OGH 10ObS75/93

OGH10ObS75/9315.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Univ Prof.Dr.R***** M*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Dr.Hubertus Schumacher Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Dienstunfalles, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1993, GZ 5 Rs 143/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.September 1992, GZ 47 Cgs 27/91-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

In der Sache selbst wird das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 20.1.1990 als Veranstalter eines Schirennens im Rahmen des 7.E*****-Winter-Meetings in *****eine komplizierte Fraktur des linken Oberarmkopfes. Die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anerkannte mit Bescheid vom 20.2.1991 diesen Vorfall nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG und gewährte demzufolge auch keine Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG.

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß es sich bei dem Unfall vom 20.1.1990 um einen Dienstunfall gehandelt habe. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß es unter anderem zu den Aufgaben eines Universitätslehrers gehöre, wissenschaftliche Kongresse zu organisieren. Seit 1980 veranstalte er jährlich das sogenannte E*****-Winter-Meeting, bei dem sich die führenden T*****mediziner aus den Beneluxländern, sowie aus Deutschland und Österreich zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch treffen. Das Schifahren am Vormittag sei ein integraler Bestandteil dieser bereits traditionellen Veranstaltung. Als Höhepunkt finde am letzten Tag ein Schirennen für die Teilnehmer statt, für das der Kläger als Organisator verantwortlich sei. Während dieses Rennens am letzten Tag sei er zu Sturz gekommen, als er einem der Teilnehmer dessen verlorenen Schi bringen habe wollen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß das Organisieren von Schirennen im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Kongressen nicht dem Pflichtenkreis von Hochschullehrern zugeordnet werden könne.

Das Erstgericht wies (im zweiten Rechtsgang) das Klagebegehren ab. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der Kläger ist Universitätsprofessor an der ***** U*****klinik *****und organisiert unter anderem auch wissenschaftliche Kongresse. Seit 1980 organisiert er jährlich das sogenannte "E*****-Winter-Meeting", bei dem sich die führenden T*****mediziner aus den Beneluxländern, Deutschland und Österreich zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch treffen. Die Teilnehmer an dieser Veranstaltung haben am Vormittag die Möglichkeit, Schi zu fahren. Im Jahr 1990 dauerte das Meeting vom 18. bis zum 20.Jänner. Am letzten Tag der Veranstaltung organisierte der Kläger auf dem S*****joch im Z*****tal traditionsgemäß ein Schirennen für die Teilnehmer des Kongresses. Bei der Überwachung dieses Rennens kam der Kläger zu Sturz, als er einem Teilnehmer dessen verlorenen Schi bringen wollte. Dabei zog er sich einen Trümmerbruch des Oberarmkopfes zu.

Die Organisierung wissenschaftlicher Veranstaltungen gehört zu den Aufgaben eines Universitätsprofessors. Der Kläger ist der alleinverantwortliche Organisator des E*****-Winter-Meetings, bei dem es sich um eine wissenschaftliche Veranstaltung handelt. Bei der E*****-Foundation handelt es sich nach dem Statut um eine gemeinnnützige Organisation mit entsprechender Zielsetzung. Der Kläger ist das Vorstandsmitglied dieser gemeinnützigen Organisation. Er veranstaltete das E*****-Winter-Meeting "als Angehöriger der Universität *****, aber nicht im Auftrag der Universität, sondern nur mit Namen der Universität". Er hat dafür weder einen Antrag auf Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 noch einen Antrag auf Reisekostenzuschuß gestellt. Für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen wird keine Vergütung der Kosten nach der Reisegebührenverordnung bewilligt. Das E*****-Winter-Meeting ist im höchsten Interesse der ***** U*****klinik ***** und damit der ganzen Universität gelegen und geeignet, das internationale Ansehen und berufliche Fortkommen des Klägers zu fördern. Einen formellen Bescheid, wonach der Kläger für den Kongreß dienstfrei gestellt wurde, gibt es nicht.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion im Sinn des § 90 Abs 1 B-KUVG nicht angenommen werden könne. Der Kläger habe die Organisation des Kongresses als Mitglied des Vereines bzw der Gesellschaft übernommen und sei dabei auch für die Durchführung des Schirennens verantwortlich gewesen. Der notwendige Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor könne daraus nicht abgeleitet werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dem Ersturteil hafte insofern ein unlösbarer Widerspruch an, als in ihm einerseits festgestellt worden sei, daß der Kläger als Angehöriger der Universität für die Organisation zuständig gewesen sei, andererseits aber rechtlich damit argumentiert werde, daß das Schirennen im Rahmen einer Vereinstätigkeit durchgeführt worden sei. Das Berufungsgericht dem Estgericht bereits im ersten Rechtsgang den Auftrag erteilt, festzustellen, wer der Organisator des gesamten Kongresses gewesen sei, insbesondere ob der Kläger als Mitglied des Vereines oder der Gesellschaft oder Anstalt die Organisation übernommen habe oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor. Dieser Auftrag sei vom Erstgericht nicht erfüllt worden. Deshalb erweise sich neuerlich die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht als notwendig. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei.

Gegen den Beschluß des Gerichtes 2.Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und dem Klagebegehren stattzugeben, hilfsweise dem Berufungsgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis insoweit berechtigt, als er die Spruchreife der Sache geltend macht.

Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach § 91 Abs 1 B-KUVG sind den Dienstunfällen unter anderem Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen (Z 3) oder beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern (Z 4).

Bei dem vom Kläger organisierten "E*****-Winter-Meeting" handelte es sich unzweifelhaft um eine berufliche Fortbildungsveranstaltung, weil

im Rahmen der Tagung wissenschaftliche Sitzungen durchgeführt wurden und sich die führenden T*****mediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch trafen. Ob diese Fortbildungsveranstaltung aber vom Kläger in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer oder als Vorstand eines privaten gemeinnützigen Vereines, nämlich der E*****-Foundation einberufen, organisiert und durchgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Hätte der Kläger nämlich die Veranstaltung als Vorstandsmitglied des genannten gemeinnützigen Vereines durchgeführt, wäre die beklagte Partei zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nicht berufen und daher passiv nicht legitimiert, weil dann allenfalls ein nach den §§ 175 ff ASVG zu qualifizerender Arbeitsunfall vorläge (vgl SSV-NF 4/100). Es läge aber selbst dann kein Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs 1 B-KUVG vor, wenn der Kläger das zum Unfall führende Schirennen in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer veranstaltet hätte.

Die allen Teilnehmern des Kongresses gebotene Möglichkeit des Schifahrens an Vormittags- und teilweise auch an Nachmittagsstunden (die wissenschaftlichen Sitzungen begannen ja erst um 17.00 Uhr) stellt sich als Freizeitgestaltung und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die überwiegend im Privatinteresse liegt. Wenngleich das Tagungsprogramm gemeinsames Schifahren vorgesehen haben mag, so bestand doch für die Kongreßteilnehmer dazu keine Verpflichtung, da es jedem freistehen mußte, wie er täglich bis 17.00 Uhr seine Freizeit gestalten wollte. Die jedem Teilnehmer vom Veranstalter gebotene Möglichkeit, Schi zu fahren und an einem Schirennen teilzunehmen, war daher entgegen der Ansicht des Klägers kein Bestandteil der wissenschaftlichen Fortbildungstagung, sondern als ausschließliche Freizeitgestaltung dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Stellte aber das den Anlaß des Unfalls bildende Schirennen in seiner Gesamtheit eine privatwirtschaftliche und damit eine nicht unter Unfallversicherungsschutz stehende Freizeitgestaltung dar, dann ist Unfallversicherungsschutz nach § 90 Abs 1 B-KUVG auch nicht deshalb zu bejahen, daß der Kläger diese für die Teilnehmer des Kongresses organisierte.

Entscheidend ist nämlich, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis (§ 90 Abs 1 B-KUVG) in einem inneren Zusammenhang steht. Ob eine Handlung in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien:

Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV-NF 4/20 mwN; Schrammel, Entscheidungsanmerkung DRdA 1992, 350 [352]). In diesem Sinne ist zu fragen, ob die unfallverursachende Handlung (hier: einem Teilnehmer des Schirennens den verlorenen Schi nachzubringen) Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Universitätslehrer ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (Tomandl, Grundriß des öst. Sozialrechts4 109 [in Rz 137]; ihm folgend Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71 [74]).

Selbst wenn man von diesem weitgezogenen Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeht und außer Betracht läßt, in welcher Intensität die unfallverursachende Handlung betrieblichen Zwecken diente (Wachter aaO 73), ist der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall zu verneinen, wobei dahingestellt bleiben kann, wie die Organisation des laut Tagungsprogrammes für die Kongreßteilnehmer vorgesehenen Schirennens als solche unfallversicherungsrechtlich zu bewerten ist; jedenfalls bestand für den Kläger als Universitätslehrer und Veranstalter des Kongresses keine tatsächliche oder auch nur gutgläubig angenommene Verpflichtung, einem Teilnehmer des Schirennens den verlorenen Schi nachzubringen. Eine "Ausübung der Berufstätigkeit" ist darin nicht mehr zu erblicken, vielmehr handelte es sich um eine nicht unfallsversicherungsgeschützte Gefälligkeitsleistung (vgl dazu SSV-NF 6/21).

Im übrigen bedarf es keiner näheren Begründung, daß es sich bei dem Schirennen am letzten Tag des Kongresses weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um die Ausübung eines Betriebssportes handelte (vgl auch SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 mit Anmerkung von Novak): Für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung fehlte es im vorliegenden Fall schon an einem Betrieb, weil die aus mehreren Ländern für wenige Tage angereisten Kongreßteilnehmer keinen "Betrieb" bilden, während der Betriebssport nach einhelliger Auffassung entsprechend der Ausgleichsfunktion als Gradmesser der betrieblichen Zweckdienlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattzufinden hat (Novak aaO 53).

Mit dieser Auffassung steht auch die bisherige - im Zusammenhang mit Schiunfällen ergangene - Judikatur des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Nach der Entscheidung SSV-NF 5/124 stand die Teilnahme eines Lehrers an einem sportlichen Schiwettkampf nur deshalb unter Unfallversicherungsschutz, weil dieser Wettkampf Gegenstand der von der zuständigen Schulbehörde zur schulbezogenen Veranstaltung erklärten Schulschitage war. In der Entscheidung SSV-NF 6/50 wurde ausgesprochen, daß ein vorwiegend für den Verkauf von Schischuhen im Außendienst beschäftigter Vertreter, der während seines Schiurlaubs auf Ersuchen seines Dienstgebers auch einmal täglich einen Schischuh testet, während der Testfahrten nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Auch die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden Schimeisterschaft einer großen Bankorganisation, zu der von jeder Dienststelle und Filiale jeweils nur ein Dienstnehmer auf freiwilliger Basis entsendet wurde, stand nach der Entscheidung SSV-NF 6/79 nicht unter Unfallversicherungsschutz, wobei betont wurde, daß die Schimeisterschaft vorwiegend vom Wettkampfcharakter geprägt gewesen sei, ohne daß es sich um eine Betriebsmannschaft mit einer gewissen Intensität der Teilnahmeverpflichtung gehandelt habe. Nach der Entscheidung SSV-NF 6/94 stand ein Lehrer, der in seiner Freizeit Schi fuhr und bei dieser Gelegenheit ohne diesbezügliche Weisung des Schulleiters auch die Abfahrten auf ihre Eignung für einen im Schulunterricht geplanten Schinachmittag prüfen wollte, während der Abfahrt auf einen ins Auge gefaßten Hang nicht unter Unfallversicherungsschutz. Lediglich in der Entscheidung SSV-NF 6/117 wurde ausgesprochen, daß anläßlich eines Betriebsausfluges, der auch zu Dienstbesprechungen diente, durchgeführte gemeinsame Schifahrten ohne Wettkampfcharakter unter Unfallversicherungsschutz standen.

Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für einen Dienstunfall im Sinne der §§ 90 und 91 B-KUVG nicht vorliegen, im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs des Klägers durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil des Rekurswerbers (SSV-NF 5/96 mwN). Damit erledigt sich auch die vom Rekurswerber erhobene Mängelrüge, das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil nicht aufheben dürfen, sondern in der Sache selbst erkennen müssen.

Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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