Durch das Wort „auch'' wird auf sonst bestehende Gerichtsstände verwiesen.
§ 4
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- 1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
- c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war;
- d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die juristische Person ihren Sitz hat,
- b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
- b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.