Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen (vgl. § 98 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
Durch das Wort „auch" wird auf sonst bestehende Gerichtsstände verwiesen.
§ 4
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- 1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- b) das Unternehmen seinen Sitz hat,
- c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
- d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- 2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die juristische Person ihren Sitz hat,
- b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
- b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.