gegenüber der ARGE noch dem (wegen deren mittlerweiliger Auflösung) wahren Zessionar, der klagenden Partei, schuldbefreiend (§ 1396 erster Satz ABGB: Heidinger in Schwimann, ABGB³ § 1396 Rz 1). Selbst bei nur einem in Betracht kommenden Gläubiger befreit die Zahlung auf ein anderes als das von diesem (zuletzt) bekannt gegebene Bankkonto nicht (6 Ob 190/00k = ÖBA 2001/949, 321 [P. Bydlinski]; iglS Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 16). Die Revisionswerberin geht schließlich selbst davon aus, dass der Einzelunternehmer, der Anbotsleger und Gesellschafter, ihr alleiniger Vertragspartner war (S 16 der Revision). Dann hatte sie dessen Zessionsverständigung und die neue Bankverbindung zu beachten.

Demnach erfolgte die Verurteilung zur (neuerlichen) Zahlung des Teilwerklohns im Ergebnis zu Recht. Darauf, ob man tatsächlich schon in der Zahlung der beklagten Partei auf das Konto des ursprünglichen Vertragspartners - also gerade nicht auf das im angeblichen Offert vorgeschlagene - die schlüssige Zustimmung zur Vertragsübernahme sehen kann, weshalb genau dieselbe Zahlung vertragswidrig wäre (s dazu 8 Ob 34/08w), kommt es somit nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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