OGH 10ObS155/03x

OGH10ObS155/03x27.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Erika F*****, Krankenschwester, *****, 2. Daniela F*****, ebendort, und 3. mj. Andrea F*****, ebendort, vertreten durch die Mutter Erika F*****, sämtliche vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2002, GZ 8 Rs 340/02g-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2002, GZ 7 Cgs 369/01w-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Erstklägerin und der Vater der zweit- und drittklagenden Parteien, Johann F*****, verrichtete am 23. 9. 2001 seinen Dienst an seinem Arbeitsplatz, dem Postamt ***** in Wien. Dort hatte er um 19.00 Uhr offiziellen Dienstschluss. Durch Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen waren F***** und seine Arbeitskollegen Gerhard F***** und Manfred H***** verunsichert. So sollte die Arbeitsstätte des Johann F***** nach I***** ausgegliedert und er selbst in Pension geschickt werden. Die anderen Arbeitskollegen befürchteten Verschlechterungen des Dienstbetriebes und insbesonders längere Anfahrtswege. Die Arbeitskollegen vereinbarten daher schon vor dem 23. 9. 2002, sich an diesem Tag nach Dienstschluss in der Gaststätte "M*****bräu", die in der Nähe des Dienstortes Postamt ***** liegt, zu begeben, um diese beruflichen Belange zu besprechen. Der Termin wurde unter anderem auch deshalb so gewählt, weil Johann F*****, der in S***** wohnte, und H*****, welcher in G***** wohnt, sicherstellen mussten, nach dieser Besprechung noch nach Hause zu kommen. Wegen der erwarteten längeren Zeit der Besprechung war zu befürchten, dass sie die letzten Schnellbahnzüge nicht mehr erreichten, was insbesonders auf F***** zutraf. Deshalb war es notwendig, schon am Vormittag dieses Tages mit dem PKW anzureisen. Zu diesem Zwecke benützte F***** seinen PKW und stellte ihn in G***** bei H***** ab, um nach der Besprechung dann wieder mit dem Fahrzeug an seine Wohnadresse nach S***** fahren zu können.

Zudem sollte F***** am nächsten Tag einen dreiwöchigen Urlaub antreten. Der vereinbarte Zeitpunkt am Sonntag war für ihn die letzte Gelegenheit, um sich noch vor dem Urlaub über die bevorstehenden erwarteten beruflichen Veränderungen zu informieren. Keiner der drei war einem anderen Vorgesetzter oder in der Personalvertretung tätig. Nachdem die Arbeitskollegen die beruflichen Belange, aber auch Privates besprochen hatten, wobei das eine vom anderen zeitlich nicht zu trennen war, verließen sie gegen 22.30 Uhr die Gaststätte. F***** fuhr mit H***** nach G*****, stieg dort in sein Fahrzeug und kam auf der B***** im Gemeindegebiet von K***** bei Straßenkilometer 35 von der Fahrbahn ab. Durch diesen Verkehrsunfall verstarb er am 24. 9. 2001.

Mit Bescheiden je vom 27. 11. 2001 hat die beklagte Partei den Vorfall vom 23. 9. 2001 nicht als Dienstunfall anerkannt und ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nicht besteht.

Das Erstgericht stellte gegenüber der beklagten Partei fest, dass der Verkehrsunfall vom 23. 9. 2001 als Dienstunfall anzuerkennen ist, und erkannte die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien die Hinterbliebenenleistungen gemäß den §§ 111 und 112 ff B-KUVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Eine vorläufige Zahlung wurde nicht aufgetragen.

In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, dass gemäß § 90 B-KUVG für die Feststellung eines Unfalls als Dienstunfall erforderlich sei, dass sich dieser Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet habe. Trotz der langen zeitlichen Differenz zwischen dem Dienstende und dem erlittenen Verkehrsunfall bestehe im vorliegenden Fall sehr wohl ein zeitlicher Zusammenhang, da an das Dienstende um 19.00 Uhr eine dienstliche Besprechung bis 22.30 Uhr angeschlossen habe und sich der verstorbene Johann F***** sodann unverzüglich auf den Heimweg begeben habe. Es habe zwar ein Gedankenaustausch unter Arbeitskollegen zur persönlichen Lebensplanung vorgelegen und es sei die dienstliche Zusammenkunft nicht über Weisung des Arbeitgebers erfolgt, doch hätte der Gedankenaustausch nicht stattgefunden, wenn nicht dienstliche Umstrukturierungsmaßnahmen geplant gewesen wären. Die Ursache, wenn auch nicht der Auftrag, sei daher vom Dienstgeber ausgegangen. Es liege nicht nur ein geselliges Beisammensein der Arbeitskollegen nach Dienstschluss vor, sondern sei das Treffen wegen der zu erwartenden dienstlichen Schlechterstellung geplant und durchgeführt worden. Das zeige sich auch daran, dass der Verunfallte gegen seine sonstigen Gewohnheiten mit dem Auto angereist sei, um eine Rückreisemöglichkeit in der Nacht zu haben. Der dienstliche Zusammenhang sei somit im speziell gelagerten Einzelfall gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Um einen Dienstunfall bejahen zu können, müsse die Tätigkeit, die zum Unfall geführt habe, einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie müsse vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden. Eine gemischte Tätigkeit stehe dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen wesentlich diene. Bei unselbstständig Erwerbstätigen seien in erster Linie Handlungsweisen erfasst, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen könne. Dazu gehörten aber auch solche Handlungsweisen, zu denen kein Weisungsrecht bestehe, die der Versicherte aber aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen könne.

Aus den Feststellungen könne aber keineswegs abgeleitet werden, dass das Treffen vom verstorbenen Versicherten in der Intention gesetzt worden sei, damit seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzukommen. Vielmehr habe das Treffen lediglich einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit Arbeitskollegen über die jeweilige berufliche Zukunft dienen sollen. Somit fehle es am erforderlichen subjektiven Kriterium. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Versicherte bei diesem Gespräch in der Intention gehandelt hätte, seine Erwerbstätigkeit auszuüben, fehle es jedenfalls am erforderlichen objektiven Kriterium. Ein mit Arbeitskollegen, die nicht nur keinerlei Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzte, sondern auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hätten, über beabsichtigte betriebliche Veränderungen und eine allenfalls dadurch bedingte ungewisse Zukunft geführtes Gespräch könne von der Warte eines Außenstehenden weder als Ausübung noch als Ausfluss der Erwerbstätigkeit angesehen werden. Vielmehr handle es sich um eine klassische eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Versicherten, da im Vordergrund gerade nicht die "betrieblichen Belange", sondern eben ausschließlich die berufliche Zukunft des Klägers und seiner Arbeitskollegen gestanden sei. Dass die Zusammenkunft im Auftrag oder auch nur mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt wäre, sei gar nicht behauptet worden. Da es sich bei dem gegenständlichen Treffen somit nicht um eine "betriebliche Tätigkeit" gehandelt habe, stehe auch die Heimfahrt nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Auf die Frage, ob es sich um einen „Wegunfall" im Zusammenhang mit der Heimfahrt nach Dienstende gehandelt habe oder ob diesbezüglich der betriebliche Zusammenhang bereits unterbrochen gewesen sei, müsse nicht eingegangen werden, da eine Behauptung, dass die Gaststätte direkt am "Heimweg" des Versicherten gelegen sei, nicht aufgestellt worden sei.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei stellt in ihren Rechtsmittelausführungen den ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstende um 19.00 Uhr und dem Ende der "Besprechung" um 22.30 Uhr in den Vordergrund, weiters den Umstand, dass die dienstlichen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Sphäre des Dienstgebers die Ursache und die Hauptthematik für die Besprechung gebildet hätten, weshalb auch ein objektiver Beobachter eine solche Besprechung "als Ausfluss der Erwerbstätigkeit werten würde". Die Besprechung habe auch primär dem Unternehmen - "im Sinne von entsprechend informierten und aufgeklärten Mitarbeitern" - gedient. Diese Mitarbeiter hätten ein Recht, wenn nicht gar die Verpflichtung, sich über Änderungen in der Sphäre des Dienstgebers zu informieren, sodass davon auszugehen sei, dass Johann F***** mit der Intention gehandelt habe, nach dem offiziellen Arbeitsende bis zu seiner späteren Abfahrt aus Wien Richtung Niederösterreich während der Besprechung mit seinen Kollegen seine Erwerbstätigkeit auszuüben. Während des gewöhnlichen Arbeitsablaufes bzw der Arbeitszeit bestehe im Normalfall nicht genügend Zeit, um dieser Informationspflicht nachzugehen. Da es gerade bei solchen länger dauernden Besprechungen regelmäßig an räumlichen Möglichkeiten beim Dienstgeber mangle, sei der Dienstnehmer gezwungen, "auf naheliegende Räumlichkeiten auszuweichen".

Nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (bzw der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG).

Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 48/03m).

Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen gemäß § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG bzw § 175 Abs 2 Z 1 ASVG liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280).

Ein nach dem offiziellen Dienstschluss stattfindendes längeres Beisammensein unter Arbeitskollegen, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, mit Gesprächen (auch) über Umstrukturierungen sowie damit in Zusammenhang stehende Pensionierungen, befürchtete Verschlechterungen des Dienstbetriebes und künftig längere Anfahrtswege betrifft die persönliche berufliche Zukunft dieser Arbeitnehmer; letztlich handelt es sich daher um eine Vermögensangelegenheit aus dem eigenwirtschaftlichen Bereich dieser Arbeitnehmer. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Treffen in geselliger Atmosphäre in irgendeiner Weise von der Autorität des Dienstgebers getragen war. Im Vordergrund standen vielmehr, wie bereits ausgeführt, die persönlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen. Aus der Warte eines Außenstehenden kann das Treffen daher objektiv nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit angesehen werden.

Da sich der Unfall, der zum Tod von Johann F***** führte, räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Dienststätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich nun die Frage, ob ein Unfall auf einem geschützten Heimweg vorliegt. Unterbricht nämlich der Versicherte den Weg von der Dienststätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient (SSV-NF 4/67). Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf dem weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (SSV-NF 4/20). Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird (SSV-NF 3/103; RIS-Justiz RS0083967; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 2, Gesetzliche Unfallversicherung [93./99. Lfg. - November 1999], § 8 Rz 232).

Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat. Maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (Krasney in Brackmann aaO Rz 246 f; SSV-NF 3/61, 3/65, 4/20 ua). Das deutsche Bundessozialgericht hat allerdings mit Recht der Zeitdauer der Unterbrechung als ein der Rechtssicherheit dienendes Kriterium in seiner jüngeren Rechtsprechung stärker als bisher eine besondere Bedeutung beigemessen (Nachweise bei Krasney in Brackmann aaO Rz 247). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde eine Unterbrechung von etwa eineinhalb Stunden (SSV-NF 3/65) oder zwei Stunden (SZ 69/64 = SSV-NF 10/25: "harter Kern" nach Ende einer Betriebsveranstaltung) als für den Verlust des Versicherungsschutzes unschädlich angesehen. Dagegen wurde bereits eine mindestens zweieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs zur Mithilfe bei der Reparatur eines Motorseglers als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit beurteilt (SSV-NF 4/20), ebenso eine mehrmalige Unterbrechung des Heimwegs in einer Gesamtdauer von fast 3,5 Stunden (SSV-NF 8/77) und eine in etwa vier Stunden währende Teilnahme an einer Abschiedsfeier (SSV-NF 3/61).

Auch im gegenständlichen Fall ist die dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen, so dass der anschließende Heimweg nicht mehr unter Versicherungsschutz stand.

Da das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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