Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 10.7.1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung einer Leistung aus der Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 13.7.1987 mit der Begründung ab, daß sich der Unfall weder im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers noch bei der Nachbarschaftshilfe ereignet habe.
Die 1. auf Feststellung, daß es sich bei den gesundheitlichen Störungen des Klägers infolge des Unfalles vom 13.7.1987 um solche aus einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall handle, 2. auf Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 13.7.1987 gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen auf folgendes Vorbringen: Der Kläger führte am Unfallstag mit einem Mähdrescher eines in ***** E***** ansässigen Lohndruschunternehmers bei mehreren Bauern in der Umgebung seines (eigenen) landwirtschaftlichen Betriebes Mähdruscharbeiten durch. Als es zu regnen begann, brach er diese Arbeiten ab und fuhr etwa um 18.00 Uhr mit dem Mähdrescher in seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, um dort ungefähr 150 Schweine zu füttern und bei einer Wetterbesserung eigenes Getreide zu dreschen. Nach der Schweinefütterung, die ca. 1 1/2 Stunden dauerte, wartete er bis gegen 21.30 Uhr erfolglos auf eine Wetterbesserung. Dann wollte er den Mähdrescher zum Lohndruschunternehmer zurückbringen, wo er - wie das bei allen Maschinen üblich gewesen sei - am nächsten Morgen gewartet werden sollte. Gegen 22.00 Uhr stürzte der Kläger auf der Fahrt nach E***** mit dem Mähdrescher über eine Böschung, wobei er schwer verletzt wurde. Sein rechtes Bein sei oberhalb des Knies abgetrennt worden, so daß er eine Prothese tragen müsse und in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich gemindert sei. Die An- und Abmeldung des Klägers für den 13.7.1987 durch den Mähdruschunternehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde mit deren rechtskräftigem Bescheid vom 17.5.1988 abgelehnt. Die beklagte Partei beantragte beim Landeshauptmann der Steiermark, für den Unfall die sachliche Zuständigkeit der AUVA festzustellen, doch sei in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, daß für den Kläger zur Zeit des Unfalles die Versicherungszuständigkeit der beklagten Partei in der Unfallversicherung bestanden habe. Damit sei jedoch über eine allfällige Leistungspflicht der beklagen Partei oder auch der AUVA nicht abgesprochen worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete im wesentlichen ein: Der Lohndruschunternehmer in E***** besitze sieben Mähdrescher, von denen vier bis fünf in der Erntezeit ständig eingesetzt seien. Der Kläger habe für diesen Unternehmer schon seit etwa fünf Jahren Druscharbeiten durchgeführt, für die er keine Barentlohnung erhalten habe. Er habe aber kostenlos seine eigenen Äcker (9 ha Mais und 2 ha Getreide) mit einem Mähdrescher abernten, seine beiden Traktoren warten und auch kleinere Reparaturen durchführen lassen dürfen. Weil der Lohndruschunternehmer normalerweise für das Dreschen eines Hektars Mais 1.800,-- S, eines Hektars Gerste 1.500,-- S verlange, hätte der Kläger für das Dreschen seiner eigenen Äcker rund 20.000,-- S zahlen müssen. Anstelle einer Barzahlung des Druschentgeltes sei er mit dem Mähdrescher bei verschiedenen Landwirten gefahren. Der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17.1.1989, mit dem die sachliche Zuständigkeit der AUVA festgestellt worden war, sei mit Bescheid des BMAS vom 29.5.1989 wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben worden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei im behobenen Bescheid über die Leistungszuständigkeit, nicht aber über die Versicherungszuständigkeit entschieden worden, über die bereits ein rechtskräftiger Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgelegen sei.
Die beklagte Partei verkündete der AUVA den Streit und forderte sie zur Nebenintervention auf, worauf die AUVA als Nebenintervenientin beitrat.
Das Erstgericht stellte mit Teilurteil fest, daß es sich bei Gesundheitsstörungen des Klägers infolge des Unfalles vom 13.7.1987 um solche aus einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall handle.
Es ging von dem schon wiedergegebenen unbestrittenen Parteienvorbringen und von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Der Kläger führte schon mehrere Jahre vor dem Unfall bei verschiedenen Bauern in der Umgebung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes Mähdruscharbeiten für den bereits genannten Lohndruschunternehmer, der keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt, mit dessen Geräten aus. Als Gegenleistung erhielt er keine (Bar)Entlohnung, sondern durfte den Mähdrescher kostenlos in seinem Betrieb einsetzen. Überstieg der Wert seiner Arbeitsleistungen den Wert der Drescharbeiten im eigenen Betrieb, die gemessen an den üblichen Honorarsätzen etwa 10 % des Umsatzes der Drescharbeiten für die anderen Landwirte ausmachten, durfte der Kläger als Ausgleich in der Werkstätte des Lohndruschunternehmers auch kostenlos Reparaturen an seinem Traktor vornehmen. Der Ernteeinsatz des Klägers dauerte jeweils einige Wochen. Die Landwirte wendeten sich wegen der vorzunehmenden Drescharbeiten meist direkt an ihn. Er fuhr dann zum Druschunternehmer und vereinabrte mit diesem, wann und wo er zum Einsatz komme. Der Kläger war hinsichtlich der Arbeitseinteilung und auch im sonstigen Arbeitsablauf im großen und ganzen frei und weisungsungebunden. Er hatte auch einen Schlüssel, um bei Bedarf in Abwesenheit des Unternehmers selbständig über den Mähdrescher verfügen zu können. Nur wenn der Unternehmer selbst einen konkreten Kundenauftrag hatte, erhielt der Kläger Anweisungen über Ort und Zeit des Ernteeinsatzes. Die von ihm erbrachten Mähdruscharbeiten wurden den Bauern vom Unternehmer in Rechung gestellt, der Kläger erhielt von ihnen nichts. Am Unfallstag kam der Kläger mit seinem Auto zum Unternehmen, um von dort den Mähdrescher, der bei drei Landwirten eingesetzt werden sollte, abzuholen. Nach den Drescharbeiten in den fremden Betrieben wollte er auch im eigenen Betrieb dreschen, was jedoch wegen des am Nachmittag einsetzenden starken Regens nicht möglich war. Nachdem er in der Hoffnung auf ein Nachlassen des Regens längere Zeit gewartet und seine Schweine gefüttert hatte, entschloß er sich am Abend, den Mähdrescher an den Unternehmer zurückzustellen. Üblicherweise wurden nämlich an Morgen eines Einsatztages immer gewisse Servicearbeiten an der Maschine vorgenommen. Am Unfallstag erschien die Rückfahrt aber schon deshalb notwendig, weil ein für die Trennung von Körnern und Stroh verantwortliches Sieb gebrochen war und vor einem neuerlichen Einsatz bei einem zahlenden Kunden, der tadelloses Dreschgut erwarten darf, repariert werden mußte.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe sich der
Unfall bei einer mit der Beschäftigung im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden ... Beförderung und
Instandhaltung ... des Arbeitsgerätes (Mähdrescher) ereignet und
gelte daher nach § 175 Abs 2 Z 5 ASVG als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb. Die Arbeitsleistungen des Klägers für den Lohndruschunternehmer seien nämlich im Interesse der Föderung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erbracht worden, weil die als Gegenleistung gebotene kostenlose Vornahme von Drescharbeiten im eigenen Betrieb und von Reparaturen betriebseigener Geräte dem eigenen Betrieb zugute gekommen seien. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Lohndruschunternehmer und dem Kläger sei mangels der im § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG geforderten Dienstnehmereigenschaften der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht anzunehmen. Das ergebe sich auch aus dem rechtskräftigen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagen Partei nicht Folge.
Die Meinung der Berufungswerberin, ein Dienstverhältnis des Klägers zum Lohndruschunternehmer sei keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz durch die AUVA, weil eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen dieses Unternehmens nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG genüge, sei grundsätzlich richtig. Die Tätigkeit des Klägers habe aber insoweit, als sie darauf gerichtet gewesen sei, den "kostenlosen" Einsatz des Mähdreschers und der Einrichtungen der Werkstätte für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, auch der Erhaltung und Verbesserung der Organisation dieses Betriebes gedient und sei von der Absicht getragen gewesen, diesen Betrieb zu fördern, was den Versicherungsschutz durch die beklagte Partei iS der §§ 2 Abs 1 Z 1, 3 Abs 1 Z 1, 148 BSVG und § 175 Abs 1 ASVG zur Folge gehabt haben könnte. Dieser Schutz ende erst, wenn als Rahmen der erwähnten Tätigkeit der Aufgabenkreis eines anderen Betriebes in den Vordergrund trete. Dies müßte auch von der Tätigkeit des Klägers gesagt werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend der Sphäre des Lohndruschunternehmens zuzurechnen wäre. Einen solchen Schluß ließen die erstgerichtlichen Feststellungen jedoch nicht zu. Danach habe der Kläger für das Lohndruschunternehmen Leistungen erbracht, indem er dessen Maschinen bei Landwirten in seiner Nachbarschaft gegen ein dem Lohndruschunternehmer zufließendes Entgelt zum Einsatz gebracht habe. Die Gegenleistung des Unternehmens habe ua in der Erlaubnis bestanden, diese Maschinen ohne (weiteres) Entgelt auch in der Landwirtschaft des Klägers einzusetzen. Der festgestellte Zweck der Mähdrescherfahrt des Klägers in den eigenen Betrieb und damit naturgemäß auch des Zurückbringens des Gerätes in den Betrieb des Lohndruschunternehmers sei es gewesen, am Abend des Unfallstages noch im eigenen Unternehmen Drescharbeiten durchzuführen. Damit sei sowohl die Fahrt mit dem Mähdrescher in den Betrieb des Klägers als auch die Rückfahrt zum Mähdruschunternehmen nicht mehr einer vom Kläger zugunsten dieses Unternehmens zu erbringenden Leistung, sondern (zumindest vorwiegend) der Gegenleistung dieses Unternehmens an den Kläger, nämlich der erlaubten Benützung des Mähdreschers im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, zuzurechnen. Daran könne nichts ändern, daß die Rückfahrt "auch ... deshalb" erfolgte, um ein kaputtes Sieb zu reparieren, was nicht nur dem Kläger, sondern auch anderen Landwirten zugute gekommen wäre, und daß es zu den beabsichtigten Drescharbeiten im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb letzlich nicht gekommen sei. Der Unfall vom 13.7.1987 sei daher ein dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnender Arbeitsunfall.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die unbeachtete Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die nach § 46 Abs 3 ASVG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision (vgl die noch zur inhaltlich gleichen Fassung des § 46 Abs 2 und 4 ASGG vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ergangene Entscheidung SSV-NF 2/143 und SSV-NF 4/112) ist nicht berechtigt.
Nach § 28 Z 2 lit a ASVG ist die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Durchführung der Unfallversicherung für die gemäß § 3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen - daß der Kläger am Unfallstag zu diesem Personenkreis gehörte, weil er auf seine Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb iS der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl 287, führte (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG), ergibt sich aus dem Rentenakt der beklagten Partei und wurde von dieser in diesem Verfahren nie bestritten - sachlich zuständig.
Für die Leistungspflicht der beklagten Partei ist entscheidend, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, also im Zusammenhang mit der Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes, ereignet hat, ob es sich demnach um einen Arbeitsunfall in diesem landwirtschaftlichen Betrieb iS des § 175 ASVG handelt.
Zur Ausübung der in der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Arbeiten zu zählen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen, wenn sie einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung) (Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 279f; SSV-NF 2/79, 107, 143; 3/67; 4/32, 167; 5/12, 31, 58).
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.
Weil der Kläger den Mähdrescher als Gegenleistung für seine für den Lohndruschunternehmer erbrachten Dienste im Zusammenhang mit Drescharbeiten bei anderen Landwirten kostenlos in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb einsetzen durfte und dies auch für den Abend des Unfallstages beabsichtigte, stellte er den Mähdrescher nach Beendigung seiner Drescharbeiten bei drei anderen Landwirten für den Lohndruschunternehmer diesem nicht zurück, sondern fuhr damit auf sein eigenes Anwesen, um die Maschine dort einzusetzen. Bereits auf dieser Fahrt war der Kläger nicht mehr im Interesse des Lohndruschunternehmers, sondern im unmittelbaren Interesse seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes tätig, in dem er mit dem Mähdrescher Erntearbeiten durchführen wollte, für die dieses Gerät im Betrieb des Klägers nach dessen Meinung trotz des gebrochenen Siebes auch tauglich war. Er hatte jedoch die Pflicht den Mähdrescher, den er für seinen eigenen Betrieb zu verwenden beabsichtigte, dem Lohndruschunternehmer spätestens bis zum nächsten Morgen zur Vorbereitung weiterer Einsätze durch Wartung und Reparatur des Siebes zurückzustellen. Daher stand auch noch die Zurückstellung der Maschine in den späten Abendstunden des Unfallstages im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG begründenden selbständigen Führung des landwirtschaftlichen Betriebes.
Daß die Zurückstellung der reparaturbedürftigen Erntemaschine auch im Interesse ihres Eigentümers und Verleihers bzw Vermieters stand, kann an diesem wesentlichen Zusammenhang - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - nichts ändern.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
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