OGH 3Ob113/72; 1Ob105/74; 1Ob618/77; 1Ob751/79; 4Ob506/81; 1Ob727/81; 5Ob688/82 (RS0032629)

OGH3Ob113/72; 1Ob105/74; 1Ob618/77; 1Ob751/79; 4Ob506/81; 1Ob727/81; 5Ob688/8221.11.2023

Rechtssatz

Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer über die Abgeltung der in einem solchen Fall vom Übernehmer erbrachten Erfüllungshandlungen bleibt jedoch unberührt. Wurde Zahlung durch den Gläubiger vereinbart, so kann sich der Übernehmer auch im Fall der unvollständigen Vertragsübernehmer nur an den Gläubiger halten, wozu er auf Grund der Zession berechtigt ist. Die Wirksamkeit der mit der Vertragsübernahme verbundenen Abtretung (betreffend den Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Grund der Vertragserfüllung) besteht also grundsätzlich unabhängig davon, ob die Vertragsübernahme eine vollständige war oder bloß eine unvollständige geblieben ist.

Normen

ABGB §1392 H
ABGB §1404
ABGB §1405

3 Ob 113/72OGH05.10.1972

Veröff: EvBl 1973/65 S 155

1 Ob 105/74OGH26.06.1974

Beisatz: Hier: Realteilungsvertrag (T1) <br/>Veröff: EvBl 1975/30 S 65 = JBl 1975,429 = MietSlg 26045 = NZ 1976,122

1 Ob 618/77OGH22.06.1977

nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. (T2)

1 Ob 751/79OGH12.11.1979

nur T2

4 Ob 506/81OGH28.04.1981

Vgl; nur T2

1 Ob 727/81OGH06.11.1981

Auch

5 Ob 688/82OGH14.09.1982

nur: Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht. (T3)

1 Ob 746/82OGH03.11.1982

nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig. (T4)

4 Ob 122/82OGH08.11.1983

Auch; Veröff: DRdA 1984,331 (Holzer)

5 Ob 512/84OGH28.02.1984

nur T3

1 Ob 719/89OGH17.01.1990

Vgl; Veröff: JBl 1990,717

6 Ob 39/01fOGH15.03.2001

Auch; nur: Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Vertragsübernahme nicht unwirksam, sondern bloß unvollständig, die damit verbundene Schuldübernahme hat bloß die Rechtswirkungen der Erfüllungsübernahme. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer bleibt jedoch unberührt. (T5)<br/>Beisatz: Eine Vertragsübernahme ohne Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners bindet diesen nicht. (T6)

5 Ob 82/04aOGH07.12.2004

Auch; nur T5

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung der verbleibenden Partei zum Vertragsübergang kann auch schlüssig erfolgen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Annahme einer Vertragsübernahme, weil der Kläger durch die Klagsführung, vor allem aber durch seinen, während des gesamten Verfahrens aufrechterhaltenen Standpunkt, die beklagte Partei in Anspruch nehmen zu wollen, in einer den Voraussetzungen des § 863 ABGB genügenden Weise zum Ausdruck gebracht hat, dem Vertragsübergang zuzustimmen. (Spätestens) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag somit die Zustimmung des Klägers vor. (T8)

8 Ob 29/09mOGH18.06.2009

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 113/12gOGH11.07.2012

Auch; nur T4

5 Ob 157/13vOGH21.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung eines Fruchtgenussrechts. (T9)<br/>Veröff: SZ 2014/13

6 Ob 98/19hOGH27.06.2019

Vgl auch; Beis wie T7

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00113_7200000_001