OGH 10ObS1/90 (RS0084368)

OGH10ObS1/9027.2.1990

Rechtssatz

Im Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden.

Normen

ASVG §175
B-KUVG §90

10 ObS 1/90OGH27.02.1990

Veröff: SSV-NF 4/20

10 ObS 263/91OGH08.10.1991

Veröff: SSV-NF 5/106

10 ObS 137/92OGH10.11.1992
10 ObS 58/93OGH15.04.1993

Veröff: SZ 66/50

10 ObS 75/93OGH15.06.1993

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, sind die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 7/59

10 ObS 132/93OGH07.09.1993

Beis wie T1; Veröff: SZ 66/104

10 ObS 29/94OGH15.02.1994
10 ObS 2390/96kOGH22.10.1996

Beisatz: Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T2)

10 ObS 281/98sOGH01.09.1998

Beis wie T1; Veröff: SZ 71/144

10 ObS 253/98yOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 131/00pOGH06.06.2000

Beis wie T2

10 ObS 256/00wOGH19.09.2000
10 ObS 293/00mOGH14.11.2000

Auch; Beis wie T1

10 ObS 306/00yOGH06.03.2001

Auch; Beis wie T2

10 ObS 109/02fOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Hier: Dienstunfall nach § 90 Abs 1 B-KUVG. (T3); Veröff: SZ 2002/60

10 ObS 137/02yOGH27.08.2002

Beis wie T2; Beisatz: Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. (T4)

10 ObS 155/03xOGH27.05.2003

Beis wie T3

10 ObS 164/03wOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. (T5)

10 ObS 55/04tOGH18.05.2004

Veröff: SZ 2004/80

10 ObS 98/05tOGH08.11.2005

Auch; Beisatz: Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer allerdings nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. § 175 Abs 2 Z 3 ASVG zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. (T6); Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T7); Veröff: SZ 2005/163

10 ObS 59/06hOGH25.04.2006

Auch; Beisatz: Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich das (nebenberuflich absolvierte) Studium nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers iSd § 175 Abs 1 ASVG darstellt. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen hat ist nicht ausreichend; er hat dem Kläger vor allem keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, die einem konkreten Bedarf des Betriebes dienen würde. (T8)

10 ObS 3/12gOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T9)

10 ObS 178/12tOGH29.01.2013

Auch; Beis wie T2

10 ObS 106/15hOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T5

10 ObS 82/17gOGH23.01.2018

Auch

10 ObS 5/18kOGH17.04.2018

Auch

10 ObS 6/19hOGH19.02.2019

Auch

1 Ob 240/21gOGH21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00001_9000000_001

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