OGH 10ObS29/94

OGH10ObS29/9415.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropftitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr.Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 32 Rs 146/93-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Juli 1993, GZ 16 Cgs 1082/93 h-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Arbeitsunfälle nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Unfälle auf Wegen zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, soferne sie mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Der Zusammenhang der Ausübungshandlungen der Erwerbstätigkeit des Versicherten ist durch zwei Bedingungen charakterisiert: Die zum Unfall führende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner (versicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden als Ausübung oder aus Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV/NF 4/20, 7/59).

Die subjektiv vom Kläger als Dienstbesprechung gewertete Privateinladung zu einer Verabschiedung von Filialleitern durch einen Dienstvorgesetzten vermag den objektiv erforderlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht zu ersetzen.

Auch wenn dem Kläger erst nach Absolvierung der Hinfahrt der private Charakter der Veranstaltung subjektiv erkennbar war, so stand die Heimfahrt jedenfalls nicht mehr unter Versicherungsschutz. Die Teilnahme an dem ausschließlich Privatzwecken dienenden nicht vom Dienstgeber veranstalteten und finanzierten Heurigenbesuch durch einen Zeitraum von etwa drei Stunden löste nach der Art der in dieser Zeit verrichteten mit dienstlichen in keinem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten den Zusammenhang zwischen dem allenfalls versicherten Hinweg und dem Weg vom Ort der Veranstaltung endgültig (SSV-NF 4/20, 6/129).

Der Veranstaltung kam aber auch nicht der Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu, weil es sich nur um eine nicht von der Betriebsleitung oder in deren Namen durchgeführte gesellige Zusammenkunft einzelner Betriebsangehöriger handelte (SSV-NF 5/111, 6/79,6/117).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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