Durch das Wort „auch“ wird auf sonst bestehende Gerichtsstände verwiesen.
2. Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4.
(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- 1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
- c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
- d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die juristische Person ihren Sitz hat,
- b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
- b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder
- b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Durch das Wort „auch“ wird auf sonst bestehende Gerichtsstände verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40214642
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