Rechtssatz
Im Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden.
10 ObS 75/93 | OGH | 15.06.1993 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, sind die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV-NF 7/59 |
10 ObS 2390/96k | OGH | 22.10.1996 |
Beisatz: Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T2) |
10 ObS 137/02y | OGH | 27.08.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. (T4) |
10 ObS 164/03w | OGH | 01.07.2003 |
Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen sein, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. (T5) |
10 ObS 98/05t | OGH | 08.11.2005 |
Auch; Beisatz: Die versicherte Tätigkeit beschränkt sich beim Arbeitnehmer allerdings nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages. § 175 Abs 2 Z 3 ASVG zeigt deutlich, dass der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber zu häuslichen oder „anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. (T6); Beisatz: Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung. (T7); Veröff: SZ 2005/163 |
10 ObS 59/06h | OGH | 25.04.2006 |
Auch; Beisatz: Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich das (nebenberuflich absolvierte) Studium nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers iSd § 175 Abs 1 ASVG darstellt. Dass der Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen motivierend zum Betreiben des Studiums beigetragen hat ist nicht ausreichend; er hat dem Kläger vor allem keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben, die einem konkreten Bedarf des Betriebes dienen würde. (T8) |
10 ObS 3/12g | OGH | 14.02.2012 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00001_9000000_001
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