BVwG W272 2194614-2

BVwGW272 2194614-211.5.2023

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2194614.2.00

 

Spruch:

 

W272 2194614-2/73E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 03.06.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2022, am 20.02.2023 und am 11.04.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. – V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird insofern stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG mit drei Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 01.04.2004 mit seinen Eltern und 3 Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter des BF für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und dem BF und den 3 Geschwistern am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Zu diesem wurde der Vater des BF am 05.08.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der Vater des BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er zum Jahreswechsel 2001/2002 von russischen Soldaten aufgegriffen und 5 Monate lang an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden sei. Er sei gefragt worden, ob er einige Personen kenne, diese habe der Vater des BF jedoch nicht gekannt. Während der Festnahme sei der Vater des BF auch geschlagen und getreten worden, wobei keine Narben zurückgeblieben seien. In der Nacht vom 13. auf den 14.06.2003, als der Vater des BF bei seinen Eltern gewesen sei, sei dieser mit drei seiner Brüder von russischen Soldaten verhaftet worden. Der Vater des BF und einer seiner Brüder seien bewusstlos geschlagen und auf einem Feld aus dem Fahrzeug geworfen worden. Seinen dritten Bruder hätten die Soldaten mitgenommen und habe der Vater des BF seinen Bruder nie wiedergesehen. Wenig später gab der Vater des BF während seiner Einvernahme an nicht bewusstlos gewesen zu sein, es sei ihm lediglich schlecht gegangen. Der Vater des BF habe sich dann bei Verwandten in XXXX aufgehalten und sei zweimal im Krankenhaus XXXX gewesen, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Dem Vater des BF sei mitgeteilt worden, dass er eine Lungenentzündung habe und an Rheuma leide.

Die Mutter des BF gab an, dass sie krank sei und in Österreich behandelt werden möchte. Sie gehöre keiner politischen Partei an. Ihr drohe in Tschetschenien Gefahr und möchte nicht, dass ihre Kinder so leiden. Die russischen Soldaten seien immer wieder in die Häuser eingedrungen und haben die Türen eingeschlagen. Dies sei am 13.06.2004 passiert. Ihr Gatte sei verhaftet worden. Auf Nachfrage sei dies im Juni 2004 passiert. Im Jahr 2001 sei es auch passiert. In der Nacht um 03:00 seien russische Soldaten gekommen und haben die Tür eingeschlagen, den Gatten und seine beiden Brüder mitgenommen. Nach 5 Monaten seien sie wieder zurückgekommen. Über den jüngeren Bruder wisse sie nichts. Dieser sei nach der Verhaftung im Jahr 2003 verschwunden. Alle Männer des Heimatlandes werden von russischen Soldaten mitgenommen, dies sei das Problem, warum wisse sie nicht. Für die Behandlung in Moskau habe sie kein Geld mehr gehabt.

3. Mit Aktenvermerk vom 16.05.2005 wurde festgehalten, dass der Vater des BF glaubhaft machen konnte der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und von russischen Soldaten verhaftet, sowie misshandelt bzw. verfolgt worden zu sein. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr, einer Zurückschiebung oder Abschiebung Verfolgung iSd GFK drohe.

4. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX , wurde dem Asylantrag des Vaters des BF vom 15.04.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem gemäß § 12 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.

In Folge wurde dem Asylantrag des BF vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann.

5. Der BF wurde wiederholt straffällig:

 Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt, Zahl XXXX vom 09.12.2013 wurde der BF wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z.1 und 2, 130 (vierter Fall) teilweise 15 StGB unter Anwendung des § 5 JGG, nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Wegen eines Einbruches in der Zeit vom 26.03.2013 bis 27.03.2013 und 03.04.2013 wurde der BF freigesprochen.

 Mit Urteil des Landesgerichts, Zahl XXXX vom 10.06.2016, Rechtskraft am 11.10.2016 wurde der BF wegen der Beteiligung des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12, 3. Fall StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

 Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg, Zahl XXXX , vom 12.10.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 12 2. Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt.

6. Mit Schreiben vom 19.02.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtige gegen ihn aufgrund der mehrmaligen Straftaten und Verurteilungen eine Aberkennung seines Asylstatus einzuleiten. Der BF wurde aufgefordert binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu nehmen und bestimmte gestellte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018) wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund eines schweren Verbrechens durch das Landesgericht Salzburg zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Summe der Taten seien insgesamt als gemeingefährlich zu qualifizieren, weil sie das Bundesgebiet und die darin lebenden Bürger, ein ordentliches und sicheres Zusammenleben der Gemeinschaft, gefährde. Durch die wiederholten Tathandlungen bzw. Tathandlungen unmittelbar nach einer Urteilsverkündung sei eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich. Den Asylstatus habe der BF aufgrund der Fluchtgründe des Vaters zuerkannt bekommen. Der BF könne sich der Russischen Föderation versorgen und habe dort weitschichtige Verwandte, welche ihn aufnehmen könnten. Er spreche Tschetschenisch und sei mit der tschetschenischen Tradition vertraut. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig, weil die persönlichen und finanziellen Abhängigkeiten nicht stark ausgeprägt seien. Mit der Freundin lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt. Auch trotz des langjährigen Aufenthaltes seit dem 8. Lebensjahr sei seine private und familiäre Verbundenheit geringer (geringer Beschäftigungsdauer, Bestreitung des Lebensunterhaltes Großteils von staatlicher Unterstützungsleistungen) als das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Schutz von einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (drei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei zuletzt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit auszugehen). Das Einreiseverbot ergebe sich aus der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die der BF darstelle, zumal er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.

8. Mit Schreiben vom 02.05.2018 (eingebracht am 03.05.2018) erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter innerhalb der offenen Frist rechtzeitig Beschwerde im vollen Umfang. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt erfolgte Heranziehung der Zusammenstellung der Staatendokumentation nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in Tschetschenien entspreche. Die Situation hat sich für die Familie nicht geändert, zumal auch ein Onkel noch immer nicht gefunden werden konnte. So wäre auch beim BF die Gefahr des „Verschwindenlassens“ gegeben. Auch gebe es keine Unterstützung für den BF im Herkunftsstaat, so müsse er für 300 Rubel 12 Stunden arbeiten, dies wäre in etwa 3,00 EUR. Könnte der Staat für den BF Garantien aushandeln, wäre eine Rückkehr möglich. Auch werde derzeit an einem Wiederaufnahmeverfahren der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren gearbeitet. Er könne mittels Kameraaufnahmen nachweisen, dass er mit den Vorwürfen und dem angeratenen Geständnis tatsächlich nichts zu tun habe. In Österreich sei er zunächst gemobbt worden. Einen Hauptschulabschluss habe er trotzt Bemühen nicht erreicht, ein Traumberuf wäre Mechaniker. Weiters bestehe ein starkes verwandtschaftliches Verhältnis zu seiner pflegebedürftigen Mutter, um welche er sich aufopfernd kümmere. Auch zu seinen Schwestern habe er eine intensive Beziehung. Trotzdem sei es ihm gelungen eine Freundin zu finden und auf deren Kinder aufzupassen, könne er jedoch nicht mit ihr zusammenziehen, weil er auf seine Mutter aufpasse. Der BF sei 14 Jahre in Österreich und daher über 10 Jahre. Der Fortbestand des Familienlebens wiege höher als das öffentliche Interesse an der Abschiebung, welches einer Todesstrafe gleichkomme. In der Haft habe sich der BF sehr gut entwickelt und professionelle Unterstützung erhalten. Er sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Er werde nach der Haftentlassung sofort versuchen eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integrierte Leben führen. Auch sei die Anordnung der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes gesetzwidrig. Daher sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl XXXX , vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt wesentliche Ermittlungsschritte nämlich die persönliche Einvernahme des BF und dessen Befragung bzw. Konfrontation über die einzelnen Absprüche zugrundeliegenden Sachverhalte unterlassen habe. Der BF sei lediglich mit Schreiben vom 19.02.2018 über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden. Obwohl der BF in Strafhaft gewesen sei, habe ihn das Bundesamt nicht einvenommen. Das Parteiengehör und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme sei lediglich auf Deutsch gewesen und keine fremdländische Ergänzung. Auch habe die Behörde Bescheinigungsmittel verlangt, welche der BF, weil er in Strafhaft gewesen sei, nicht erbringen habe können. Daher habe die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt, welche jedoch solche Lücken aufwiesen, dass der Bescheid aufzuheben war und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Das Erkenntnis wurde am 07.03.2019 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

10. Am 18.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt. Der BF wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Der BF gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Der BF gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Der BF habe sich in Salzburg beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse er nichts, außer über die Medien, er habe seine Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse er noch, dass Leute mitgenommen worden seien; seinen Onkel und andere männliche Personen. Er habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen dem Krieg und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe er eine Freundin namens XXXX , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren seine Freundin. Vor seiner Inhaftierung habe er mit einer Partnerin namens XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg gelebt. Kinder habe er keine mit ihr. In Österreich habe er Geschwister, zwei seiner Schwestern seien verheiratet. Seine Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Er werde von seiner Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme er eine Wohnung. Er habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Seine Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche ihn nur mehr seine Mutter, seine Freundin und seine Schwester. Er habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Er habe in XXXX Vollzeit gearbeitet und von seiner Oma EUR 80.000,- geerbt, er habe auch ein Haus in Moskau, welches er nicht verkaufe. Ein Onkel in Moskau unterstütze ihn, dieser habe ihn auch im Gefängnis besucht. Er bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihm die Mutter das Geld. Er sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Sein Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in Moskau, einer sei Polizist und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in Moskau möchte er vermieten und damit seine Familie unterstützen. Er beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In seiner Jugend habe er Probleme gemacht, dies möchte er nicht mehr tun. Er habe diesselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse er nicht, ob er ins Gefängnis komme oder nicht. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe er an, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe, er sei nicht dabei gewesen. Er sei auf dem Weg von Deutschland nach Salzburg gewesen. Sein Anwalt habe gesagt er solle sich geständig zeigen, dann erhalte er eine weniger hohe Strafe. Er möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.

11. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Lage in der Russischen Föderation sei nicht mehr dergestalt, dass dies zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Der BF habe Verwandte in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden. Besonders die letzte Straftat sei besonders schwerwiegend und der BF sei auch rasch rückfällig gewesen. Auch zeige sich der BF noch immer uneinsichtig und behaupte bei den Raubüberfällen gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Daher könne auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, es zeige sich eine Gefährlichkeit hinsichtlich der Allgemeinheit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Taten seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich verbessert und der BF habe ein Haus in Moskau und ein Erbe in der Höhe von 80.000 EUR. Es bestehe kein Grund, dass jeder Rückkehrer einer realen Gefahr gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und Integrationsbemühungen in Österreich wiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch ihn, höher und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung sei zulässig, da keine Gefährdung im Herkunftsstaat für den BF gegeben sei. Aufgrund der Höhe der Strafe seiner Verurteilungen – 7 Jahre unbedingt - und der Wiederholungsgefahr sei ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt, da vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehe. Der BF sei Wiederholungstäter und habe ein schweres Verbrechen begangen.

12. Mit Schreiben vom 01.07.2019 (eingelangt am 01.07.2019) erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang. Die Beschwerde ist zu einem großen Teil wortident mit der Beschwerde vom 02.05.2018. Der BF brachte ergänzend vor, dass die Familie des BF in Tschetschenien gesucht werde, wobei das Bundesamt nicht einmal ansatzweise die Lage richtig einschätzte. Richtig sei, dass der BF ein Haus in Moskau besitze, der Zustand sei jedoch fraglich, weil sich keiner darum kümmere. Auch bestehe mit den Verwandten nur telefonisch Kontakt, wie hier von einem sozialen Netzwerk auszugehen sei, sei nicht verständlich. Auch kenne der BF die tschetschenische Kultur nicht, wie er auch angegeben habe. Der BF sei auch einsichtig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten, bezüglich der Angaben, dass er den Raub nicht begangen habe sei hinzuweisen, dass derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des letzten Urteils angestrebt werde. Er sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Er werde nach der Haftentlassung sofort versuchen eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integriertes Leben zu führen. Es sei daher eine andere Zukunftsprognose auszustellen.

13. Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

14. Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldete die Stadt Salzburg die geplante Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX .

15. Am 05.11.2021 teilte der BF dem zuständigen Richter telefonisch mit, dass er und sein anwaltlicher Vertreter eine außerordentliche Wiederaufnahme jenes Strafverfahrens planen würde, welches zur jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung geführt habe. Bis Ende November 2021 müsse der BF noch eine Fußfessel tragen, sodass sich bis dahin die Beweissicherung schwierig gestalte. Danach werde alsbald die außerordentliche Wiederaufnahme angestrengt werden. Der zuständige Richter teilte dem BF mit, dass er sich erwarte, dass das entsprechende Wiederaufnahmeverfahren noch im Jahr 2021 anhängig und er darüber in Kenntnis gesetzt werde, um dieses im Verfahren berücksichtigen zu können.

16. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 26.01.2022, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

17. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W272 neu zugewiesen.

18. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 22.04.2022 wurde von der Verfolgung des BF am 01.02.2022 gemäß § 35 Abs. 9 SMG, wegen versuchten Kauf von Cannabiskraut, vorläufig zurückgetreten.

Mit Eingabe vom 29.04.2022 übermittelte die LPD Salzburg die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Gegen den BF liegt eine Strafverfügung aufgrund Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung), rechtskräftig am 14.04.2022, vor und wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteil. Außerdem wurde der BF aufgrund der Verletzung des § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 mit rechtskräftiger Strafverfügung am 22.03.2022, verurteilt, weil er am 15.12.2021 kein entsprechendes Dokument mitgeführt habe.

19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF ohne gewillkürten Vertreter und zwei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die Mutter des BF wurde seitens des Gerichtes als Zeugin geladen und erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Der BF verzichtete auf die Einvernahme der Mutter. Weiters wurde der BF darüber informiert, dass das Verfahren vom Vater des BF, insbesondere die mündliche Verhandlung mitberücksichtigt werde. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben eines Psychotherapeuten vom 09.05.2022 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF sowie einen Bescheid der Stadt Salzburg vom 03.03.2022 bezüglich einer Sozialunterstützung für die Mutter des BF vor.

20. Mit E-Mail vom 09.06.2022, 12:21 (OZ 37) teilte die Lebensgefährtin und Partnerin des BF mit, dass sie seit Ende 2019 in einer Beziehung mit dem BF stehe und versuche gemeinsam mit ihm ein Leben und eine Zukunft aufzubauen. Aufgrund des aktuellen Asylstatus sei dies extrem herausfordernd. Ende Mai habe sie den gemeinsamen Hochzeitstermin nicht wahrnehmen können. Weiters möchte sie mitteilen, dass sie in der 12. Woche schwanger und bereits Mutter von zwei Kindern sei. Dieses Babyglück soll eine zweite Chance im Leben sein und daher bitte sie dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

21. Mit Eingabe vom 20.06.2022 reichte der BF folgende Unterlagen nach:

 Einstellungszusage seitens der Firma XXXX , sowie Sozialversicherungsanmeldung

 Meldezettel mit Meldedatum 26.04.2021 in XXXX

 Jahreszeugnis fünfte Schulstufe Sonderschule Schuljahr 2008/2009 vom 10.07.2009

 Jahreszeugnis achte Lehrplanstufe, 7a- Klasse allgemeine Sonderschule Schuljahr 2010/2011 vom 08.07.2011

 Teilnahmebestätigung am Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss vom 09.03.2015, Unterrichtsbeginn 08.09.2014, Unterrichtsende 04.02.2016

 Teilnahmebestätigung für den Kurs Pflichtschulabschluss Nachmittagslehrgang vom 04.02.2016

 Bestätigung der körperlichen Untersuchung von Frau XXXX , Versicherungsnummer XXXX mit voraussichtlichen Entbindungstermin 22.12.2022

22. Mit E-Mail vom 05.07.2022 erging die Information von der Stadt Salzburg, dass der vom BF und seiner Partnerin reservierte Hochzeitstermin am 04.04.2022 storniert worden sei, weil sich das Brautpaar trotz Erinnerungsmail nicht mehr gemeldet habe.

23. Mit Eingabe vom 08.09.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF mit Urteil vom 26.08.2022 des LG Salzburg von der erhobenen Anklage, er habe am 28.04.2022 in Salzburg gemeinsam als Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, mangels Schuldbeweis, freigesprochen worden sei.

24. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.11.2022, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 84 Abs. 4 StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

25. Am 19.01.2023 meldete sich der BF krank und sei eine Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung am nächsten Tag nicht möglich. Es erfolgte eine Verlegung der Verhandlung und neuerliche Ladung der Parteien.

Am 20.02.2023 erfolgte eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung. Sowohl der BF, der die Ladung nicht behoben hat und die zwei Zeugen, die die Ladungen behoben haben erschienen nicht zur Verhandlung. Am selben Tag langte eine Krankmeldung des BF ein, welcher beauftragt wurde eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen. Der Richter nahm telefonischen Kontakt mit der Zeugin und dem BF auf, die beiden erklärten, dass sie krank seien, ebenso könne auch die Mutter des BF als Zeugin krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen.

Mit Bericht der Stadtpolizei Salzburg (E-Mail vom 20.02.2023) sei der Wohnkomplex des BF am 15.02.2023 delogiert worden. Ein neuer Hauptwohnsitz des BF stehe laut ZMR noch nicht zu Verfügung, deshalb wurde der BF vom Richter auch dahingehend belehrt, dass er sich bei seiner Wohnadresse anmelden müsse. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.

26. Mit Eingabe vom 28.02.2023 übermittelte die Lebensgefährtin des BF, welche auch als Zeugin geladen war, die Krankmeldungen des BF, der Mutter des BF und von ihr für den am 20.02.2023 ferngebliebenen Verhandlungstermin.

Mit Eingabe vom 20.03.2023 legte die Lebensgefährtin des BF eine Kurbestätigung der Mutter des BF vor.

27. Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20.03.2023, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe zu dem Urteil vom 24.11.2022 in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

28. Nachdem der BF erneut seine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben hat, erging am 30.03.2023 ein Amtshilfeersuchen betreffend einer Aufenthaltserhebung des BF an die Polizei. Am 05.04.2023 übermittelte die Polizei Salzburg ihren Bericht zur fremdenpolizeilichen Erhebung. Der BF sei am 04.04.2023 um 23:54 bei der Polizei vorstellig geworden, um die Ladung des Bundesverwaltungsgerichts abzuholen. Hinsichtlich seiner Wohnadresse gab der BF an, dass er an seiner Meldeadresse noch wohnhaft sei, aber sich auch des Öfteren an der Wohnadresse seiner Freundin aufhalte.

29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF ein ärztliches Schreiben von Mag. XXXX vom 04.04.2023 bezüglich der Erkrankung der Mutter des BF vor.

30. Mit Eingabe vom 20.04.2023 übermittelte der BF ein Konvolut an Schulzeugnissen von ihm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes, des Asyl- und Aberkennungsaktes des Vaters des BF XXXX , XXXX , der Beschwerde des BF gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem, einen Sozialversicherungsdatenauszug und Strafregister sowie Strafurteilen und der mündlichen Verhandlungen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der volljährige BF führt den Namen XXXX ist am XXXX in XXXX geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache des BF ist Tschetschenisch, außerdem hat er grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering ist. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Der BF wuchs bei seinen Eltern und nachdem seine Mutter erkrankte und in Moskau medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Er hat in XXXX mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit seinen Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet.

1.1.3. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister der Mutter und des Vaters in Tschetschenien. Ein Onkel ist in Moskau aufhältig, der den BF auch während seiner Inhaftierung finanziell unterstützte. Ein weiterer Onkel aus Moskau, der Polizist war, ist verstorben. Der BF hat ein Haus in Moskau und einen Geldbetrag von ca. EUR 80.000 geerbt. Außerdem hat er Verwandte in anderen europäischen Ländern (Frankreich, Schweden und Italien). Der BF hat zumindest über seine Mutter oder via Familien-WhatsApp auch Kontakt zu seinen Verwandten.

1.1.4. Der BF ist bis auf vergangene Sportverletzungen gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:

1.2.1. Das Bundesasylamt gab dem Asylantrag des damals noch minderjährigen BF vom 15.04.2004 mit Bescheid vom 20.05.2005, Zahl XXXX , wie auch seinen Eltern und Schwestern, statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu sowie stellte es fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es wurde das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, die ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005 Asyl zuerkannt bekamen, dass sie der tschetschenischen Volksgruppe angehören und der Vater von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Grund für die Ausreise war neben dem Tschetschenienkrieg zudem eine langwierige und schwere Erkrankung der Mutter des BF, die im Bundesgebiet behandelt wurde.

Dem Vater des BF wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl XXXX , der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

1.2.2. Der BF selbst hatte keine eigenen Verfolgungsgründe, war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war und ist weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er und auch sein Vater betätigten sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege.

1.2.3. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Der BF oder auch sein Vater oder seine Mutter waren seit ca. 19 Jahren keiner Bedrohung mehr von den russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt und die Mutter sowie auch Geschwister des BF reisten in der Vergangenheit ohne Probleme mehrmals nach Tschetschenien auf Besuch. Der BF ist aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters keiner Gefährdung oder Bedrohung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Weder der Vater noch die Mutter sind einer Gefährdung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt.

Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa; insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von seinem Vater und seiner Mutter im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich für ihn und seinen Vater wesentlich geändert.

1.2.4. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten.

1.2.5. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Der BF kann bei seinen Verwandten (Onkel, Tanten) oder auch in seinem Haus in Moskau wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten.

Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seinen Tanten und Onkel über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei dies nicht zwingend notwendig ist.

1.2.6. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

1.3.1. Der damals noch minderjährige BF reiste 01.04.2004 gemeinsam mit seinen Eltern und drei Schwestern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter des BF für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer illegalen Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, stellten der Vater und die Mutter des BF für sich selbst und dem BF und den drei Schwestern am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 20.05.2005 des Bundesasylamtes wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seither ist er in Österreich aufhältig.

Der BF hat einen russischen Auslandsreisepass, den er sich am 27.08.2015 ausstellen ließ und bis 27.08.2025 gültig ist. Er legte keinen russischen Reisepass vor.

1.3.2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig:

1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt den BF gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Der BF drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der BF noch Jugendlicher war und daher diese Straftaten auch unter jugendlichem „Leichtsinn“ beurteilbar sind. Eine Notwendigkeit zur Erhaltung seines Lebensunterhaltes war nicht notwendig, da er von seinen Eltern versorgt wurde.

2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Oktober, November 2015 und Jänner 2016 in Salzburg und andernorts fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF brach u.a. gemeinsam als Mittäter in ein Wettbüro, ein Imbisslokal ein und auskundschafte die Sperrverhältnisse von einem Kfz-Betrieb. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung des BF sowie das Alter unter 21 Jahren, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF und die Faktenhäufung.

3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmt. Er hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete der BF mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685, 39 wurde aufgeteilt und der BF nahm sich den größten Teil.

Zudem hat der BF im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat der BF in Salzburg mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in seinem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, das alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und ein Geständnis zu einem Faktum. Hingegen war erschwerend, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlsfakten, Großteils durch Einbruch, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, neuerliche Straffälligkeit nach nur wenigen Monaten seit der letzten Verurteilung, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat nicht nur als Bestimmungstäter, sondern auch als Beitragstäter in mehrfacher Hinsicht und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle. Bezüglich des schweren Raubes zeigte sich der BF nicht geständig und gab an nicht anwesend gewesen zu sein, dies ist nicht glaubwürdig. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF weiterhin versuchte durch diese Diebstähle und den Raub seine Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der BF hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.

5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 84 Abs. 4, 83 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Mai 2022 in Salzburg eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzte und eine andere Person durch zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht ebenfalls (zumindest leicht) verletzte, wodurch diese eine Perforation des Trommelfells im linken Ohr erlitt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung.

Der vorgebrachte Umstand des Schutzes seiner Frau und des ungeborenen Kindes ist für das Verwaltungsgericht nicht glaubhaft und zeigt wiederum die fehlende Einsicht sowie Gewaltbereitschaft und ungezüglelte Gewaltanwendung des BF.

6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Der BF hat am 20.11.2022 in Salzburg eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Der BF hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen.

7) Der BF begeht auch fortlaufen Verwaltungsübertretungen. Er hat unter anderem am 03.12.2021 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung ist. Hinzu kommen über 10 weitere Verwaltungsstrafen zwischen EUR 40 bis 600 oder auch mehreren Tagen Verwaltungs(haft)strafe.

Der BF war von April 2017 bis April 2021 in Strafhaft in der XXXX sowie bis zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 29.11.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest. Die letzte Haftstrafe trat er bis dato nicht an und wurde ihm bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt. Der BF stellt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF ist nicht schuldeinsichtig und besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose.

1.3.3. Das Bundesamt leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren ein und erkannte dem BF mit Bescheid vom 05.04.2018 den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Mit gegenständlichen Bescheid vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019) erkannte das Bundesamt dem BF den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG erließ es gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der BF erneut durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylrechts.

1.3.4. Der BF ist seit ca. 2021 mit XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember 2022. Seine Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung, die den Kindergarten besuchen. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung und bringt die älteren Kinder in den Kindergarten oder geht mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in Salzburg, wo er nach wie vor auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Die Kinder seiner Frau werden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, wie etwa am Tag der mündlichen Verhandlung, auf die Kinder aufpassen.

Die Lebensgefährtin des BF hat in Österreich die Schule abgeschlossen, eine Lehre als Versicherungskauffrau gemacht und die Matura 2013/14 nachgeholt. Im Oktober schloss sie eine Ausbildung als Pflegefachassistentin mit einem Praktikum ab. Aktuell ist sie in Karenz, aber kann danach wieder ins Berufsleben einsteigen.

Außerdem leben in Österreich noch seine Eltern und seine drei Schwestern, wobei gegen seinen Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot besteht. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, seine Eltern sind getrennt. Die Mutter des BF, XXXX , ist physisch und psychisch vorerkrankt und benötigt Unterstützung im Alltag. Eine lebensgefährdende Erkrankung besteht nicht. Die Mutter des BF wird neben ihm auch von seinen Schwestern betreut. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, seine Mutter erhält im Bundesgebiet Sozialunterstützung. Die Schwestern des BF kümmern sich und versorgen die Mutter. Seine Mutter und seine Schwestern haben die österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine Mutter fährt regelmäßig ca. alle zwei Jahre für mehrere Wochen auf Besuch nach Tschetschenien, zuletzt vor einem Jahr gemeinsam auch mit der jüngeren Schwester des BF. Die mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann auch nach Tschetschenien.

Darüber hinaus hat der BF freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn, einem Bosnier, zu der Freundin oder auch zum Bruder seiner Lebensgefährtin. Seine sozialen Kontakte befinden sich hauptsächlich innerhalb des Familienkreises.

Der BF lebt auch in Österreich nach den tschetschenischen Gepflogenheiten und kennt die tschetschenische Kultur.

1.3.5. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen, er bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld oder bedarfsorientierte Mindestsicherung, oder durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit. So war er zuletzt von 17.08.2022 bis 22.09.2022 sowie 17.06.2022 bis 08.07.2022 und von 18.01.2022 bis 01.03.2022 als Arbeiter bei einer Gebäudereinigungs-, Security- und anderen Unternehmen tätig. Weiters von 06.12.2021 bis 18.01.2022, von 12.04.2016 bis 03.06.2016, von 07.07.2015 bis 27.08.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 13.04.2021 bis 30.11.202122 sowie von 24.03.2014 bis 13.08.2014 als Arbeiter tätig. Der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.

1.3.6. Der BF spricht sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Er hat in Österreich die Allgemeine Sonderschule bis zur 7. Klasse (achten Schulstufe) besucht, wobei er die 8. Klasse abgebrochen hat. Der BF besuchte von September 2014 bis Mai 2015 einen Vorbereitungskurs auf den Pflichtschulabschluss, brach diesen jedoch ebenfalls ab. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war er Mitglied in einem Boxverein. Ansonsten ist der BF auch nicht ehrenamtlich tätig.

1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, Länderbericht zur medizinischen Versorgung, EUAA vom 29.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige) sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien vom 13.12.2022 und 20.12.2022 ausgegangen:

COVID-19-Situation

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden Großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).

Moskau:

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022

 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/ , Zugriff 25.7.2022

 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19 , Zugriff 25.7.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/ , Zugriff 29.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/ , Zugriff 25.7.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 , Zugriff 17.2.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html , Zugriff 25.7.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html , Zugriff 17.2.2022

 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html , Zugriff 25.7.2022

 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf , Zugriff 25.7.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html , Zugriff 25.7.2022

Allgemeines zu COVID-19 und Infektionszahlen:

In ÖSTERREICH gibt es mit Stand 27.04.2023 6.063.303 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 22.355 Todesfälle sowie die 7-Tage-Inzidenz ist niedrig bei ca. 64. In Vergleich dazu sind die Corona-Infektionen in der Russischen Föderation mit Stand 12.04.2023 ebenfalls auf niedrigen Niveau stagnierend, es gibt insgesamt 22.820.815 bestätigte Fälle, 398.142 Todesfälle und die letzte große Welle mit Coronafällen hatte im Februar 2022 ihren Höhepunkt erreicht; die 7-Tage-Inzidenz beträgt zum Entscheidungszeitpunkt nur ca. 30.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Risiko, mit Symptomen an Corona zu erkranken, wird auch durch die Corona-Schutzimpfung erheblich reduziert.

Die RUSSISCHE FÖDERATION hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; die russische Bevölkerung ist etwas zurückhaltend, sich impfen zu lassen und die Impfquote liegt bei ca. 61% (mindestens einmal geimpfte Person). In Österreich sind ca. 56% der österreichischen Bevölkerung mit der Schutzimpfung grundimmunisiert, bestehend aus 3 Impfungen.

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

- Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

- Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

- sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

- Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

- Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

- 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

Quellen:

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 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 , Zugriff 5.8.2022

 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/ , Zugriff 5.8.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

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 NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html , Zugriff 3.10.2022

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 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf , Zugriff 5.8.2022

 Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/ , Zugriff 3.10.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf , Zugriff 3.10.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf , Zugriff 3.10.2022

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 Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323 , Zugriff 5.8.2022

 UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022

 UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161 , Zugriff 3.10.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

 WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html , Zugriff 8.8.2022

 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat , Zugriff 5.8.2022

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

Quellen:

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 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

 Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 9.8.2022

 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE , Zugriff 10.8.2022

 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810 , Zugriff 10.8.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/ , Zugriff 10.8.2022

 HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya , Zugriff 9.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366 , Zugriff 10.8.2022

 KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html , Zugriff 10.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343 , Zugriff 10.8.2022

 ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468 , Zugriff 9.8.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html , Zugriff 9.8.2022

 Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html , Zugriff 5.8.2022

 Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html , Zugriff 9.8.2022

 Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf , Zugriff 5.8.2022

 SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824 , Zugriff 9.8.2022

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 11.8.2022

 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/ , Zugriff 18.8.2022

 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/ , Zugriff 1.9.2022

 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html , Zugriff 11.8.2022

 GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members , Zugriff 11.8.2022

 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia , Zugriff 26.8.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.8.2022

 IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf , Zugriff 11.8.2022

 MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932 , Zugriff 12.8.2022

 Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland , Zugriff 12.8.2022

 Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Quellen:

 Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 9.8.2022

 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE , Zugriff 10.8.2022

 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia , Zugriff 26.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/ , Zugriff 29.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/ , Zugriff 19.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/ , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html , Zugriff 18.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8 , Zugriff 11.8.2022

 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus , Zugriff 18.8.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf , Zugriff 18.8.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021

 EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021

 ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/ , Zugriff 20.4.2022

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 8.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 8.4.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 8.4.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 8.4.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 21.2.2022

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 8.4.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 8.4.2021

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine , Zugriff 10.8.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html , Zugriff 28.7.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).

Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).

Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).

Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).

Quellen:

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 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

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 Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false , Zugriff 22.9.2022

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): SWP-Aktuell (Nr. 76): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76/ , Zugriff 30.1.2023

 Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289 , Zugriff 2.11.2022

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Wehrersatzdienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).

Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022

 Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/ , Zugriff 10.1.2023

 EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf , Zugriff 13.1.2023

 FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.8.2022): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2022г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/b27/chislennost-na-01.08.2022-g.doc , Zugriff 2.11.2022

 FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580 , Zugriff 27.1.2023

 NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf , Zugriff 27.7.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf , Zugriff 10.1.2023

 RF – Russische Föderation (29.12.2022a): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/ , Zugriff 10.1.2023

 RF – Russische Föderation (4.11.2022): Федеральный закон "О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации" от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/ , Zugriff 13.1.2023

 RF – Russische Föderation (31.7.2020): Федеральный закон "Об альтернативной гражданской службе" от 25.07.2002 N 113-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' vom 25.07.2002 N 113-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866/ , Zugriff 10.1.2023

 WHJW – World Headquarters of Jehovah’s Witnesses / Office of Public Information (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH’S WITNESSES - CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf , Zugriff 13.1.2023

Desertion/Wehrdienstverweigerung

Desertion:

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 29.12.2022a). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen zwei Wochen beim Militärkommissariat zu erscheinen, um sich entweder aus der Wehrkartei streichen zu lassen falls sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, oder sich nach Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RF 24.9.2022). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 7 bis 39] nach sich (RF 29.12.2022b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.7.2022).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung:

Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach § 337 StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).

Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a).

Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Gemäß einem Bericht vom Dezember 2022 erfolgten bereits die ersten Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' [§ 338] und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' [§ 337] während der Mobilisierung (Mediasona 16.12.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022

 BBC – British Broadcasting Corporation (3.6.2022): The Russian soldiers refusing to fight in Ukraine, https://www.bbc.com/news/world-europe-61607184 , Zugriff 27.6.2022

 Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608 , Zugriff 19.10.2022

 EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf , Zugriff 13.1.2023

 Mediasona (16.12.2022): В России вынесли первые три приговора по статьям о дезертирстве и самовольном оставлении части в период мобилизации [In Russland erfolgten die ersten drei Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' während der Mobilisierung], https://zona.media/news/2022/12/16/tri_prigovora , Zugriff 30.1.2023

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022a): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/ , Zugriff 10.1.2023

 RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022b): "Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях" от 30.12.2001 N 195-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/ , Zugriff 11.1.2023

 RF – Russische Föderation [Russland] (24.9.2022): Федеральный закон "О воинской обязанности и военной службе" от 28.03.1998 N 53-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' vom 28.03.1998 N 53-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/ , Zugriff 10.1.2023

 RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/ , Zugriff 11.1.2023

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia's Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html , Zugriff 26.8.2022

 RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): Путин подписал пакет поправок в УК о военной службе [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html , Zugriff 30.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 12.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Tschetschenien

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2 , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020

 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199 , Zugriff 26.3.2020

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto ,-259,684, Zugriff 12.3.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 15.3.2021

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 15.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 15.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022

 BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571 , Zugriff 15.3.2021

 CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html , Zugriff 15.3.2021

 Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 15.3.2021

 Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html , Zugriff 15.3.2021

 Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725 , Zugriff 15.3.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 15.3.2021

 FH – Freedom House (1.2018): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2017 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html , Zugriff 15.3.2021

 FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html , Zugriff 15.3.2021

 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html , Zugriff 15.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422501.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 15.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer , Zugriff 15.3.2021

 Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https://kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801 , Zugriff 15.3.2021

 Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood , Zugriff 15.3.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto ,-259,684, Zugriff 15.3.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.2.2020): 'Blood Feud': Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official's Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html , Zugriff 15.3.2021

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html , Zugriff 15.3.2021

 Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt , Zugriff 15.3.2021

 Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html , Zugriff 15.3.2021

 The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html , Zugriff 15.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 15.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html , Zugriff 15.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html , Zugriff 15.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 15.3.2021

 Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht , Zugriff 15.3.2021

Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen –, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 5.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 4.2.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 5.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 1.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 5.3.2021

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 9.3.2021

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/ , Zugriff 9.3.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 9.3.2021

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 20.3.2020

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen „Anstiftung von Hass“ deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen „Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus“ und wegen „Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation“ sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546 , Zugriff 23.8.2022

 Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/ , Zugriff 8.8.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Meldewesen

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 6.4.2021

 BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 6.4.2021

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf , Zugriff 6.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung

Wirtschaft:

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Grundversorgung:

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

 ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/ , Zugriff 30.8.2022

 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html , Zugriff 19.8.2022

 FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5 , Zugriff 19.8.2022

 HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html , Zugriff 1.9.2022

 HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia , Zugriff 26.8.2022

 Interfax (10.8.2022): Дефляция в РФ в июле усилилась до 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123 , Zugriff 19.8.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022

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 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

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 Ria.ru – RIA Nowosti (27.6.2022): МРОТ в 2022 году: на сколько вырос, как рассчитывается и на что влияет [Mindestlohn im Jahr 2022: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html , Zugriff 30.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/ , Zugriff 1.9.2022

 Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 1.9.2022

 SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html , Zugriff 8.8.2022

 Tass [Russland] (27.7.2022): Безработица в России в июне сохранилась на уровне 3,9% [Arbeitslosigkeit in Russland im Juni blieb auf Niveau von 3,9 %], https://tass.ru/ekonomika/15326613 , Zugriff 19.8.2022

 WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU , Zugriff 30.8.2022

 WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU , Zugriff 30.8.2022

 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html , Zugriff 19.8.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html , Zugriff 25.7.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 25.7.2022

 WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html , Zugriff 8.8.2022

 WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html , Zugriff 30.8.2022

Nordkaukasus

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 30.8.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022

 Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/ , Zugriff 9.8.2022

 KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html , Zugriff 30.8.2022

 MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236 , Zugriff 31.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468 , Zugriff 9.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022

 Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 1.9.2022

 Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen , Zugriff 10.8.2022

 Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/ , Zugriff 31.8.2022

 Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/ , Zugriff 31.8.2022

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 18.2.2021

 IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 17.2.2021

 IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 17.2.2021

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

- Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

- Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

- Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

- Citalopram (BMA 12977)

- Fluoxetin (BMA 14483)

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

 International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977

 International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483

 International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863

 International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

 International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271

Tschetschenien:

Öffentliche Einrichtungen bieten in Groznyj, der Hauptstadt Tschetscheniens, psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Groznyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die besagten Medikamente in Apotheken zu erhalten (BMA 13939).

Quellen:

 AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/ , Zugriff 4.8.2022

 International SOS via MedCOI (24.2.2022): AVA 15556

 International SOS via MedCOI (24.8.2020): BMA 13939

 MFZ-GČ – Multifunktionszentrum des Gebiets Čeljabinsk [Russland] (o.D.): Оформление на принудительное лечение [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://mfc74.ru/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html , Zugriff 4.8.2022

 NG – Nezavisimaja Gazeta (1.10.2021): Зачем России приписывают ВИЧ-катастрофу [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html , Zugriff 4.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (30.11.2021): Заболеваемость населения наркоманией [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls , Zugriff 4.8.2022

 UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (o.D.): Primary Drug of Use among Persons Treated for Drug Problems: Number of Treatment Provided by Drug Classes, https://dataunodc.un.org/dp-drug-use-treatment , Zugriff 4.8.2022

Rückkehr

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022

 Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/ , Zugriff 10.1.2023

 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC , Zugriff 29.7.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf , Zugriff 10.1.2023

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/ , Zugriff 1.2.2023

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2022

Welche Informationen gibt es bezüglich der Heranziehung zum Wehrdienst/Wehrpflicht, seit dem Kriegseinsatz gegen die Ukraine?

Werden - aufgrund der Verluste der russischen Armee in der Ukraine - Wehrpflichtige zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt bzw. gedrängt, sich freiwillig zu melden?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Russland im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten einsetzt. Russland rekrutiert für den Krieg in der Ukraine außerdem syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner. In etwa 1.000 Söldner der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe befinden sich auf Kampfeinsatz im Osten der Ukraine (in der Region Donbas). Die USA besitzen Hinweise, dass Russland mit der Mobilisierung einiger Reservisten begonnen hat.

Laut den nachfolgenden Quellen ist es vorgekommen, dass auch Grundwehrdiener in die Ukraine zum Kämpfen entsandt waren. Offenbar wurden diese wieder in die Russische Föderation zurückgeführt. Für das Frühjahr 2022 ordnete Putin im Rahmen der jährlichen Stellung die Einberufung von 134.500 Grundwehrdienern an. Gemäß dem Verteidigungsministerium steht diese Einberufung in keinem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

Bislang hat Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen oder eine Generalmobilmachung verkündet, was eine Massenmobilisierung und die Einberufung von Reservisten vereinfachen würde.

Einzelquellen:

Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes:

Medienberichten zufolge kommen im Krieg in der Ukraine auf russischer Seite Berufssoldaten zum Einsatz. Es gab aber Vorfälle, in denen auch Grundwehrdiener zum Kampfeinsatz hinzugezogen wurden […].

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (7.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]:

[…] EXKURS „Einsatz von Rekruten in der „Spezialoperation“ des russischen Militärs in der Ukraine: De facto wurden Rekruten, welche zu „Übungen“ einberufen wurden, auch in der russischen „Spezialoperation“ in der Ukraine – entgegen der [...] gesetzlichen Bestimmung - eingesetzt. Die russische Militärstaatsanwaltschaft ermittelt derzeit, weswegen es zu diesem Einsatz von Rekruten in Kampfeshandlungen kommen konnte. Auch in den staatlich kontrollierten Medien finden sich Hinweise zu diesem Kampfeseinsatz von Pflichtwehrdienern. Die Beiträge haben folgenden Wortlaut: „Und aus dem, was der offizielle Vertreter des Verteidigungsministeriums Igor Konaschenkow auf dem heutigen Briefing gesagt hat: Leider wurden einige Fakten der Anwesenheit Wehrdienstleistender in den Reihen der russischen Streitkräfte, die an der Spezialoperation auf dem Territorium der Ukraine teilnehmen, entdeckt. Praktisch alle diese Wehrdienstleistenden wurden schon auf das Territorium der RF zurückgeführt. Dennoch wurde auf eine dieser Unterabteilungen, die Aufgaben im Hinterland erfüllten, von einer Diversionsgruppe des Nationalistenbataillons ein Angriff verübt. Eine Reihe von Militärangehörigen, darunter auch Wehrdienstleistende, wurden gefangen genommen. Derzeit werden umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Entsendung Wehrdienstleistender in Gebiete mit Kampfhandlungen und zur Befreiung der gefangenen Militärangehörigen ergriffen.“

Der Pressesprecher des Präsidenten Dmitrii Peskow ergänzte dazu: „Vor Beginn der Spezialoperation wurde auf Befehl des Präsidenten der RF, des Oberkommandierenden Vladimir Putin allen Kommandierenden von Unterabteilungen mitgeteilt: Die Heranziehung von Wehrdienstleistenden für die Erfüllung jeglicher Aufgaben in der Ukraine auszusch[l]ießen. Dem Präsidenten wurde die Erfüllung dieses Befehls gemeldet. Im Zusammenhang mit dem Faktum der Anwesenheit einer Reihe von Wehrdienstleistenden in den Teilen der Streitkräfte, die an der Durchführung der Spezialoperation in der Ukraine teilnehmen, wurde der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft auf Befehl des Präsidenten Material zugesandt, für die Prüfung und rechtliche Bewertung und Bestrafung der Amtsträger, die für die Nichterfüllung dieses Befehls verantwortlich sind.“

Der Tenor lautet also, dass es – entgegen den Befehlen des Präsidenten - zwar Wehrdienstleistende in die Ukraine gab, diese aber bereits wieder in die RF zurückgeführt wurden. Darüber hinaus hätten diese nur Aufgaben im Hinterland und nicht an der Front erfüllt. Die Militärstaatsanwaltschaft ermittle in dieser Sache bereits, um die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. [...]

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Die internationale Nachrichtenagentur Reuters berichtet, dass der russische Präsident Putin im März 2022 im Rahmen der jährlichen Frühjahrsstellung die Einberufung von 134.500 Grundwehrdienern anordnete. Die Frühjahrsstellung dauert von 1. April bis 15. Juli und richtet sich an russische Männer im Alter von 18-27 Jahren. Gemäß dem Verteidigungsministerium steht die aktuelle Einberufung in keinem Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.

 Reuters (31.3.2022): Russia drafts 134,500 conscripts but says they won't go to Ukraine, https://www.reuters.com/world/europe/russia-drafts-134500-conscripts-says-they-wont-go-ukraine-2022-03-31/ , Zugriff 14.4.2022

Die österreichische Tageszeitung Der Standard berichtet im März 2022 Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]:

Moskau rekrutiert syrische Söldner […] Syrische Milizionäre werden für den Krieg in der Ukraine auf der Seite Russlands rekrutiert[.] […] Laut Quellen in Syrien haben sich schon tausende Freiwillige gemeldet, wobei es sich jedoch mit Sicherheit um bezahlte Söldner handelt. Es soll bereits mehrere Rekrutierungszentren in größeren Städten geben. Auf Facebook wurde ganz konkret um Angehörige der 4. Division geworben – der größten und bestausgerüsteten der syrischen Armee. 3000 US-Dollar wurden abhängig von Qualifikation und Expertise in Aussicht gestellt, allerdings ohne nähere Angaben, für welchen Zeitraum diese Bezahlung gilt. […] Auch von der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe, die fast überall ist, wo sich Russland engagiert, ist immer wieder die Rede, einige Hundert Kämpfer sollen bereits in der Ukraine im Einsatz sein. Die BBC zitiert ein ehemaliges Mitglied der Gruppe, das berichtet, dass sie via Telegram angeworben werden. Um Rebranding bemüht, sollen sie sich jetzt "Die Falken" nennen und unter der Leitung von Offizieren des russischen Militärgeheimdienstes stehen.

 Standard.at (14.3.2022): Krieg in der Ukraine: Moskau rekrutiert syrische Söldner, https://www.derstandard.at/story/2000134067686/moskau-rekrutiert-syrische-soeldner , Zugriff 14.4.2022

Die US-Tageszeitung Washington Post berichtet im April 2022, dass sich in etwa 1.000 Söldner der Wagner-Gruppe im Osten der Ukraine (in der Region Donbas) befinden. Die genaue Anzahl der Wagner-Söldner in der Ukraine ist unbekannt.

 WP – Washington Post (9.4.2022): What is the Wagner Group, the Russian mercenary entity in Ukraine?, https://www.washingtonpost.com/world/2022/04/09/wagner-group-russia-uraine-mercenaries/ , Zugriff 14.4.2022

Die US-Tageszeitung New York Times berichtet im April 2022, dass Russland Probleme hat, zusätzliche Truppen zu rekrutieren. Auch deshalb hat Russland syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner ermuntert, die russischen Truppen zu verstärken. Der internationale Nachrichtenkanal Euronews berichtet im April, dass die USA Hinweise besitzen, dass Russland mit der Mobilisierung einiger Reservisten begonnen hat.

 Euronews (9.4.2022): Russia could be looking to recruit more than 60,000 reservists - U.S. official, https://www.euronews.com/2022/04/09/uk-ukraine-crisis-usa-russia-military , Zugriff 14.4.2022

Gemäß der Asylagentur der Europäischen Union hat Russland bislang nicht das Kriegsrecht ausgerufen oder eine Generalmobilmachung verkündet. Dadurch würde für Russland die Einberufung von Reservisten vereinfacht, und Russland könnte Männer mittels Massenmobilisierung zur Kampfteilnahme zwingen.

 EUAA – European Union Agency for Asylum [EU] (7.4.2022): COI Query Response: Russian Federation: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine (1 February 2022 – 4 April 2022), https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_04_Q24_EUAA_COI_Query_Response_Russia_Treatment_of_military_deserters_by_state_authorities.pdf , Zugriff 14.4.2022

Sozialleistungen für Staatsangehörige

Haben sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine die Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation geändert? Wenn ja, wie?

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist. Dies bedeutet gegenüber 2021 ein Minus von RUB 117 Mrd. [ca. EUR 1,3 Mrd.] bzw. RUB 371 Mrd. [ca. EUR 4,1 Mrd.]. Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Ab 1.5.2022 sind neue monatliche Unterstützungszahlungen für 8-17-jährige Kinder bedürftiger Familien geplant.

Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe.

Einzelquelle:

Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]:

Das im Dezember 2021 von Präsident Putin unterschriebene Gesetz über das föderale Budget für die Jahre 2022 bis 2024 (Путин утвердил бюджет с сокращением расходов на здравоохранение и социальную поддержку | Капитал страны (kapital-rus.ru) sieht zwar für 2022 eine Reduktion der veranschlagten Ausgaben für das Gesundheitswesen um 117 Mrd. RUB und für Sozialleistungen um 371 Mrd. RUB gegenüber 2021 vor, Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden.

Mit dem Erlass N 175 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 01.04.2022 (Указ Президента РФ от 31.03.2022 N 175 "О ежемесячной денежной выплате семьям, имеющим детей" / КонсультантПлюс (consultant.ru) wurden hingegen ab 01.05.2022 neue monatliche Unterstützungszahlungen für Kinder bedürftiger Familien im Alter von 8 bis 17 Jahren eingeführt.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (7.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Die Österreichische Botschaft berichtet, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Mlitärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation].

In der Russischen Föderation gibt es das föderale Gesetz N 5-FZ "Über die Veteranen" vom 12.01.1995 idFv 26.03.2022 (sh. http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_5490/da29ae43e329f024a568d1e2ffb47123921c858d/ ). Art. 1 dieses Gesetzes legt fest, welche Kategorien von Veteranen es in der Russischen Föderation gibt, nämlich Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges, Veteranen von Kampfhandlungen auf dem Territorium der UdSSR, auf dem Territorium der Russischen Föderation und auf den Territorien anderer Staaten (im Folgenden: Veteranen von Kampfhandlungen), Veteranen des Militärdienstes und Veteranen der Arbeit.

Gem. Art. 3 Abs 1 leg cit zählen zu den Veteranen von Kampfhandlungen:

1.) Angehörige der Streitkräfte, darunter Angehörige der Reserve, Wehrpflichtige, die zu Manövern einberufen wurden, Personen der Mannschafts- und Kommandeursdienstgrade der Organe des Innenministeriums, der Truppen der Nationalgarde, der Organe des Staatsschutzes, Angestellte der genannten Organe, Angestellte des Verteidigungsministeriums der UdSSR und der Russischen Föderation, Mitarbeiter von Einrichtungen und Organen des Strafvollzugssystems, von Organen der Zwangsvollstreckung der Russischen Föderation, die von Organen der Staatsgewalt der UdSSR oder der Russischen Föderation in andere Staaten entsandt wurden und bei der Erfüllung von Dienstpflichten in diesen Staaten an Kampfhandlungen teilgenommen haben, ebenso welche gemäß den Entscheidungen der Organe der Staatsgewalt der Russischen Föderation an Kampfhandlungen auf dem Territorium der Russischen Föderation teilgenommen haben.

Gem. Art. 3 Abs 3 leg cit wird die Liste von Staaten, Städten, Territorien und Zeiträumen der Führung von Kampfhandlungen mit der Teilnahme von Staatsangehörigen der Russischen Föderation als Anlage zu diesem föderalen Gesetz geführt. Änderungen in dieser genannten Liste erfolgen durch föderales Gesetz.

Mit dem föderalen Gesetz N 69-FZ vom 26.03.2022 wurde der Abschnitt III der Anlage (Kampfhandlungen russischer Staatsangehöriger im Ausland) um den Punkt "Erfüllung von Aufgaben im Zuge der militärischen Spezialoperation auf den Territorien der Ukraine, der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk: seit dem 24. Februar 2022" ergänzt. Somit gelten Personen gem. Art. 3 Abs. 1 Z 1 des föderalen Gesetzes über Veteranen, die seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine oder den Volksrepubliken Donezk oder Lugansk kämpfen, als Veteranen mit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen.

Gem. Art. 13 Abs 1 leg cit umfasst die soziale Unterstützung von Veteranen eine Reihe von Maßnahmen, einschließlich:

1) der Pensionsleistungen, der Auszahlung von Zuwendungen in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Russischen Föderation;

2) des Erhalts monatlicher Geldleistungen;

3) der Gewährung von Wohnraum;

4) des Ersatzes von Aufwendungen zur Zahlung von Wohnraum und kommunalen Dienstleistungen;

5) der Gewährung medizinischer Hilfe und prothetisch-orthopädischer Hilfe.

Die konkrete Ausgestaltung dieser Hilfe für Veteranen von Kampfhandlungen ist im Art. 16 leg cit geregelt.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Situation von Rückkehrern aus dem Ausland

Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass nationale Gesetze keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsbürgerschaft vorsehen. In der Praxis finden – rechtlich nicht gedeckte – Befragungen ein- und ausreisender Russen sowie Vertreter „unfreundlicher“ Staaten durch Grenzkontrollorgane statt. Es ist unklar, wie die dadurch gewonnenen Informationen von russischen Behörden weiter verwertet werden.

Einzelquelle:

Die Österreichische Botschaft berichtet Folgendes:

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Dezember 2022

Russische Föderation/Tschetschenien, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien (Ergänzung zu elak 2022-0.847.013).

Ist die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 für den Krieg Russland-Ukraine tatsächlich beendet und werden keine weiteren Personen zwangsweise zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen?

1a. Wenn nein, wer ist tatsächlich noch von der Einberufung zur Teilmobilmachung betroffen und inwieweit werden diese Kriterien tatsächlich berücksichtigt (Kriterien ua wie Alter, absolvierter Wehrdienst, gesundheitliche Einschränkungen, örtliche Einschränkungen)?

Ist die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes weiterhin aufrecht?

Welche Repressalien haben männliche Personen zu befürchten, welche aus Europa zurückkehren? Gibt es Unterschiede, ob bereits eine Einberufung zum Wehrdienst oder Reservedienst erfolgte?

Welche Repressalien haben Personen zu fürchten, welche im Ausland gegen die Russische Föderation aufgrund des Krieges gegen die Ukraine demonstrierten oder in sozialen Medien opponierten?

Die ÖB in Moskau gibt zu dieser Fragestellung an:

In Verfolg zu Ber. Zl. Moskau-KA/KONS/1309/2022 wird ergänzt, dass die Informationen lt. Bericht im Groben auch auf Rekruten aus Tschetschenien zutreffen:

Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien, welche in der russischen Armee in der Ukraine zum Einsatz kommen, erfolgt auf der Basis von Freiwilligenverbänden und ist auch noch nicht abgeschlossen: So liegen auf einschlägigen Webseiten Berichte vor, dass noch Anfang Dezember „Freiwillige“ aus Tschetschenien als Teil der russischen Spezialkräfte in die Ukraine entsendet wurden.

Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie.

Aufgrund der Gefahr einer (unfreiwilligen) Einberufung zum Militärdienst ist die Zahl der Auswanderungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien signifikant höher, als in anderen Regionen Russlands.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Dezember 2022

Russische Föderation/Tschetschenien, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien

Ist die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 für den Krieg Russland-Ukraine tatsächlich beendet und werden keine weiteren Personen zwangsweise zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen?

1a. Wenn nein, wer ist tatsächlich noch von der Einberufung zur Teilmobilmachung betroffen und inwieweit werden diese Kriterien tatsächlich berücksichtigt (Kriterien ua wie Alter, absolvierter Wehrdienst, gesundheitliche Einschränkungen, örtliche Einschränkungen)?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut ÖB Moskau das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen wurde, es aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen stattfinden. Es wurden zu keiner Zeit Personen zwangsweise einberufen. Dem ISW (Institute for the Study of War) ist zu entnehmen, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen.

Einzelquellen:

Die ÖB in Moskau gibt zu diesen Fragestellungen an:

Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Bei den bisher erfolgten Einberufungen kam es seitens der russischen Militärbehörden zu einer geringen, aber vorhandenen Fehlerquote (z.B. Einberufung von Untauglichen, Personen mit nicht-russischer Staatsangehörigkeit etc.).

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

ISW (Institute for the Study of War), ein unparteiisches, gemeinnütziges Forschungsinstitut, gibt in einem Artikel vom 7.12.2022 an, dass unabhängige russische Medienquellen darauf hinwiesen, dass die russische Mobilisierung trotz gegenteiliger offizieller russischer Behauptungen fortgesetzt wird. Der russische Präsident Wladimir Putin erklärte bei einem Treffen mit dem Rat für Zivilgesellschaft und Menschenrechte (HRC) am 7. Dezember, dass die Erörterung zusätzlicher Mobilisierungsmaßnahmen "keinen Sinn macht", da es "heute keinen Bedarf für den Staat und das Verteidigungsministerium" gebe. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow wies Anfragen zu einer weiteren Mobilisierungswelle mit den Worten zurück, es gebe "viele provokative Botschaften, aber wir müssen uns auf die Informationen des Verteidigungsministeriums und des Präsidenten konzentrieren". Eine unabhängige russische Medienquelle berichtete am 5. Dezember, dass die Mobilisierungsbemühungen am 12. Dezember wieder aufgenommen werden könnten und dass zwischen Dezember und Februar 700.000 weitere Russen mobilisiert werden sollen. Eine unabhängige russische Medienquelle verbreitete am 5. Dezember abgehörte Tonaufnahmen einer Moskauer Mobilisierungsbeamtin, die ihre Mitarbeiter aufforderte, nachts Mobilisierungsaufrufe zu verteilen.

[…]

Das Institute for the Study of War (ISW), gibt in einem Bericht vom 22. November 2022 an, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden. Der russische Ministerpräsident Michail Mischustin erklärte, dass die Teilnahme an der "besonderen Militäroperation" in der Ukraine als doppelte Dienstzeit zählt, wodurch sich die normalen Rentenzahlungen für Veteranen verdoppeln werden.

[…]

Das Institute for the Study of War (ISW) gibt in einem Bericht vom 2. November 2022 an, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen. Der ukrainische Generalstab berichtete, dass russische Rekrutierungsbeamte trotz des offiziellen Endes der Teilmobilisierung weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken. Viktor Sobolev, Mitglied des Verteidigungsausschusses der russischen Staatsduma, erklärte außerdem, dass Russland auf eine vollständige Mobilisierung zurückgreifen könnte, wenn sich die politisch-militärische Situation in Zukunft verschlechtert. Eine Zeitung der Region Rostow berichtete, dass ein russischer Mann, der einen Tag vor der Ankündigung des russischen Verteidigungsministers Sergej Schoigu, dass die Mobilisierung am 28. Oktober abgeschlossen sei, einen Mobilisierungsbescheid erhalten habe, unfreiwillig als Freiwilliger eingezogen worden sei.

[…]

Meduza, eine zweisprachige Internetzeitung mit Sitz in Riga (Lettland) gibt in einem Artikel an, dass am 28. Oktober der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu mitteilte, dass die Einberufungsziele Russlands erreicht worden seien. Am 31. Oktober erklärte Präsident Wladimir Putin, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei, und dass er "mit den Juristen sprechen" werde, um herauszufinden, ob ein "Demobilisierungs"-Erlass erforderlich sei, um dies offiziell zu machen. Jetzt beruft sich der Kreml auf Rechtsgutachten, wonach ein solches Dekret nicht erforderlich ist. Menschenrechtsaktivisten sind jedoch besorgt: Sie sind der Meinung, dass Putins früheres Mobilisierungsdekret, das am 21. September unterzeichnet wurde, immer noch in Kraft ist.

[…]

TASS, eine staatliche russische Nachrichtenagentur, gibt an, dass der russische Präsident Wladimir Putin mitteilte, er habe einen Erlass unterzeichnet, der einigen zusätzlichen Personengruppen, darunter Studenten, Aufschub der teilweisen Mobilisierung gewährt. "Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die staatlich akkreditiert sind, Programme der höheren Bildung und der Hochschulbildung, einschließlich Praktikumsprogramme und Assistenzprogramme für die Probezeit. Wenn ich sage 'staatlich akkreditiert', dann schließt das auch private Bildungseinrichtungen ein", sagte der Präsident. Ein Aufschub wird auch Studenten von "Bildungs- und Forschungsorganisationen in Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Organisationen, die in Bildungsaktivitäten im Rahmen von Bildungsprogrammen der sekundären Berufs- und Hochschulbildung tätig sind, einschließlich Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Praktikumsprogrammen und Assistentenprogrammen auf dem Gebiet innovativer wissenschaftlicher und technologischer Zentren und Einrichtungen der geistigen Bildung" gewährt, so Putin.

[…]

Ist die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes weiterhin aufrecht?

Einzelquellen:

Die ÖB in Moskau gibt zu dieser Fragestellung an:

Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes war zu keiner Zeit ausgesetzt oder eingeschränkt.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Welche Repressalien haben männliche Personen zu befürchten, welche aus Europa zurückkehren? Gibt es Unterschiede, ob bereits eine Einberufung zum Wehrdienst oder Reservedienst erfolgte?

Einzelquellen:

Die ÖB in Moskau gibt zu dieser Fragestellung an:

Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem natürlich bei Rückkehr Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet, wodurch der E-Befehl natürlich nicht aufgehoben wird. Diesem ist daher weiterhin nachzukommen.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Welche Repressalien haben Personen zu fürchten, welche im Ausland gegen die Russische Föderation aufgrund des Krieges gegen die Ukraine demonstrierten oder in sozialen Medien opponierten?

Einzelquellen:

Die ÖB in Moskau gibt zu dieser Fragestellung an:

Der Straftatbestand der "Verunglimpfung der russischen Streitkräfte" kann auch außerhalb der russischen Föderation begangen werden, und kann bei einer Rückkehr dann auch verfolgt werden. Eine bloße Teilnahme an Anti-Kriegs-Demos reicht jedoch nicht aus, um den Strafbestimmungen zu entsprechen. Eine Auswertung der sozialen Medien kann in der Russischen Föderation zu keiner Zeit ausgeschlossen werden.

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022

Die Wehrpflicht und die Bedingungen des Militärdienstes

Die Wehrpflicht stellt seit jeher "die Hauptquelle für militärische Arbeitskräfte" der RAF dar, da sie dazu dient, Russland eine militärische Reserve zu sichern, die im Falle eines größeren Krieges eingesetzt werden kann. Nach Artikel 59 der Verfassung haben alle russischen Bürger "die Pflicht und Schuldigkeit", das Land zu verteidigen. Im selben Artikel heißt es, dass jeder Bürger verpflichtet ist, "gemäß dem Bundesgesetz Militärdienst zu leisten". Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst wird durch Absatz 3 desselben Artikels garantiert, und die Art und Weise seiner Durchführung wird durch ein föderales Gesetz geregelt.

Allgemeine Bestimmungen

Der einjährige Wehrdienst ist für alle russischen Männer zwischen 28 und 27 Jahren obligatorisch. Das Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass die Ableistung des Wehrdienstes eine Voraussetzung für eine Karriere im öffentlichen Dienst und in staatlichen Einrichtungen ist. Die Zahl der Männer, die für den Wehrdienst in Frage kommen, wird auf 1,2 Millionen pro Jahr geschätzt, und etwa die Hälfte dieser Zahl erhält einen Einberufungsbescheid, der sie auffordert, sich bei einem örtlichen Rekrutierungsbüro vorzustellen.

Vor der Einberufung zum Wehrdienst müssen sich junge Männer im Alter von 16 bis 17 Jahren einer ersten militärischen Registrierung unterziehen, die von den Militärrekrutierungsbüros durchgeführt wird. Wie das Verteidigungsministerium mitteilt, ist Zweck der Erstregistrierung, "die Zahl der Wehrpflichtigen zu ermitteln und festzustellen, ob sie medizinisch für den Wehrdienst geeignet sind" sowie ihren Bildungsstand für die weitere Ausbildung zu bewerten. Bei der medizinischen Untersuchung werden die Wehrpflichtigen in Kategorien eingeteilt, die ihre physische und psychische Eignung für den Militärdienst definieren.

Wie in Artikel 25 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst festgelegt, wird die Wehrpflicht auf Anordnung des Präsidenten organisiert und halbjährlich durchgeführt: zwischen dem 1. April und dem 15. Juli sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember. Für drei Gruppen russischer Staatsangehöriger gelten unterschiedliche Einberufungsfristen: Bewohner des Hohen Nordens oder bestimmter, dem Hohen Norden gleichgestellter Gebiete (vom 1. Mai bis zum 15. Juli und vom 1. November bis zum 31. Dezember), Wehrpflichtige, die in ländlichen Gebieten leben und mit Aussaat- oder Erntearbeiten beschäftigt sind (die Einberufung erfolgt nur im Herbst, vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember), und die Einberufung von Lehrkräften erfolgt nur im Frühjahr, zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juni).

Nach dem Gesetz müssen russische Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die der Wehrpflicht unterliegen, dem örtlichen Rekrutierungsbüro ihren Wohnsitz mitteilen. Es wurde berichtet, dass Rekrutierungsbeamte regelmäßig die Wohnungen (offizielle Adressen, an denen eine Person gemeldet ist) und die Arbeitsplätze von Reservisten aufgesucht haben. Das Versäumnis, die Militärbeamten über eine Änderung des Wohnsitzes zu informieren, sowie das Versäumnis, bei einem Rekrutierungsbüro vorstellig zu werden, stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 - 3 000 Rubel [8 - 50 EUR] geahndet.

Artikel 31 des Föderalen Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst schreibt vor, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird und dass eine Person ihn bei Erhalt unterschreiben muss. Nach Erhalt des Einberufungsbescheids ist die Person verpflichtet, sich beim Militärrekrutierungsbüro zu melden, wo sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen muss. Wird die Wehrtauglichkeit festgestellt, muss die Person einer Rekrutierungskommission vorgeführt werden, die darüber entscheidet, ob sie eingezogen, vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt wird oder in die Reserve (zapas) aufgenommen wird. Entscheidet die Kommission, dass die Person einberufen wird, wird sie über den Ort ihres Wehrdienstes informiert. Die Rekrutierungskommission entscheidet auch über Anträge auf Ableistung des Zivildienstes.

Artikel 328 Teil 1 des Strafgesetzbuchs legt fest, dass die "Umgehung der Wehrpflicht bei Fehlen rechtmäßiger Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst" entweder mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Rubel [3 272 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, mit Arrest für bis zu sechs Monaten oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft.

Die strafrechtliche Verantwortung nach Artikel 328 gilt nur in Fällen, in denen die Person von einem Gericht als Wehrdienstverweigerer verurteilt wurde. Anklage kann erhoben werden, wenn eine Person vorsätzlich Einberufungsbescheide und Einberufungen zum Wehrdienst ignoriert.65 Wie die Staatsanwaltschaft des Gebiets Tscheljabinsk erklärte, gilt es als Wehrdienstverweigerung, wenn man sich nach Erhalt eines Einberufungsbescheids nicht beim Rekrutierungsbüro meldet oder wenn man sich nicht an einem Versammlungsort für die Abreise zu einer Militäreinheit einfindet. Die Quelle erklärte weiter, dass Handlungen wie eine selbst zugefügte Verletzung, um sich dem Militärdienst zu entziehen, die Nichtvorstellung zu einer medizinischen Untersuchung oder die Nichtannahme von Einberufungsbescheiden, die von einem Rekrutierungsbüro verschickt werden, sowie die Beschaffung gefälschter Dokumente, um eine Befreiung vom Militärdienst zu erhalten, als Wehrdienstverweigerung gelten.

Nach der Einberufung erhalten die Wehrpflichtigen eine ein- bis zweimonatige Grundausbildung, an die sich eine drei- bis sechsmonatige Vorausbildung anschließt, nach der sie zu den ihnen zugewiesenen Einheiten geschickt werden. Nicht alle einberufenen jungen Männer werden direkt den Streitkräften zugewiesen, einige werden zu Rosgvardia oder dem Ministerium für Notstandssituationen geschickt. Die Zahl der Wehrpflichtigen variiert je nach Art des Dienstes und der Einheit, aber sie machen etwa ein Viertel der Spezialeinheiten (spetsnaz) aus. Wehrpflichtige können nach drei Monaten Wehrdienst einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen. Diejenigen, die sich dafür entscheiden, ihren Wehrdienst fortzusetzen, anstatt sich auf Vertragsbasis bei der RAF zu verpflichten, werden, wie der Forscher Joris Van Bladel zusammenfasst, als Personal eingesetzt deren Aufgabe es ist, "das Funktionieren der Garnisonen in ihrer täglichen Routine" zu gewährleisten: Wartungsarbeiter, Fahrer, Sicherheitspersonal und Küchenpersonal. Nach Beendigung der Wehrpflicht werden die ehemaligen Wehrpflichtigen in der Reserve registriert.

Viele russische junge Männer, vor allem aus wohlhabenderen Gesellschaftsschichten und Bewohner großer Städten wie Moskau und St. Petersburg, versuchen, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Legale Wege dazu sind die Inanspruchnahme eines Aufschubs aufgrund eines Studiums oder einer medizinischen Ausnahmegenehmigung, andere Möglichkeiten sind die Zahlung von Bestechungsgelder und die Fälschung von Universitätsbesuchen.

Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass ein Einberufungsbescheid persönlich übergeben und bei Erhalt unterschrieben werden muss, hinterließen die Rekrutierungsbeamten Einberufungsbescheide in den Briefkästen, was den potenziellen Wehrpflichtigen auch eine legitime Möglichkeit bot, sich der Einberufung zu entziehen. Die Unbeliebtheit des Militärdienstes hängt Berichten zufolge mit dem Schikanieren (dedovshchina) zusammen, das zu einer vollständigen Beherrschung der jüngeren Soldaten durch die Älteren und zu einer weit verbreiteten Kultur des Raubes, der Folter und der sexuellen Übergriffe geführt hat".

Wehrpflicht im Jahr 2022

Im Jahr 2022 erhalten Wehrpflichtige eine monatliche Vergütung zwischen 2086 und 4 300 Rubel [ca. 35 bis 70 EUR], je nach Aufgaben und Dienstbedingungen. Die Zahl der Wehrpflichtigen, die im Jahr 2022 zum Militärdienst eingezogen werden sollen, wurde auf 254 000 festgelegt, was den niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre und 7 150 Personen weniger als im Jahr 2021 bedeutet. Am 31. März 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass, der die Frühjahrseinberufung zwischen dem 1. April und dem 15. Juli anordnete und festlegte, dass 134.000 Wehrpflichtige während der Übung eingezogen werden sollten. Das Verteidigungsministerium betonte, dass die Frühjahrsberufung in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation in der Ukraine stehe und dass die Wehrpflichtigen nicht in "Krisenherde" geschickt würden, was angeblich ein Euphemismus für den bewaffneten Konflikt in der Ukraine ist. Am 11. Juli waren 89.000 Wehrpflichtige ihren Militäreinheiten zugewiesen. Der Start der Frühjahrskampagne Einberufungskampagne im Frühjahr löste Befürchtungen aus, dass neue Wehrpflichtige in die Ukraine geschickt werden würden ungeachtet der Erklärungen der Behörden in die Ukraine geschickt würden, und viele wandten sich an NGOs, um rechtliche Unterstützung, um den Militärdienst zu vermeiden.

Am 30. September 2022 unterzeichnete Putin einen Erlass zur Einführung der Herbsteinberufung von 120.000 Männern. Die Einberufung sollte vom 1. November bis zum 31. Dezember stattfinden. Die Herbsteinberufung begann einen Monat später als üblich aufgrund der "teilweisen Obilisierung", die offiziell zwischen dem 21. September und dem 31. Oktober 2022 stattfand. Ähnlich wie bei der Frühjahrskampagne erklärte das Verteidigungsministerium, der Entwurf stehe "in keinem Zusammenhang mit der Sonderoperation".

Der Generalstab der RAF erklärte, dass die Wehrpflichtigen nicht in den Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt würden und dass "die Wehrpflichtigen, die nach Beendigung ihres Dienstes entlassen werden, nach Hause geschickt werden". Nach dem Gesetz werden die Einwohner von 24 Gemeinden in fünf Regionen Russlands - Jakutien, Tschukotka, Transbaikalien, Kamtschatka und Chabarowsk - nur zum Frühjahrsdienst eingezogen. In den besetzten Gebieten DNR, LNR, Cherson und Saporischschja wird es nach Angaben der Behörden keine Wehrpflicht geben. Bis zum 27. November 2022 wurden keine Informationen darüber gefunden, dass die Personen in den oben genannten besetzten Gebieten noch zur halbjährlichen Wehrpflicht eingezogen werden. In einem separaten Verfahren haben die selbsternannten Führer von DNR und LNR die Mobilisierung ihrer Bevölkerung für den 19. Februar 2022 angeordnet.

Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst

Die Gründe für die Befreiung vom Wehrdienst sind in Artikel 23 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Ausgenommen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für untauglich befunden wurden, Personen, die den obligatorischen Militärdienst oder den Ersatzdienst abgeleistet haben, Personen mit einem akademischen Abschluss und Personen, deren Vater oder Bruder während des Militärdienstes oder der Ausbildung oder an den Folgen einer während des Militärdienstes erlittenen Verletzung gestorben ist. Weitere Gruppen, die vom Wehrdienst befreit sind, sind Strafgefangene, die ihre Strafe verbüßen, Personen mit offenen Vorstrafen oder Personen, gegen die ermittelt wird.

Es gibt eine Liste medizinischer Erkrankungen, die eine Person vom Wehrdienst ausschließen. Diese Liste ist Teil der Verordnung über die ärztliche Untersuchung in der Armee vom 4. Juli 2013. Je nach der zugewiesenen Kategorie, die durch die ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets (A, Б, В, Г, Д) bezeichnet wird, befreien einige der aufgelisteten Krankheiten vom Wehrdienst, während andere die Wehrpflicht auf den Dienst in einer bestimmten Truppengattung beschränken oder eine vorübergehende Befreiung gewähren.

Die Bedingungen für eine Zurückstellung sind in Artikel 24 des Gesetzes über die Wehrpflicht und den Wehrdienst von 1998 festgelegt. Eine Zurückstellung wird gewährt, wenn eine Person vorübergehend nicht wehrdiensttauglich ist (bis zu einem Jahr) oder ein Vollzeitstudent ist. Ein Aufschub wird auch gewährt, wenn eine Person die Pflege ihrer Angehörigen übernimmt, die aus gesundheitlichen Gründen ständige Hilfe oder Aufsicht benötigen, wenn sie als ständiger Vormund oder Pfleger ihrer minderjährigen Geschwister eingesetzt wurde, wenn sie alleinerziehender Vater ist, wenn sie zwei oder mehr Kinder hat, wenn sie ein behindertes Kind unter drei Jahren hat oder wenn sie ein Kind und eine schwangere Frau (über 22 Wochen) hat. Auch die Beschäftigung bei bestimmten Einrichtungen kann ein Grund sein für die Zurückstellung vom Wehrdienst sein. Zu diesen Einrichtungen gehören das Innenministerium, die föderale Feuerwehr, die Strafverfolgungsbehörden, die Zollbehörden und die Rosgvardia.

Ein Aufschub wird auch Personen gewährt, die als Abgeordnete in die Staatsduma, in die gesetzgebenden Organe der staatlichen Behörden der Subjekte der Russischen Föderation oder in die Kommunalverwaltungen (für die Zeit der Beschäftigung) gewählt wurden, oder Personen, die als Amtsbewerber der föderalen oder lokalen Behörden registriert sind. Im März 2022 wurde IT-Fachleuten ein Aufschub des gesetzlichen Wehrdienstes gewährt, die einen Hochschulabschluss in Bereichen wie Mathematik, Informatik, Physik usw. haben, hauptberuflich vollzeitbeschäftigt sind und mindestens 11 Monate in diesem Beruf gearbeitet haben oder innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums zu arbeiten begonnen haben. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen über die Beschäftigung an das Ministerium für digitale Entwicklung, Kommunikation und Massenmedien einreichen.

Ziviler Ersatzdienst

Kriegsdienstverweigerer haben das Recht, den aktiven Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst (alternativnaya grazhdanskaya sluzhba, AGS) zu ersetzen. Dieses Recht ist in Artikel 59.3 der russischen Verfassung verankert und kommt zur Anwendung, wenn die "Überzeugungen oder der religiöse Glaube einer Person dem Militärdienst widersprechen" oder "in anderen Fällen, die durch das Bundesgesetz vorgesehen sind". Das Recht, den Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst zu ersetzen, gilt auch für junge Männer aus kleinen autochthonen ethnischen Minderheiten, die eine traditionelle Lebensweise führen. Der Zivildienst wird durch das Föderale Gesetz "Über den Zivildienst" geregelt. Die Dauer des Zivildienstes beträgt entweder 18 oder 21 Monate, je nach dem Profil der Organisation, in der er geleistet wird. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums beträgt die Dienstzeit 18 Monate, wenn eine Person als Zivildienstleistender bei der RAF oder anderen militärischen Einrichtungen eingesetzt wird. Eine Person, die sich aus religiösen oder persönlichen Gründen für einen Ersatzdienst entscheiden möchte, muss ein bürokratisches Verfahren durchlaufen, das aus einem schriftlichen Antrag besteht, der durch Unterlagen und/oder Zeugenaussagen zu belegen ist.

Wie Sergey Krivenko, der Leiter der Menschenrechtsgruppe Citizen Army Law in seinem Interview mit der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) im Mai 2022 feststellte, wird das Recht, einen Ersatzdienst zu beantragen, nur während der Rekrutierung genutzt und gilt nicht für Personen, die sich bereits im Militärdienst befinden. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums, über die Al Jazeera im Mai 2022 berichtete, beläuft sich die Zahl der jährlichen Anträge auf Zivildienst auf rund 2 000, von denen schätzungsweise die Hälfte positiv beschieden wird. Nach den Statistiken des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung waren am 1. Februar 2022 1 152 junge Männer für den Zivildienst eingeschrieben. Gemäß Artikel 328.2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ist die Flucht aus dem Zivildienstes "mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 80 Tausend Rubel [1 310 EUR] oder in Höhe des Lohns oder Gehalts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder mit Zwangsarbeit für eine Dauer von 180 bis 240 Stunden oder mit Arrest für drei bis sechs Monate bestraft.

Wie das Büro für Öffentlichkeitsarbeit der Zeugen Jehovas dem UN OHCHR im März 2022 berichtete, gab es Fälle, in denen Wehrpflichtige aus Angst, ihre religiöse Zugehörigkeit preiszugeben, einen Zivildienst unter Berufung auf persönliche Überzeugungen beantragt haben, was die Begründung ihrer Anträge erschwerte. Die Quelle berichtete auch, dass Wehrpflichtige, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf Zivildienst gestellt haben, von Mitgliedern der Rekrutierungskommissionen bedroht wurden und ihre Anträge abgelehnt wurden. Die Zeugen Jehovas wurden in Russland als "extremistische" Organisation verboten und ihre Mitglieder sind Razzien, Inhaftierungen und Verhaftungen ausgesetzt.

Vertragssoldaten

Die Vertragssoldaten sind in den Kader- und Eliteeinheiten, insbesondere in den Luftlandeeinheiten, konzentriert. Wie das Verteidigungsministerium erklärt, müssen Soldaten, die den Streitkräften als Vertragssoldaten beitreten sollen, "das strenge, mehrstufige System zur Auswahl von Bewerbern" durchlaufen, das eine obligatorische Ausbildung in Ausbildungszentren von Bildungseinrichtungen zur Vorbereitung auf den Vertragsdienst umfasst. Es gibt zwei Möglichkeiten, sich für den Vertragsdienst bei der RAF zu verpflichten. Russische Männer ab 18 Jahren können in die Reihen der Vertragssoldaten aufgenommen werden, indem sie sich bei einem Einberufungsbüro bewerben und einen befristeten Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnen. Außerdem wird ehemaligen Wehrpflichtigen angeboten, einen Vertrag zu unterzeichnen, nachdem sie ihren einjährigen Militärdienst abgeleistet haben, und die Beschäftigung bei der RAF wird von vielen angenommen. Wenn ein Wehrpflichtiger zum Zeitpunkt des Beginns der Wehrpflicht einen Hochschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann er sich dafür entscheiden, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, anstatt den obligatorischen einjährigen Wehrdienst anzutreten. Wehrpflichtige können auch einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen, nachdem sie drei Monate ihres Wehrdienstes abgeleistet haben (anstatt den obligatorischen einjährigen Dienst fortzusetzen) und werden "von ihren Kommandanten dazu gedrängt".

Vor Mai 2022 lag die Altersgrenze für die Unterzeichnung eines ersten Vertrages mit der RAF bei 18 bis 40 Jahren für russische Staatsangehörige und bei 18 bis 30 Jahren für ausländische Staatsangehörige. Im Mai 2022 verabschiedete die Staatsduma einen Gesetzentwurf zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in die RAF auf vertraglicher Basis. Mit dem neuen, vom Präsidenten unterzeichneten Gesetz wurde die obere Altersgrenze von 40 Jahren aufgehoben, und Männer bis zum Alter von 65 Jahren konnten sich verpflichten. Wie der russische Gesetzgeber erklärte, wurde die Gesetzesänderung vorgenommen, um "hochprofessionelle Spezialisten" anzuziehen, die "Hochpräzisionswaffen benutzen und Waffen und militärische Ausrüstung bedienen", sowie medizinisches Personal und technische Spezialisten.

Reserve

Im russischen Militärsystem gibt es zwei Arten von Reserven (Zapas Vooruzhennyh Sil). Die allgemeine Reserve wird als "inaktive Mobilmachungsreserve" oder "Mobilmachungspersonal" bezeichnet. Sie besteht aus Personen, die:

- aus der RAF entlassen wurden und dann in die Reserve der RAF aufgenommen wurden;

- ihren Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben;

- ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung an militärischen

Ausbildungsstätten an staatlichen Bildungseinrichtungen absolviert;

- vom Wehrdienst befreit worden sind oder eine Zurückstellung vom Wehrdienst erhalten haben

bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

- wegen der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sind;

- die Wehrpflicht nicht erfüllt haben, ohne eine Rechtsgrundlage für die

Befreiung;

- Frauen, die eine militärische Spezialisierung erworben haben.

Während der Leiter des Verteidigungsministeriums behauptete, in der RAF-Reserve befänden sich 25 Millionen Menschen mit Kampferfahrung, stellte das Institute for the Study of War (ISW) fest, dass dies eine "stark" übertriebene Zahl sei. Die Angabe einer Personenkategorie in der RAF-Reserve ist im Wehrpass der betreffenden Person vermerkt. Im Falle einer Mobilisierung werden die Personen, die in ihrer Karte die Angabe einer ersten Stufe haben, zuerst zum Dienst einberufen. Nach Artikel 53 sind Frauen in der RAF

Gemäß Artikel 53 werden Frauen in der Reserve der RAF der dritten Kategorie zugeordnet. Frauen im Offiziersrang bleiben bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres in der Reserve, andere bis zur Vollendung des 45. Neben der oben beschriebenen allgemeinen Reserve gibt es auch eine aktive Mobilmachungsreserve, die als "Mobilmachungsreserve" bezeichnet wird und aus Personen besteht, die ihren Wehrdienst abgeleistet und einen militärischen Dienstgrad erworben oder eine militärische Ausbildung für Offiziere der Reserve absolviert und einen Vertrag mit einem Kommandeur einer militärischen Einheit unterzeichnet haben. Die in die aktive Mobilmachungsreserve aufgenommenen Personen verpflichten sich, an einer militärischen Ausbildung teilzunehmen, für die sie einen finanziellen Ausgleich erhalten. Der erste Vertrag wird für drei Jahre abgeschlossen. Jeder weitere Vertrag wird für einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren geschlossen, oder für einen kürzeren Zeitraum, wenn eine Person die Altersgrenze für die Aufnahme in die Reserve erreicht. Nach Angaben des Internationalen Instituts für Strategische Studien wurde die russische Reserve auf zwei Millionen Menschen geschätzt. Wie das ISW feststellte, war das Land jedoch nicht in der Lage, eine regelmäßige Ausbildung für die Reservisten zu gewährleisten.

Im August 2021 wurde im südlichen Militärdistrikt (Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) eine Initiative zur Schaffung einer "Mobilisierungsreserve mit hoher Bereitschaft" unter der Bezeichnung BARS-2021 (National Army Combat Reserve, Boevoy Armeyskiy Rezerv Strany) gestartet. Im Rahmen der Rekrutierungsinitiative sollten 38 000 Reservisten rekrutiert werden, die einen Dreijahresvertrag "als Reservesoldaten, Unteroffiziere und Offiziere" unterzeichnen und einer bestimmten militärischen Einheit zugewiesen werden sollten. Zu den Reservisten gehörten Soldaten, die jünger als 42 Jahre alt waren, Unteroffiziere, die jünger als 47 Jahre alt waren, Oberstsoldaten, die jünger als 57 Jahre alt waren, und andere hohe Beamte, die jünger als 52 Jahre alt waren. Es war geplant, dass die Reservisten "drei Wochen lang einmal im Jahr an militärischen Ausbildungslagern teilnehmen". Nach Angaben des Forschers Sam Cranny-Evans wurden im Rahmen der BARS-Initiative 9.000 Verträge im Zentralen Militärbezirk unterzeichnet, BARS-Reservisten wurden Berichten zufolge in die Ukraine entsandt, um an den Kampfhandlungen teilzunehmen.

Mobilisierung

Der Umfang der "Teilmobilisierung

Am 21. September 2022 unterzeichnete Präsident Putin einen Erlass über eine "Teilmobilmachung in der Russischen Föderation". Gemäß dem Präsidialerlass hätten die zum Militärdienst einberufenen russischen Staatsangehörigen den Status von Vertragsbediensteten. Die Mobilisierung wurde als "partiell" bezeichnet, da sie nur für diejenigen russischen Staatsangehörigen gelten sollte, die zuvor in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte Spezialisierungen erworben hatten, wie z. B. Gewehrschützen, Panzerfahrer, Artillerieschützen, Fahrer und Fahrmechaniker. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sollten mit der Mobilisierung 300 000 Reservisten zum Dienst herangezogen werden, was 1,2 % der in der Reserve aufgeführten Personen entsprach. Wie ein Konteradmiral, der als offizieller Vertreter der RAF mit der unabhängigen Nachrichtenagentur Meduza sprach, erläuterte, sollte die Mobilisierung "Soldaten bis 35 Jahre, Offiziersanwärter bis 50 Lebensjahr, Unteroffiziere bis zu 50 Jahren und höhere Offiziere bis zu 55 Jahren". Die ersten Reservisten, die eingezogen würden, seien diejenigen mit den am meisten geforderten militärischen Fähigkeiten und Kampferfahrungen, so die Quelle. Die Quelle wies auch darauf hin, dass der Bedarf an medizinischer Unterstützung, zu der auch Frauen herangezogen werden könnten, minimal sei.

Der Mobilmachungsbefehl stieß wegen mangelnder Transparenz auf Kritik. Obwohl die Mobilmachung als "Teilmobilmachung" bezeichnet wurde, enthielten die nicht klassifizierten Artikel des Befehls keine Definitionen, anhand derer die Einberufung der Reservisten eingeschränkt werden könnte, so die Kritiker. Der siebte Absatz des Erlasses, in dem die Zielzahl der im Rahmen des Mobilmachungsbefehls einzuberufenden Personen angegeben ist, ist geheim. Nach Angaben der Novaya Gazeta würde dieser Paragraph die Einberufung von bis zu einer Million Reservisten ermöglichen, während Meduza unter Berufung auf Quellen in "einem der föderalen Ministerien des Landes" eine Zahl von 1,2 Millionen angab. Der Kreml hat diese Behauptungen dementiert.

Die Ungewissheit über die Profile der Personen, die mobilisiert werden sollten, löste im ganzen Land Panik aus. Novaya Gazeta berichtete, dass 261 000 russische Männer zwischen dem 21. und 24. September 2022 das Land verließen. Am 4. Oktober 2022 meldete das Verteidigungsministerium, dass 200.000 Menschen im Rahmen des Mobilisierungsbefehls vom 21. September eingezogen worden seien. Eine am 5. Oktober 2022 veröffentlichte Untersuchung des unabhängigen Medienprojekts Vazhnye Istorii (Stories that Matter, alternativ Important Stories) und des Conflict Intelligence Team (CIT) ergab, dass 212.200 Menschen in 53 von 85 Verwaltungsregionen Russlands eingezogen wurden, was darauf schließen lässt, dass die Zahl der Wehrpflichtigen im ganzen Land höher sein dürfte. Die unabhängige Nachrichtenagentur Mediazona hat anhand der Zahl der Eheschließungen, die nach der Ankündigung der Mobilisierung registriert wurden, errechnet, dass bis Mitte Oktober landesweit 492.000 Männer eingezogen wurden. Die EUAA war nicht in der Lage, die von der Quelle verwendete Methodik zu überprüfen.

Wie von Meduza berichtet, gab es keine offiziellen Quoten für die Zahl der einzuberufenden Personen. Jedes Föderationssubjekt der Russischen Föderation hatte jedoch eine "eigene Zielvorgabe" für die Zahl der einzuberufenden Soldaten, die auf "vorhandenen Mobilisierungsreserven" beruhte. Mehrere Regionen gaben an, zusätzliche Mobilisierungsquoten anzuwenden. Am 11. Oktober 2022 teilte der Gouverneur der Region Rostow mit, dass die regionalen Behörden "einen neuen Mobilisierungsauftrag" erhalten hätten. Am selben Tag kündigte die Regierung der Region Kursk den Beginn einer "zweiten Mobilisierungswelle" an. Mitte Oktober kündigten auch die Behörden der Regionen Woronesch und Udmurtien zusätzliche Quoten an. Nach Angaben eines Menschenrechtsanwalts, den die EUAA im November 2022 befragte, wurden die Zielzahlen für die im Rahmen der Mobilisierung einzuberufenden Personen mehrfach angepasst. Der Quelle zufolge umfasste das ursprüngliche Ziel für Tatarstan 10.000 Männer und wurde nach einer Welle öffentlichen Widerspruchs auf 3.000 reduziert; nach einiger Zeit wurde das Ziel auf 8.000 erhöht. Die Quelle sagte, dies sei wahrscheinlich auch in anderen Regionen geschehen, in denen man sich Sorgen über die Reaktion der Öffentlichkeit gemacht habe.

Am 28. Oktober 2022 gab Verteidigungsminister Sergej Schoigu bekannt, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei. Der Minister teilte mit, dass 82.000 von 300.000 eingezogenen Personen in der Ukraine stationiert seien und 218.000 sich in der Ausbildung befänden. Rechtsexperten haben festgestellt, dass die Mobilisierung nur mit einem Präsidialerlass abgeschlossen werden kann, da der Befehl über den Beginn der Mobilisierung kein Enddatum hat. Laut Kreml-Sprecher Dmitri Peskow war ein Präsidialdekret zur Beendigung der Mobilisierung nicht erforderlich, und es würde keine neue Mobilisierungswelle im Rahmen des bestehenden Präsidialdekrets geben.

Rechtlicher Rahmen des Mobilisierungserlasses

Die Rechtsgrundlage für die Mobilmachung bilden zwei Bundesgesetze: das Gesetz über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung sowie das Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst. Das Einberufungsverfahren wird auf regionaler und kommunaler Ebene durch Einberufungskommissionen durchgeführt, die sich mit der Mobilmachung befassen. Vor der Einberufung im Rahmen der Mobilmachung muss eine Kommission eine ärztliche Untersuchung durchführen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird der Wehrpflichtige in eine der Kategorien eingeteilt, die mit den ersten fünf Buchstaben des kyrillischen Alphabets bezeichnet werden: A - "tauglich für den Militärdienst"; Б - "tauglich mit geringen Einschränkungen"; В - "tauglich mit Г - "vorübergehend wehrunfähig"; Д - "wehrunfähig". Personen, die als "vorübergehend untauglich" anerkannt werden, erhalten einen Aufschub der Wehrpflicht für sechs Monate, und Personen, die als "untauglich" eingestuft wurden, werden nicht eingezogen und aus der Reserve genommen.

Freistellungen und Aufschübe

Gemäß Artikel 18 des föderalen Gesetzes über die Mobilmachungsvorbereitungen und die Mobilmachung wird ein Aufschub der Wehrpflicht unter Mobilmachungsbedingungen gewährt, wenn:

- für militärdienstuntauglich befunden werden (die Zurückstellung beträgt bis zu 6 Monate);

- die aus gesundheitlichen Gründen ständig hilfsbedürftige Familienangehörige pflegen;

- als ständiger Vormund oder Pfleger für ihre minderjährigen Geschwister eingesetzt wurden;

- 4 oder mehr unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben oder alleinerziehender Vater von mindestens einem Kind unter 16 Jahren sind

mindestens eines Kindes unter 16 Jahren (für Frauen: mindestens ein Kind unter 16 Jahren

16 Jahre alt oder über 22 Wochen schwanger);

- eine schwangere Frau (über 22 Wochen) und 3 unterhaltsberechtigte Kinder unter 16 Jahren haben;

- 4 oder mehr Geschwister unter acht Jahren haben, die nur von der Mutter erzogen werden;

- Mitglieder des Föderationsrates oder der Staatsduma sind.

Am 4. November 2022 wurde das oben genannte Gesetz dahingehend geändert, dass es einen Aufschub für Personen vorsieht die sich freiwillig militärischen Formationen angeschlossen haben. Nach Artikel 18 soll ein Aufschub auch "anderen Bürgern oder bestimmten Kategorien von Bürgern" gewährt werden, die durch eine Präsidialverordnung ein Recht auf Aufschub erhalten würden. Ein Dekret das von Präsident Putin am 21. September unterzeichnet wurde, werden Personen, die in Unternehmen des Verteidigungssektors beschäftigt sind, von der Mobilisierungspflicht befreit. Am 24. September wurde der Aufschub für Vollzeit- und Teilzeitstudenten gewährt, die "zum ersten Mal in Bildungsprogrammen eines entsprechenden Niveaus eingeschrieben sind"; in der geänderten Fassung des Erlasses wurde der Aufschub auf Gruppen wie Postgraduierte und Forscher ausgedehnt. Am 23. September gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass Angestellte des IT-Sektors, Banker und Journalisten der staatlichen Medien nicht unter den Mobilisierungserlass fallen würden. Das Verteidigungsministerium teilte mit, dass die Arbeitgeber aufgefordert werden sollen, eine Liste der Arbeitnehmer zu erstellen, die die Kriterien erfüllen, und sie den Büros des Verteidigungsministeriums vorzulegen. Am 3. Oktober wurden Väter von drei und mehr Kindern unter 16 Jahren von der Einberufung ausgenommen. Nach Angaben von Militärbeamten wurden auch andere Gruppen von der Einberufung befreit, und zwar Veteranen im Ruhestand, die aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden, sowie russische Staatsangehörige, die im Ausland lebten und in Russland aus dem Einberufungsregister gestrichen wurden.

Legale Wege zur Vermeidung von Mobilisierung

Anwälte und NGO berichteten, dass sie von Anfragen nach Unterstützung bei der Frage, wie man sich der Einberufung nach dem Mobilmachungsbefehl entziehen kann, "überrollt" wurden. Antimobilisierungsaktivisten rieten russischen Männern, sich nicht bei den Rekrutierungsbüros zu melden, um nicht sofort eingezogen zu werden. Ähnlich wie bei der Aushändigung eines Einberufungsbescheids für den obligatorischen Militärdienst muss der Einberufungsbescheid nach den Mobilmachungsbedingungen persönlich übergeben und bei Erhalt unterzeichnet werden. Die Hinterlegung eines Einberufungsbescheids in einem Briefkasten oder die Aushändigung an Verwandte ist rechtswidrig, und die Nichtbefolgung eines auf diese Weise zugestellten Einberufungsbescheids hat "keine rechtlichen Konsequenzen oder Haftung" zur Folge. Ein Bescheidentwurf kann auch am Arbeits- oder Studienort zugestellt werden. Die Nichtzustellung eines Bescheidentwurfs wird gemäß Artikel 21.5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe von bis zu 3 000 Rubel [50 EUR] geahndet.

Einem von der EUAA befragten Menschenrechtsanwalt zufolge im November 2022 befragte, gab es "nur wenige solcher Fälle", da sie von den militärischen Rekrutierungsbüros eingeleitet werden müssen, die dafür keine Ressourcen haben. Artikel 21 des Föderalen Gesetzes über Mobilmachungsvorbereitungen und Mobilmachung sieht vor, dass sich russische Staatsangehörige, die mobilisiert werden sollen, an den in Mobilmachungsbefehlen, Einberufungsbescheiden oder Anordnungen der zuständigen Behörden festgelegten Sammelpunkten (sborny punkt) melden müssen. Außerdem ist es russischen Staatsangehörigen, die im Einberufungsregister eingetragen sind, untersagt, ihren Wohnsitz ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zu verlassen. Das Gesetz sieht jedoch keine Strafe für das Verlassen des Wohnsitzes vor. Wie ein Menschenrechtsanwalt im November 2022 erläuterte, verlangt ein Einberufungsbescheid, dass sich eine Person bei einem Militärrekrutierungsbüro zu einer medizinischen Untersuchung meldet. Nach der Entscheidung der medizinischen Kommission wird die Person entweder zurückgeschickt oder erhält die Anweisung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Sammelpunkt einzufinden, woraufhin sie als Soldat gilt. Danach kann eine Person gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über den Militärdienst bestraft werden.

Nach Angaben der von der EUAA im November 2022 befragten Experten wurde Personen, die einen Einberufungsbescheid im Rahmen des Mobilmachungsbefehls erhalten hatten, kein Zivildienst gewährt. Die gleichen Informationen wurden auf dem offiziellen Portal "Explain.rf" bereitgestellt.

Umsetzung der Mobilisierungsanordnung

Die lokalen Behörden begannen unmittelbar nach der Ankündigung der Mobilisierung mit der Ausgabe von Einberufungsbescheiden. Am Tag nach der Ankündigung der Mobilisierung berichteten die Medien, dass die Einberufungsbescheide den in Frage kommenden Männern mitten in der Nacht zugestellt wurden, woraufhin sie eine Stunde Zeit hatten, ihre Sachen zu packen und sich in den Einberufungszentren einzufinden. Medienquellen berichteten, dass Einberufungsbescheide in Fabriken verteilt worden waren. In Nischni Nowgorod wurden Berichten zufolge 37 Arbeiter während der Arbeit "mobilisiert" und zu einer Militäreinheit zur Ausbildung geschickt. Mitte Oktober wurde berichtet, dass in Passämtern in St. Petersburg und im Gebiet Leningrad Einberufungsbescheide verteilt wurden, in denen Männer aufgefordert wurden, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden. In der ersten Woche nach Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden Berichten zufolge Tausende von Männern im ganzen Land zur RAF eingezogen. Am 22. September berichtete der Guardian dass "mehr als 100 potenzielle Wehrpflichtige" das Flugzeug in Churba in der Region Chabarowsk im Fernen Osten Russlands bestiegen hätten. In Neryungri, der zweitgrößten Stadt in der Republik Sacha (Jakutien), wurden Berichten zufolge "Dutzende von Männern" in ein Fußballstadion gebracht und "in Busse verladen, die zu Rekrutierungszentren fuhren". Am nächsten Tag berichtete der Kaukasische Knoten, dass erste Gruppen aus Machatschkala und Kaspijsk (Dagestan) sowie aus Krasnodar entsandt worden seien. In Burjatien trafen Berichten zufolge "Busse mit mobilisierten Männern" aus der gesamten Region im Rekrutierungszentrum in der Regionalhauptstadt Ulan-Ude ein. In Moskau und St. Petersburg organisierten Polizei und Rekrutierungsbeamte Berichten zufolge Razzien an den Eingängen von U-Bahn-Stationen. In Moskau berichtete ein Reporter des Nachrichtenmagazins Sota.Vision, dass Personen, die am 21. September an Protesten gegen die Mobilisierung teilnahmen, aufgefordert wurden, sich in den Rekrutierungsbüros zu melden. In einer Stadt im Moskauer Gebiet blockierten Ordnungskräfte Berichten zufolge den Ausgang eines Restaurants, um Einberufungsbescheide an Männer zu verteilen. In Moskau wurden Berichten zufolge auch Razzien in Wohnheimen durchgeführt, bei denen Personen "mit DNR-Pässen" neben russischen Staatsangehörigen Einberufungsbescheide erhielten. Berichten zufolge wurden bei einer nächtlichen Razzia in den Schlafsälen eines Bauunternehmens mehr als 200 Männer in ein Rekrutierungszentrum gebracht, und bei einer Razzia in einem Moskauer Obdachlosenheim wurden Berichten zufolge "Dutzende" aufgegriffen.

Während der Mobilisierung gemeldete Unregelmäßigkeiten

Quellen berichteten über zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Mobilmachungsbefehls. Dazu gehörte die Einberufung von Personen, die das für die Mobilisierung nach bestimmten militärischen Dienstgraden vorgeschriebene Alter überschritten hatten; Personen, die das Einberufungsalter überschritten hatten; Personen, die körperlich nicht für den Militärdienst geeignet waren; Personen, die das Einberufungsalter überschritten haben, Personen, die körperlich nicht wehrdiensttauglich sind und zuvor aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden, Personen, die noch nie Wehrdienst geleistet haben, Personen, die als Vollzeitstudenten eingeschrieben waren, Väter von drei oder vier oder mehr Kindern.

Wie ein Menschenrechtsanwalt in einem Interview mit der EUAA am 11. November 2022 feststellte, hat das Verteidigungsministerium keine spezifischen Vorschriften für die "Teilmobilisierung" erlassen, und vor der Bekanntgabe des Mobilisierungsbefehls wurden keine normativen Rechtsakte veröffentlicht. Die Bedingungen für Ausnahmen und Aufschübe wurden mehrmals geändert, was dazu führte, dass die Rekrutierungsbüros im ganzen Land unterschiedliche Begründungen für die Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls anführten. Laut Alexander Pomazuev, der von der EUAA am 9. November 2022 befragt wurde, war die Mobilisierung "total": Selbst, wenn die Behörden versuchten, sie durch die Anwendung einiger Kategorien einzuschränken, war dies in der Praxis nicht möglich, da die Rechtsvorschriften und Verfahren "für eine totale Mobilisierung" ausgelegt sind. Alexander Pomazuev erklärte außerdem, dass die Beamten in den militärischen Rekrutierungsbüros in der Praxis die Listen der Beschäftigten, denen ein Aufschub gewährt wurde, ignorierten, da die Mobilisierungsgesetze keine Ausnahmen für diese Gruppen vorsahen. Außerdem, so die Quelle, hätten die Militärbeamten keine technischen Mittel, um Personen zu unterscheiden, die aufgrund von Zurückstellungen nicht für die Mobilisierung in Frage kommen. Er wies auch darauf hin, dass derartige Ausnahmeregelungen nur für leitende Spezialisten galten.

Entgegen den Anforderungen des Mobilisierungsgesetzes wurden neu eingezogene Personen Berichten zufolge nicht in einem Rekrutierungsbüro medizinisch untersucht, um festzustellen, ob sie medizinisch für den Militärdienst geeignet sind. Wie Alexander Pomazuev erläuterte, schreibt das Gesetz vor, dass alle russischen Männer im Alter von 18 bis 50 Jahren die Rekrutierungsbüros über ihren Gesundheitszustand informieren müssen, was in der Praxis jedoch niemand tut. In den Aufzeichnungen des Mobilisierungssystems sind daher veraltete Informationen über den Gesundheitszustand der Menschen enthalten, und jeder kann einen Einberufungsbescheid erhalten. Die Quelle wies auch darauf hin, dass die Rekrutierungsbüros keine personellen Ressourcen haben, um den Gesundheitszustand der Wehrpflichtigen zu überprüfen.

Beschwerden einreichen

In den Medien wurde über Fälle berichtet, in denen Männer, die im Rahmen des Mobilmachungsbefehls eingezogen wurden, wieder nach Hause geschickt wurden, nachdem ihre Angehörigen oder Anwälte bei den Behörden Beschwerde eingelegt hatten. Dies war der Fall eines 38-jährigen Einwohners von Krasnodar, der zunächst einberufen wurde, obwohl er an einer Sehbehinderung litt und eine Spezialisierung hatte, die eine Zurückstellung vom Militärdienst ermöglichte. Andere Fälle betrafen einen 42-jährigen Reservisten ohne Kampferfahrung, einen 59-jährigen Chirurgen mit mehreren Erkrankungen und einen 21-jährigen Vollzeitstudenten. Am 22. September erklärte der Leiter der Menschenrechts-NGO Agora, Pavel Chikov, über Telegram, dass eine Person, die mit einer Entscheidung der Einstellungskommission oder dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung nicht einverstanden ist, ein Gerichtsverfahren einleiten kann, indem sie einen Antrag bei einem Stadtgericht am Standort des militärischen Rekrutierungsbüros einreicht. Gleichzeitig sollte eine Person eine vorläufige Schutzmaßnahme beantragen, da unter den Bedingungen der Mobilisierung - und anders als bei der Anfechtung einer Entscheidung über die Wehrpflicht oder die militärische Ausbildung - die Einreichung einer Klage bei Gericht die Verpflichtung zum Eintritt in die Streitkräfte nicht aufhebt. Im Oktober 2022 gewährte ein Stadtgericht in Gatschina (Gebiet Leningrad) einer Person, die gegen ihre Einberufung zur Mobilmachung klagte, eine vorläufige Schutzmaßnahme. Die als "evangelischer Christ" bezeichnete Person hatte Berichten zufolge ihren Zivildienst in den Jahren 2019-2021 abgeleistet und am 24. September 2022 einen Einberufungsbescheid erhalten. Nachdem er sich am nächsten Tag bei einem Einberufungsbüro gemeldet hatte, wurde er sofort eingezogen: Sein Antrag auf einen Zivildienst wurde ignoriert, und es fand keine medizinische Untersuchung statt. Das Gericht setzte die Entscheidung der Militärrekrutierungskommission bis zu der für den 15. November anberaumten Anhörung aus. In den Fristen wurden keine Informationen über die Gerichtsentscheidung Informationen über die Entscheidung des Gerichts waren in der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu finden.

In einem Interview mit der EUAA am 11. November stellte ein Menschenrechtsanwalt fest, dass es allein in St. Petersburg 80 Fälle gab, in denen eine Mobilisierungsentscheidung angefochten wurde. Nach ihrer Schätzung dürfte es landesweit Hunderte solcher Fälle geben. Alexander Pomazuev zufolge gab es "praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten", gegen Mobilisierungsbeschlüsse vorzugehen, da die bereits rekrutierten Personen nicht über die technischen Mittel verfügten (z. B. Zugang zu Smartphones, Stiften usw.). Darüber hinaus war das Gerichtsverfahren zum Nachweis der Unrechtmäßigkeit der Einberufung langwierig, und in einigen Fällen wurden Personen, die eingezogen und an die Front geschickt wurden, getötet, bevor die Anwälte eine positive Entscheidung über ihren Fall erhielten. So war zum Beispiel der Fall eines 33-jährigen IT-Spezialisten, der bei einer der größten russischen Banken beschäftigt war, der eingezogen wurde, obwohl er aufgrund seiner beruflichen Stellung das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung hatte. Diese Person wurde am 23. September eingezogen, in das Kampfgebiet bei Svatovo, Region Luhansk, eingesetzt und am 13. Oktober getötet.

[…]

Proteste

Die Mobilisierung führte zu Protesten in ganz Russland, auch in Regionen mit einem hohen Anteil ethnischer Minderheiten, wie Dagestan und Jakutien. Nach Angaben des UN OHCHR wurden landesweit rund 2 400 Menschen während der Proteste zwischen dem 21. und 26. September landesweit verhaftet. Bei einigen Protesten kam es zu Angriffen auf militärische Rekrutierungsbüros und Verwaltungsgebäude. Am 21. September 2022 setzten Demonstranten ein Verwaltungsgebäude in Togliatti (Region Samara) in Brand und warfen einen Molotowcocktail auf ein Rekrutierungsbüro in Nischni Nowgorod. Nach Angaben von Mediazona, das Brandanschläge im ganzen Land erfasst, löste der Mobilisierungsbefehl eine zweite Welle solcher Anschläge aus: Von den insgesamt 75 Brandanschlägen, die zwischen dem 24. Februar und 2. November registriert wurden, wurden 41 nach der Ankündigung der Mobilisierung verübt. Zu den angegriffenen Gebäuden gehören Rekrutierungs- und Einberufungsbüros, Polizeibüros, Büros des FSB und der Rosgvardia sowie Verwaltungsgebäude. Am 26. September wurde in der Stadt UstIlim in der Region Irkutsk ein Rekrutierungsbeamter von einem 25-jährigen Einwohner angeschossen und schwer verletzt. Die Organisation des Mobilisierungsprozesses führte zu "seltenen Beschwerden von Kreml-freundlichen Stimmen". Bereits am 26. September 2022 wurden inmitten des öffentlichen Widerstands die Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung im Rahmen des Mobilmachungsbefehls sowohl auf föderaler als auch auf lokaler Ebene zugegeben.

Der Kreml schob die Verantwortung für die Nichteinhaltung der Kriterien für die Einberufung und die Ausnahmen den lokalen Institutionen zu. Mehrere Gouverneure räumten Fehler der lokalen Rekrutierungsbüros ein und versprachen, Personen zu entlassen, die versehentlich eingezogen worden waren. Berichten zufolge wurden mehrere Militärkommissare von ihren Aufgaben entbunden: zum Beispiel in der Region Magadan und in der Region Chabarowsk, wo die Hälfte von mehreren tausend eingezogenen Männer nach Hause zurückgeschickt wurden, nachdem sie für den Militärdienst ungeeignet befunden worden waren.

Russische Streitkräfte in der Ukraine

Nach Angaben des in den USA ansässigen Forschers Pavel Luzin bestehen die von der Russischen Föderation in der Ukraine eingesetzten Streitkräfte hauptsächlich aus RAF-Einheiten, die von Rosgvardia (der zweitgrößten Militärformation Russlands) und ihren tschetschenischen Einheiten unterstützt werden, die Ramsan Kadyrow, dem Oberhaupt der Tschetschenischen Republik, treu ergeben sind, sowie aus paramilitärischen Einheiten des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), Söldnereinheiten und rekrutierten Soldaten der DNR und LNR. Wie der Forscher Joris van Bladel im Juli 2022 feststellte, ergibt sich aus der Vielfalt der von Russland in der Ukraine eingesetzten militärischen Akteure eine "Taxonomie der russischen Soldaten", in der "jede Kategorie von Soldaten eine andere Rekrutierungsmethode, einen anderen Soldplan, einen anderen Kommando- und Kontrollkanal und eine andere Mission hat, was zu einem Kaleidoskop unterschiedlicher Kriegskulturen führt".

Einsatz von Wehrpflichtigen im Krieg in der Ukraine

Die aktuelle Gesetzgebung der Russischen Föderation erlaubt den Einsatz von Wehrpflichtigen in bewaffneten Konfliktgebieten, nachdem sie eine viermonatige militärische Ausbildung absolviert haben. Dies ist festgelegt in Artikel 2.3 der Präsidialverordnung Nr. 1237 über das Verfahren zur Ableistung des Militärdienstes, die am 16. September 1999 verabschiedet und am 4. Oktober 2022 überarbeitet wurde. Nach Ableistung der dreimonatigen Wehrpflicht kann eine Person einen Vertrag mit der RAF unterzeichnen und in Kampfgebiete geschickt werden. Eine Person kann auch nach einem Monat ihres Wehrdienstes einen Vertrag unterzeichnen, wenn ihre bisherige Ausbildung dies zulässt. Wenn sie während der Kampfhandlungen eingesetzt werden, werden Wehrpflichtige, die einen Vertrag mit der RAF unterzeichnet haben, aufgrund ihrer begrenzten Ausbildungszeit in der Regel mit Aufgaben betraut, die "weniger technisches Fachwissen" erfordern, wie z. B. Positionen in der Logistik.

Einige Tage bevor Russland den Beginn der "besonderen Militäroperation" am 24. Februar 2022 ankündigte, berichtete das Komitee der Soldatenmütter über Anrufe von Eltern von Soldaten berichtet, dass ihre Söhne entweder gezwungen wurden, Verträge mit der RAF zu unterzeichnen, oder dass sie in Militäreinheiten an der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt wurden, wobei die meisten von ihnen auf Militärstützpunkte in der Region Belgorod geschickt wurden. Im März 2022 berichtete der unabhängige Fernsehsender Current Time über Fälle, in denen Wehrpflichtige in der Region Belgorod unter Druck gesetzt wurden, Verträge mit den russischen Streitkräften zu unterzeichnen, und denjenigen, die sich weigerten, in die Ukraine zu gehen, mit den Artikeln des Strafgesetzbuchs über Desertion bedroht wurden.

Anfang März sprach ein Mitglied des Föderationsrates, Ljudmila Narusowa davon, dass über 100 Wehrpflichtige, die in die Ukraine geschickt wurden, nachdem sie gezwungen worden waren, einen Vertrag mit der RAF zu unterzeichnen; nach ihren Angaben haben nur vier von ihnen überlebt. Am 8. März 2022 erklärte Präsident Putin, dass die Wehrpflichtigen nicht bei den Feindseligkeiten in der Ukraine eingesetzt wurden, und stellte fest, dass es "keine zusätzlichen Einberufungen von Reservisten" geben werde. Am nächsten Tag räumte das Verteidigungsministerium ein, dass einige Wehrpflichtige in Kampfgebieten in der Ukraine eingesetzt worden seien und dass "einige von ihnen, die in Versorgungseinheiten dienten, von der ukrainischen Armee gefangen genommen worden seien". Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erklärte, Putin habe die Militärstaatsanwaltschaft angewiesen, den Einsatz von Wehrpflichtigen in der Ukraine zu untersuchen und die dafür verantwortlichen Beamten zu bestrafen. Am 7. Juni 2022 erklärte ein Militärstaatsanwalt des westlichen Militärbezirks, dass 600 Wehrpflichtige in die Ukraine entsandt worden seien und dass etwa 12 Armeeoffiziere im Zusammenhang mit ihrer Entsendung strafrechtlich verfolgt worden seien; einige der Offiziere seien aus dem Dienst entlassen worden. Seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine haben ukrainische Medien über russische Wehrpflichtige berichtet, die bei den Kämpfen gefangen genommen oder getötet wurden. Nach Angaben der Ermittlungsgruppe Agenstvo könnten Wehrpflichtige mehr als die Hälfte der Besatzung des russischen Flaggschiffs Moskva ausgemacht haben, das am 14. April im Schwarzen Meer sank. Im August wurde der Tod eines Matrosen bestätigt, der zum Zeitpunkt des Unglücks als Koch auf dem Schiff seinen Militärdienst leistete. Am 11. November teilte ein Menschenrechtsanwalt der EUAA mit, dass er keine Kenntnis von einer kürzlichen Beteiligung von Wehrpflichtigen an Kampfhandlungen in der Ukraine bekannt sei. Die Quelle merkte an, dass, obwohl das Gesetz zwar den Einsatz von Wehrpflichtigen erlaube, die Behörden jedoch mehrfach versichert hätten, dass sie nicht eingesetzt werden würden. Wie die Quelle weiter erklärte, wurden Wehrpflichtige jedoch "in großem Umfang in die Grenzregionen verlegt", z. B. nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow, Krasnodar und die von Russland besetzte Krim. Dieser Quelle zufolge gab es keine Berichte über die Entsendung von Wehrpflichtigen in den neu annektierten Gebieten der Ukraine eingesetzt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften durch das Bundesamt (Einvernahme), der Beschwerdeschriftsatz, die eingebrachten Länderinformationen mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten und die vom BF vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen (Schulzeugnisse, medizinische Unterlagen der Mutter) sowie die mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der BF unvertreten ist ergibt sich einerseits daraus, dass die Vollmacht mit XXXX durch Schreiben vom 23.01.2023 aufgelöst wurde (OZ 51) und der BF bei der Verhandlung am 11.04.2023 ohne Rechtsvertretung erschien. Dem BF wurde mit Ladung nochmals mitgeteilt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters seitens der BBU. Auch in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2023 wurde der BF nochmals über die Rechtsfolgen und Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen, der BF jedoch darauf verzichtete und mitteilte keinen Rechtsberater kontaktiert zu haben und er dadurch einverstanden ist, dass die Verhandlung in Abwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt wird (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF und seinen Sprachkenntnissen gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022), die mit den vom BF im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegten russischen Geburtsurkunde samt Übersetzung in Einklang standen (AS 53 f). Die Identität steht auch aufgrund der Vorlage von Personendokumente des BF, insbesondere die Kopie eines russischen Auslandsreisepasses ( XXXX , ausgestellt 2015, gültig bis 2025) im Rahmen der geplanten standesamtlichen Heirat im Bundesgebiet, fest. (OZ 25). Auch stellte das Bundesamt bereits mit angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, stehen aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – „BF: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich spreche Tschetschenisch Deutsch und nur ein wenig russisch, Alltägliches.“ (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022) und „RI: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Tschetschenisch. Ich spreche noch Deutsch und ich verstehe nur wenig Russisch. RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Russisch…“ (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023) – fest, die auch mit den Angaben vor dem Bundesamt übereinstimmen (Seite 10 des Einvernahmeprotokolls: „A: Ich beherrsche Tschetschenisch schon, aber die Amtssprache ist Russisch. Russisch kann ich sprechen, aber nicht schreiben.“) und basieren auch auf dem Umstand, dass der BF bis zu seinem 8. Lebensjahr in der Russischen Föderation in Tschetschenien und zuletzt Inguschetien aufwuchs und zumindest mit der Schule begonnen hat (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022), wobei in den Schulen Russische gesprochen wird. Weiters geht das Gericht auch davon aus, dass der BF bei Einreise im Bundesgebiet weiterhin die Sprache Tschetschenisch und Russisch verwendete, zumal er die deutsche Sprache noch nicht beherrschte und auch die Kommunikation mit seinen Eltern hier in Russisch bzw. Tschetschenisch erfolgte. Weiters gab der BF an, dass er mit seinen Verwandten in der Russischen Föderation in Kontakt stand und steht und auch hier davon auszugehen ist, dass der BF mit ihnen Russisch (Verwandte in Moskau) bzw. Tschetschenisch sprach.

2.1.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und Wohnsituation im Herkunftsland (Aufwachsen und Schulbesuch) ergeben sich aus seinen schlüssigen Angaben im Verfahren und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und stimmen im Wesentlichen mit den Angaben hierzu von seiner Mutter als Zeugin überein (vgl. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in der Russischen Föderation basieren auf den Angaben des BF im behördlichen Verfahren, wonach er angab, dass noch Geschwister seiner Mutter und seines Vaters in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen seien, dass er aktuell wissentlich gar keine Verwandten in Tschetschenien oder Moskau hat, wie er nunmehr in den mündlichen Verhandlungen angab, ist vor dem Hintergrund, dass seine Mutter laut übereinstimmenden Angaben regelmäßig zumindest ihre Schwestern in Tschetschenien besucht, nicht glaubhaft. Es zeigt sich aber auch in weiterer Folge, dass der BF unglaubwürdig ist. Zumal die Mutter des BF selbst als Zeugin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie letztes Jahr in Tschetschenien gewesen sei und dort ihre Schwestern besucht habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt machte der BF noch umfangreiche Angaben zu seinen Familienangehörigen in Tschetschenien und anderen Städten der Russischen Föderation sowie dass er in Moskau ein Haus besitze und finanziell von seinem Onkel aus Moskau unterstützt werde (Seite 8-9 des Einvernahmeprotokolls). Im Unterschied hierzu machte der BF in der mündlichen Verhandlung nur mehr sehr zurückhaltend Angaben zu seinen Angehörigen im Herkunftsland und konnte oder wollte viel mehr keine näheren Angaben hierzu machen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass alle seine Verwandten, die seit seiner Ausreise über viele Jahre hinweg in der Russischen Föderation verblieben sind und nunmehr plötzlich während des Beschwerdeverfahrens alle ausgereist und verzogen seien (vgl Seite 6-7, 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022: „RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Nein, ich habe niemanden.“; Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Tschetschenien oder in Moskau hat, obwohl seine Mutter und Schwestern regelmäßig auf Familienbesuch in die Russische Föderation fahren. In der zweiten mündlichen Verhandlung gab der BF zumindest an, dass er mütterlicherseits noch Tanten, Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation hat, welche in XXXX leben und Kontakt über die Familie-WhatsApp besteht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Hinzu kommt, dass laut rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2022 im Statusaberkennungsverfahren des Vaters des BF auch festgestellt wurde, dass im Herkunftsstaat noch drei Schwestern des Vaters des BF sowie deren Kinder in Tschetschenien und eine in St. Petersburg leben und der Vater des BF bis zu täglich telefonischen Kontakt hat (Verfahren des Vaters des BF, Seite 23 des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX ). Daraus ergibt sich, dass der BF entgegen seinen Angaben auch noch mehrere Tanten und Cousinen oder Cousins väterlicherseits in Tschetschenien oder Sankt Petersburg hat, zu denen er über seinen Vater auch Kontakt aufnehmen könnte. Somit steht insgesamt für das erkennende Gericht fest, dass der BF nach wie vor zumindest mit Schwestern seiner Mutter und auch seines Vaters sowie Cousinen und Cousins, Verwandte in der Russischen Föderation hat und zu diesen auch über sozialen Medien von Österreich den Kontakt insbesondere auch über seine Mutter aufrecht hält.

2.1.4. Dass der BF gesund ist ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren gesund zu sein, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls: „A: Ich bin gesund, mir geht es gut und benötige keinerlei Medikamente. Ich benötige keine ärztliche Behandlung, ich bin gesund. Ich hatte nur Sportverletzungen“; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022 und vom 11.04.2023). Im späteren Verlauf der zweiten mündlichen Verhandlung gab der BF befragt zu seinem Tagesablauf an, dass er an der linken Hand operiert werde, weil der Finger bei Kälte schmerzt und taub werde. Hierzu legte der BF aber keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vor und gab hierzu befragt zu seinem Gesundheitszustand vor dem Bundesamt bis auf Sportverletzungen oder auch in der ersten mündlichen Verhandlung keine Schmerzen an und verneinte Vorerkrankungen oder eine benötigte ärztliche Behandlung, sodass keine näheren Feststellungen zu treffen waren.

Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit seinem noch jungen Alter (27 Jahre) sowie der Tatsache, dass er wenn auch nur zeitweise und geringfügig im Bundesgebiet erwerbstätig war.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:

2.2.1. Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl XXXX gem. § 7 AsylG zuerkannt. Der BF erhielt originär die Zuerkennung und nicht abgeleitet von seinen Eltern, aber wurden das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahmen seiner Eltern und dem Asylbescheid. Die Begründung der Zuerkennung lag darin, dass die ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation verfolgt und bedroht wurden und der BF aufgrund seiner Familienangehörigenschaft zu seinem Vater, der von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde, eine vorgebrachte Verfolgung zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft erachtet wurde. Diese Lage im Herkunftsstaat ergab sich aufgrund des Tschetschenienkrieges und der Verfolgung der tschetschenischen Widerstandskämpfer – Separatisten – durch die russischen und freundlich gesinnten tschetschenischen Behörden. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich jedoch wesentlich geändert und aus den Länderberichten ist ableitbar, dass eine Verfolgung des BF aufgrund einer unterstellten Unterstützung seines Vaters von Widerstandskämpfern oder Naheverhältnis zu den Separatisten während der Tschetschenienkriege die 2009 endeten vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht mehr gegeben ist. Auch für den Vater ergibt sich hieraus keine Gefährdung mehr. Auf Grund der Länderberichte steht vielmehr fest, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Diesbezüglich ergaben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, dass der BF einer dschihadistischen oder salafistischen Gruppierung angehört, in Syrien, auf der Krim oder in der Ostukraine gewesen ist. Seitens den russischen und tschetschenischen Behörden besteht kein Interesse mehr an Widerstandskämpfern, daher ist davon auszugehen, dass Personen sowie der BF bzw. sein Vater die nicht einmal Widerstandskämpfer waren, sondern ihnen aufgrund ihrer tschetschenischen Volksgruppe eine Unterstützung unterstellt wurde bzw. damals ein Naheverhältnis zugeordnet wurde, auch keiner Bedrohung unterliegen. Auch die Verwandten des Vaters erfuhren in den letzten Jahren keine Gefährdung.

Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren gründen auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2022, XXXX und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2022, Ra 2022/20/0150.

2.2.2. Demnach wurde dem Vater des BF, XXXX mittlerweile rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm keine Verfolgung mehr aufgrund der früheren Fluchtgründe droht. Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Vaters des BF seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert hat und sein Vater in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen unterliegt. Der Vater des BF brachte im Statusaberkennungsverfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen vor, lediglich unsubstantiiert, wonach bei einer Wiedereinreise in die Russische Föderation eine Festnahme, Verschleppung oder Folter drohe, führte dies aber nicht näher aus und begründete dies in keiner Weise, sodass auch das ho. Gericht nach eigener Beurteilung davon ausgeht, dass der Vater im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der bereits zitierten Länderinformation keiner Bedrohung oder Verfolgung bei Rückkehr ausgesetzt sein wird. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2022, XXXX wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2022 zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Zurückweisung zusammengefasst damit, dass sich der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich auf den von Russland seit Februar 2022 gegen die Ukraine geführten Krieg und der in Folge von verhängten Sanktionen bestehende „äußerst angespannte“ Situation in der Russischen Föderation stützte. Auch das Vorbringen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen würden die aktuelle Situation in der Russischen Föderation nicht berücksichtigen, zeigte eine Zulässigkeit der Revision nicht auf, zumal die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte den Krieg zwischen Russland und der Ukraine zum Thema hatten. So haben sich die Ausführungen in der Revision im Wesentlichen darauf beschränkt, diverse Berichte über die gegen die Russische Föderation verhängten internationalen Sanktionen zu zitieren, ohne dabei einen konkreten Konnex zum vorliegenden Fall herzustellen und sei nicht dargetan worden, welche konkreten Feststellungen hätte treffen werden sollen. Auch das ho. Gericht geht nicht davon aus, dass der Vater des BF durch eine Zwangsrekrutierung in den Ukrainiekrieg „verschleppt“ werden wird. Der Vater des BF ist über 28 Jahre alt und unterliegt daher keiner Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes, er absolvierte keinen Wehrdienst in der russischen Armee und ist daher auch kein Reservist, weiters hat er keine speziellen Kenntnisse, zumal er seit Jahren in Österreich ist.

2.2.3. Vor diesem Hintergrund droht auch dem BF gegenständlich keine Verfolgung oder Gefährdung mehr aufgrund den damaligen Fluchtgründen seines Vaters. Für den BF wurden laut den Asylakten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich der Asylantrag des BF auf das Fluchtvorbringen des Vaters. Befragt in der mündlichen Verhandlung, gab der BF auch selbst an, nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein und sich auch niemals öffentlich auf Sozialen Medien politisch geäußert zu haben. Eine anhaltende Verfolgung des BF aufgrund der damaligen Ausreise während der Tschetschenienkriege ist nicht glaubhaft und wurde vom BF, der Tschetschenien 2003 im Alter von ca. 7 Jahren mit seinen Eltern verlassen hat, auch nicht substantiell vorgebracht und ist auch vor dem Hintergrund der dargelegten Länderberichte nicht plausibel. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung lediglich zu den damaligen Fluchtgründe an, dass seine Familie damals auch wie sein Onkel und Vater entführt und gefangen genommen worden sei und dies könne bei ihm auch passieren. Dieses bloß allgemeine, spekulative Gefährdungsvorbringen konnte der BF nicht konkretisieren und auch nicht näher begründen, weshalb ihm eine Verfolgung drohen soll, obwohl seinem Vater bereits der Asylstatus rechtskräftig aberkannt wurde, er sich in keinster Weise politisch betätigte, als Minderjähriger ausreiste und selbst nie bedroht worden ist. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung weiters nur vor, dass sie damals wegen seiner Mutter und wegen dem Krieg geflohen seien, er selbst sei ein Kind gewesen und nicht bedroht worden und wiederholt mehrmals, dass sie wegen der Erkrankung seiner Mutter Tschetschenien verlassen haben (vgl Seite 7 und 22-23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022:

„R: Warum sind Sie damals geflohen eigentlich?

BF: Wegen meiner Mutter und wegen dem Krieg eigentlich.

R: Warum wegen dem Krieg, sind Sie jemals bedroht worden selbst?

BF: Ich selbst nicht, ich war noch ein Kind. An die Sachen, an die ich mich erinnern kann, war ich in Inguschetien, bin sonst nur hin und her geflüchtet.

[…]

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Moskau verfolgt werden?

BF: Ich weiß nicht.

R: Haben Sie etwas Konkretes?

BF: Nein.“).

Eine Schwester des BF führte als Zeugin zu den Fluchtgründen im Jahr 2004 ebenfalls nur aus, dass die Mutter in Moskau im Spital aufgrund einer Krebserkrankung gewesen sei und entlassen worden sei, weil ihre Brüder die Behandlung nicht mehr zahlen haben können. Die Mutter sei zurückgekommen und sie sind alle aufgrund der Erkrankung der Mutter nach Europa geflüchtet. Somit ist für das erkennende Gericht naheliegender das die Familie im Jahr 2004 allgemein wegen des Tschetschenienkrieges und vorwiegend wegen der Erkrankung der Mutter des BF nach Europa reisten, damit die Mutter im Bundesgebiet weiter behandelt werden konnte (vgl Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022).

Hinzu kommt auch, dass auch die Mutter des BF sowie die Schwestern des BF nach übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung für mehrere Wochen auf Familienbesuch nach Tschetschenien reisten, ohne Problemen seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 7, 10 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„BF: […] Sie war im Urlaub bei ihrer Cousine, wo sie genau war, weiß ich nicht. Sie war in Tschetschenien. […] Sie sind ab und zu bei den Geschwistern meiner Mutter. Wenn sie dorthin fahren, dann sind sie drüben. Meine Mutter muss hier Therapie machen. Sie bleibt ein paar Wochen in Tschetschenien. In XXXX war eine Therapie. Wir bringen sie zur Therapie. Jedes Jahr kann sie nicht nach Tschetschenien. Alle 2 Jahre. Meine Mutter ist auch schon älter. Vor ein paar Monaten ist meine jüngste Schwester mitgeflogen. Meine mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann, nicht mit ihrer Mutter. […]

RI: Wie oft waren Sie in den letzten Jahren in Tschetschenien?

Z2: Voriges Jahr für 1 Monat.

RI: Was haben Sie dort gemacht?

Z2: Das Grab meiner Eltern habe ich besucht. Dort sind meine Schwestern, diese habe ich beucht. Meine Brüder haben auch dort gelebt. Jetzt sind sie alle Brüder in der Türkei wegen der Mobilisierung. Alle werden mitgenommen und in den Krieg geschickt. Dort wird man nicht gefragt, ob man das will oder nicht.

RI: Hatten Sie irgendwelche Probleme, als Sie in Tschetschenien waren?

Z2: Ich nicht. Die Männer haben dort Probleme, weil es ständig einen Krieg gibt.“).

Bis auf eine befürchtete Einberufung in den Krieg, brachte auch die Mutter des BF keine sonstigen stichhaltigen Verfolgungsgründe glaubhaft vor und ergaben sich im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte einer Verfolgungsgefährdung des BF im Falle einer Rückkehr (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„RI: Gibt es sonst noch Gefahren für Ihren Sohn, außer die von Ihnen vorgebrachte Einziehung zum Wehrdienst?

Z2: Welche Gefahr kann es noch geben, wenn er gleich eingezogen wird?

RI: Gibt es sonst noch eine Gefahr?

Z2: Für ihn sehe ich keine Zukunft dort. Wo wird er dort leben? Ich befürchte, dass man ihn in den Krieg mitnehmen wird.

RI: Gibt es sonstige Gründe?

Z2: Ich weiß nicht, was ich sagen soll.

RI: Wurde nach Ihrem Sohn gesucht in der Russischen Föderation?

Z2: Nach ihm nicht, aber nach seinem Vater. Das ist schon lange her, aber jetzt nicht.

RI: Wollen Sie etwas sagen?

Z2: Nein.“).

Das Verwaltungsgericht geht aber auch davon aus, dass der BF entgegen seinem Vorbringen letztes Jahr auch in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist, dies jedoch verschleiert ua. auch dadurch, dass er seinen russischen Reisepass dem Gericht nicht vorlegt, aber für die geplante standesamtliche Eheschließung der Stadt Salzburg eine Kopie seines russischen Auslandsreisepasses (ausgestellt am 27.08.2015, gültig bis 27.08.2025) sowie eine Bescheinigung über das Fehlen eines Heiratseintrages des BF und eine Geburtsurkunde samt Apostille vom Oktober 2021 vorlegte (OZ 25). So ließ sich der BF laut unstrittigen Akteninhalt einen russischen Auslandsreisepass ausstellen, legte diesen aber in den mündlichen Verhandlungen nicht vor. Weiters behob der BF auch die zugestellten Rsa-Briefe nicht. Er hat sich damit auch unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.

Somit liegt nunmehr ein geänderter Sachverhalt vor und hat sich die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat wesentlich geändert. Das Verwaltungsgericht geht daher von keiner Bedrohung im Unterschied zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung im Jahr 2004 in Österreich aus. Weder der BF noch seine Mutter und Schwestern als Zeuginnen berichteten davon, dass ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen nach Kriegsende bedroht oder verfolgt wurden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023: „RI: Hat es seit damals irgendwelche Probleme gegeben? Z2: Meinen Sie zu Hause? Ständig sind die Soldaten gekommen. Alle Männer wurden 2003 mitgenommen. RI: Und danach? Z2: Mein Mann wurde frei gelassen. Dann sind wir gleich nach Österreich gekommen. Danach hat es keine Probleme mehr gegeben, auch nicht in Tschetschenien.“), sodass auch hier davon auszugehen ist, dass der BF noch seine Eltern oder Schwestern in der Russischen Föderation bedroht oder verfolgt werden.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Rasse, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion, Nationalität der Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird.

Auch bei Rückkehr wird der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich nicht bedroht werden. Aus der aktuellen Anfragebeantwortung geht hervor, dass es keine Einschränkungen für Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit gibt. Wenngleich es zu Befragungen kommt, doch sind keine Informationen vorhanden, dass es konkret zu repressiven Handlungen gegen den BF kommen wird. Eine Mutmaßung reicht hier nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von repressiven Handlungen gegen den BF auszugehen. Aber auch sonst brachte der BF im Rahmen der Beschwerde nur allgemeine Menschenrechtsverletzungen wie die Gefahr des „Verschwindenlassens“ oder eine drohende Todesstrafe vor, ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Dass er jedoch selbst in den Fokus der Behörden gelangen wird, konnte er nicht glaubhaft darlegen, zumal er auch in Österreich keine politischen Tätigkeiten oder Demonstrationen durchführte oder sich exilpolitisch und kritisch gegenüber Kadyrow äußerte.

2.2.4. Auch die Gefahr eine Zwangsrekrutierung zum militärischen Dienst aufgrund des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben:

Dass dem BF keine Zwangsrekrutierung und der Einsatz im Angriffskrieg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht aufgrund der aktuellen Länderinformationen, wonach die Teilmobilisierung abgeschlossen wurde und es bis dato zu keiner Generalmobilisierung kam sowie zu den Feststellungen zur Person des BF, fest. Aus den Länderinformationen ergeht, dass Präsident Wladimir Putin mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung verkündete. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (vgl. Pkt. 1.4.). Der BF reiste noch als Minderjähriger bereits im Jahr 2004 aus Tschetschenien aus und leistete somit auch keinen Militärdienst in der Russischen Föderation, ist demnach auch nicht in Besitz eines Militärbuches und ist somit kein Reservist und hat auch keine militärische Ausbildung (vgl. Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Der BF fällt zwar aktuell mit 27 Jahren gerade noch in die allgemeine Wehrpflicht aller männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, aber berichtete er nicht auch einen Einberufungsbefehl seitens den russischen Behörden erhalten zu haben oder auch dass seine Cousins bereits einberufen wurden. Die Einberufung zum allgemein Wehrdienst in der russischen Föderation kann auch nicht per se mit einer Zwangsrekrutierung im Ukrainekrieg gleichgesetzt werden. So ist den Länderberichten und Anfragebeantwortungen zum Ukraine-Krieg zu entnehmen, dass Russland im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten einsetzt (Pkt 1.4.). Russland rekrutiert für den Krieg in der Ukraine außerdem syrische Kämpfer, Tschetschenen und russische Söldner. In etwa 1.000 Söldner der russischen Sicherheitsfirma Wagner-Gruppe befinden sich auf Kampfeinsatz im Osten der Ukraine (in der Region Donbas). Es ist zu Beginn auch vorgekommen, dass Grundwehrdiener in die Ukraine zum Kämpfen entsandt waren, aber steht die allgemeine Einberufung zum Grundwehrdienst nicht im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und wurden die Grundwehrdiener wieder in die Russische Föderation zurückgeführt. Weswegen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch Rekruten in der Russischen „Spezialoperation“ in der Ukraine eingesetzt wurden, soll nunmehr Gegenstand von Ermittlungen der russischen Militärstaatsanwaltschaft sein und werden derzeit umfassende Maßnahmen zur Verhinderung der Entsendung Wehrdienstleistender in Gebiete mit Kampfhandlungen und zur Befreiung der gefangenen Militärangehörigen ergriffen. Auch die Tatsache, dass die Russische Föderation kein Mitglied des Europarates ist oder im Herbst 2022 aus der EMRK austritt, führt nicht per se dazu, dass die Rechte des BF nunmehr anders behandelt werden oder er dadurch konkret einer Verfolgung oder Bedrohung durch andere oder staatlichen Organisationen ausgesetzt sein wird.

Die Einberufung für den Pflichtdienst und diesbezügliche Befürchtungen wurden auch vom BF oder auch von seiner Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung nur sehr allgemein und spekulativ, ohne nähere Angaben vorgebracht (vgl Seite 10f und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„RI: Warum denken Sie, dass Sie in Russland noch verfolgt werden sollten?

BF: Die ganzen Leute werden in den Krieg geschickt. Wenn ich sterben würde, würde ich nicht in meinem Land sterben. Ich will nichts zu tun haben mit diesem Land. Ich will nicht mit Frau und Baby in dieses Land gehen.

[…]

RI: Gibt es sonst noch Gefahren für Ihren Sohn, außer die von Ihnen vorgebrachte Einziehung zum Wehrdienst?

Z2: Welche Gefahr kann es noch geben, wenn er gleich eingezogen wird?

RI: Gibt es sonst noch eine Gefahr?

Z2: Für ihn sehe ich keine Zukunft dort. Wo wird er dort leben? Ich befürchte, dass man ihn in den Krieg mitnehmen wird.

RI: Gibt es sonstige Gründe?

Z2: Ich weiß nicht, was ich sagen soll.

RI: Wurde nach Ihrem Sohn gesucht in der Russischen Föderation?

Z2: Nach ihm nicht, aber nach seinem Vater. Das ist schon lange her, aber jetzt nicht.

RI: Wollen Sie etwas sagen?

Z2: Nein.

[…]

RI: Warum denken Sie, dass Sie in Russland noch verfolgt werden sollten?

BF: Die ganzen Leute werden in den Krieg geschickt. Wenn ich sterben würde, würde ich nicht in meinem Land sterben. Ich will nichts zu tun haben mit diesem Land. Ich will nicht mit Frau und Baby in dieses Land gehen.“).

Auch auf mehrmaligen Nachfragen konkretisierte der BF seine Befürchtungen nicht und verblieb bei seinen pauschalen Aussagen: „Alles ist ein Risiko dort. […] Ich weiß es nicht. Es gibt immer Risiken.“

Auch wenn Medienberichten davon schreiben, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden, hat der BF bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten und gibt selbst an nicht zum Militär zu gehen. Der BF ist nicht verpflichtet und genötigt die finanziellen Anreize in Anspruch zu nehmen.

Selbst wenn nach einzelnen Berichten die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland sowie in Tschetschenien durchführen und weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken sollen, liegt der BF mit 27 Jahren an der Grenze zum wehrfähigen Alter und nach seiner Strafhaft (Strafaufschub bis November 2023 und 8 Monate unbedingte Freiheitsstrafe) liegt der BF mit über 28 Jahren auch über dem Alter der Wehrpflicht. Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Dem ist zu entgegnen, dass der BF selbst nicht angibt, Verwandten in Tschetschenien zu haben, die Sozialleistungen beziehen. Auch wenn weitere Berichte wie von EUAA oder IWF davon sprechen, dass es bei der Einberufung von Personen zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, so kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der BF mit seinem Profil als 27-jähriger bzw nach Strafhaft 28-jährigen Mann ohne militärischer Ausbildung zum Wehrdienst nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einberufen wird und als Grundwehrdiener im Ukraine-Krieg eingesetzt wird. Weiters ist es möglich einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der BF wurde noch nicht gemustert bzw. einer Stellung unterzogen und ist es ihm daher möglich, wenn er überhaupt zum Dienst herangezogen wird, diesen durch Leistung eines Wehrersatzdienstes zu entgehen. Aus der Anfragebeantwortung vom 13.12.2022 seitens der ÖB Moskau ist ersichtlich, dass der Wehrersatzdienst aufrecht ist. Wenngleich Berichte vorhanden sind, dass nur ca. die Hälfte der Anträge positiv beschieden wurden, so ist daraus nicht ableitbar, dass die anderen aus Willkür abgelehnt wurden und diese Personen, alle zum Wehrdienst einrücken mussten. Auch die Berichte zur Heranziehung von Grundwehrdienern in den Einsatz zum Krieg gegen die Ukraine, legen zum Großteil die Situation am Anfang der Auseinandersetzung dar und stellte Moskau klar, dass hier ein Fehler passiert sei und nunmehr darauf geachtet werde, dass diese Personen nicht in den Angriffskrieg eingezogen werden. Dass auch nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung des BF zu rechnen ist ergibt sich auch aus der Tatsache der Anzahl der Einberufungen. So liegt die Quote bei ca. einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten, wobei im Frühjahr 2022 134.5000 Rekruten und im Herbst 2022 120.000 Wehrpflichtige einberufen wurden (vgl. Wehrdienst Staatendokumentation). Eine Frühjahrsoffensive hat nicht explizit einen Zusammenhang mit der Einberufung von Wehrpflichtigen, sondern mit dem verstärkten Angriff von vor Ort bereits ausgebildeten Soldaten oder Söldner, wie die Wagner-Gruppe. Auch die in den Medien berichtete neue Rechtslage der Einberufung in der Russischen Föderation, wonach Einberufungsbefehle auch elektronisch durzuführen sind, ändert nichts an der Tatsache, dass allgemein keine Grundwehrdiener im Ukraine-Krieg eingesetzt werden und es bleibt auch beim möglichen Wehrdienstersatz.

Insgesamt ist sohin festzustellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Zwangsrekrutierung und dem Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine, betroffen ist, weil die Teilmobilmachung ist laut den Länderinformationen bereits auch abgeschlossen, er hat noch keinen Militärdienst geleistet, keine militärische Ausbildung, ist mit 27 Jahren an der Altersgrenze der Rekrutierung und nach der Strafhaft sogar mit 28 Jahren über der Altersgrenze und kann im Falle einer Einberufung zum Grundwehrdienst laut Länderinformationen auch einen Wehrersatzdienst leisten. Der BF tritt in Österreich auch nicht öffentlich bzw. auffällig regimekritisch gegen Kadirov oder Putin auf.

Hinsichtlich des BF bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er im Fall einer Rückkehr ins Herkunftsland staatlicher Verfolgung oder sonst einer maßgeblichen individuellen oder generellen Gefährdung ausgesetzt wäre.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass der BF vorübergehend zu seinen Tanten in Tschetschenien oder zu seinem Onkel in Moskau zurückkehren könnte, deren genauen Aufenthalt ihm klar ist bzw. über die Mutter in Erfahrung bringen könnte und wo auch schon des Öfteren seine Mutter aufhältig war, wird aufgrund der bisherigen erfolgten finanziellen Unterstützung angenommen, die der BF selbst vor dem Bundesamt und seine Schwestern in der mündlichen Verhandlung angaben (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Dass nunmehr im Falle der Rückkehr der BF keine Unterstützung vonseiten seiner Verwandten erhalten würde, wie es der BF und auch die Zeuginnen versuchten darzulegen ist nicht glaubhaft und gaben auch auf Nachfrage an, dass wenn es möglich ist, ihr Onkel den BF unterstützen würde (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Darüber hinaus führte die Schwester des BF in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie den BF im Bundesgebiet finanziell unterstützt habe und auch wenn sie versuchte es zu beschwichtigen gab sie auch an, dass es nicht so sei bei ihnen, dass sie sich gegenseitig nicht helfen, sie schicke auch ihrem Vater Geld und würde auch ihrem Bruder Geld schicken (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022). Abgesehen davon ist es dem BF ohnehin auch möglich ist, selbst eine Wohnung zu mieten und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zumal er auch schon in Österreich teilweise erwerbstätig war und wie am Beispiel seiner Verwandten ersichtlich, auch in Tschetschenien eine Arbeit auffindbar ist und der BF hier soziale Anknüpfungspunkte hat. Hinzu kommt, dass der BF auch in Moskau ein Haus geerbt hat, wie er noch selber vor dem Bundesamt angab (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Dies bestätigten auch die Schwestern des BF in den mündlichen Verhandlungen. Dass dieses Haus während des Beschwerdeverfahrens von seinem Vater ohne genaueres Wissen des BF sowie ohne seinen Willen verkauft wurde ist nicht glaubhaft und wird als Schutzbehauptung gewertet. So konnte von dem Verkauf weder der BF selbst noch die Zeuginnen Genaueres berichten, vielmehr nur vage, dass sie nicht wissen was mit dem Haus passiert sei. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF sich in Moskau auch nicht erkundigt hat, ob das Haus noch ihm gehört und warum alle Familienmitglieder nur die Info haben, dass es verkauft wurde, aber sonst nichts Näheres, obwohl die Mutter des BF mit dem Onkel in Moskau regelmäßig Kontakt hat (Seite 10-11, 16 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass das Haus noch im Familienbesitz ist und der BF hier auch eine Wohnmöglichkeit hätte oder es auch vermieten könnte und damit Einnahmen hätte, wie er es auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorhatte. Leztendlich zeigt sich auch hier wieder wie unglaubwürdig der BF ist bzw. immer wieder versucht die Sachlage anders darzustellen, so gab er nunmehr in der letzten Verhandung an „Ich weiß gar nichts. Mein Vater hat Sachen verkauft, weil er kein Einkommen hat. Ich weiß nicht, ob er das Haus verkauft hat…“(Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Der BF versucht hier die Wahrheits zu verschweigen, so ist es ansonsten nicht nachvollziehbar, dass er davon spricht, dass er ein Haus geerbt habe, welches er noch besitzt (Beschwerde), in einer Verhandlung davon berichtet, dass sein Vater es verkauft hat und in einer anderen Verhandlung, dass er nicht weiß, ob sein Vater das Haus verkauft hat.

Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. kann der BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf die Unterstützung seines Onkels oder seiner Tanten zurückgreifen, mit denen er oder auch seine Mutter in Kontakt ist, welche ihn auch bei der Arbeitssuche unterstützen oder kann er auch Unterstützung von seinen Schwestern von Österreich aus erhalten. Aber auch ohne familiäre Unterstützung wird es ihm als gesunder, junger Mann möglich sein seinen Lebensunterhalt, wenn auch schwieriger, zu finanzieren, indem er Arbeit findet, womöglich auch nur Gelegenheitsjobs und eine Unterkunft wird anmieten können.

Dass der BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.4.). Der BF hat abgesehen von den bloß pauschalen und nicht glaubhaften Rückkehrbefürchtungen kein weiteres Vorbringen dazu erstattet. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein werde. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern.

Dass der BF auch nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits gleichfalls auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person des BF. Demnach ist er gesund, jung, arbeitsfähig, verfügt über Geldmittel, spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau und Russisch mündlich zumindest Alltagstauglich und verfügt über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Der BF ist dort zumindest die ersten 7-8 Jahre aufgewachsen und wuchs auch im Bundesgebiet mit seinen Eltern und Schwestern in einem tschetschenischen Umfeld aus, lebt auch weiterhin nach den tschetschenischen Traditionen und ist daher mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Zudem steht es dem BF offen, als russischer Staatsangehöriger eine Registrierung zu erlangen und dadurch Leistungen des dortigen Sozialsystems der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.4.). Wenngleich aufgrund des Krieges der Russischen Föderation mit der Ukraine es zu wirtschaftlichen Sanktionen gekommen ist, ist die Lage nicht derzeit, dass es dem BF nicht möglich wäre in der Russischen Föderation Fuß zu fassen und eine Existenzgrundlage aufzubauen. Wie in der Anfragebeantwortung vom 14.04.2022 dargelegt sind die sozialen Unterstützungen noch immer vorhanden, wenngleich sie eingeschränkt bzw. vermindert wurden. Hinweise auf eine weitere Einschränkung liegen hier nicht vor. Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins) in seinem Heimatstaat, von denen der BF eine Unterstützung erhalten kann, wenngleich er dies nicht benötigt.

2.2.6. Auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF haben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK nicht zulässig und zumutbar ist. Vorausgeschickt ganz allgemein wird die medizinische Versorgung den Länderberichten zufolge von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Russische Staatsangehörige haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten. Der BF ist auch in Besitz eines russischen Auslandspasses und seiner Geburtsurkunde und wäre es ihm auch möglich sich einen russischen Inlandspass ausstellen zu lassen. Der BF brachte zwar zum einen nur vor dem Bundesamt vergangene Sportverletzungen vor, dass er hier jedoch eine dauerhafte Medikation oder Behandlung benötigt wurde von ihm nicht vorgebracht (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Zum anderen gab er in der zweiten mündlichen Verhandlung erstmals an, Probleme mit einem Finger zu haben und eine Operation zu benötigen, jedoch legte er auch diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen oder Befunde vor (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Es obliegt jedoch dem BF dementsprechendes vorzubringen. Die Länderberichte legen jedoch dar, dass dem BF in der Russischen Föderation, sowie auch in Tschetschenien Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten in Moskau und in der Tschetschenischen Republik verfügbar und dem BF nicht verwehrt sind. Somit muss sich der BF dauerhaft (Moskau) oder vorübergehend (Tschetschenien) registrieren lassen, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden und damit bei einem Allgemeinmediziner eine Versorgung zu erhalten. Auch psychische Behandlung, welche durch die Rückkehr des BF entstehen können, können in der Russischen Föderation durchgeführt werden. Aus den Länderberichten steht fest, dass auch psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Somit steht insgesamt fest, dass der BF im Herkunftsstaat medizinische Versorgung im Bedarfsfall erhält und er an keinen sonstigen schweren psychischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leidet.

Dass der BF nicht einer Covid-19 Risikogruppe angehört, ergibt sich einerseits aus seinem Alter (27 Jahre) und andererseits leidet er an keiner der in der Covid-19-Risikogruppen-Verordnung angeführten Vorerkrankung, insbesondere nicht an einer chronischen Lungenerkrankung oder Herzerkrankung und nicht an anderen Erkrankungen, welche für die Zuordnung zur Covid-19 Risikogruppe aufgelistet sind. Außerdem sind gemäß den Länderberichten COVID-Impfungen ab einem Alter von 12 Jahren in der Russischen Föderation möglich, für russische Staatsbürger kostenlos und der BF kann sich impfen lassen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Das der BF in Besitz eines russischen Auslandsreisepasses ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, weil das Standesamt Salzburg über die geplante standesamtliche Trauung das Bundesamt mit Mail vom 28.02.2022 informierte und die vom BF beim Standesamt vorgelegten russischen Dokumente, unter anderem auch eine Kopie eines russischen Auslandsreisepasses weiterleitete (OZ 25). Der BF legte dem Bundesverwaltungsgericht seinen russischen Reisepass nicht vor und gab in der zweiten Verhandlung lediglich an, er habe nur die E-Card, Identitätskarte (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023).

2.3.2. Die Straftaten des BF und nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den vorliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich.

Dass der BF auch fortlaufend Verwaltungsübertretungen begeht ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere der Vollzugsinformation vom 14.01.2019, wo unter der Rubrik Verurteilungen zumindest 13 Verwaltungsstrafen aufgelistet sind (AS 555 ff) oder auch die von der LPD Salzburg übermittelten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF vom 28.04.2022 (OZ 30).

Dass der BF in Haft war und wo ergibt sich aus einem ZMR Auszug sowie die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe aus dem Strafregisterauszug und der aktuelle gewährte Strafaufschub brachte der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor und bestätigte informativ der zuständige Richter des Landesgericht Salzburg das dem BF bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt wurde.

Dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt gründet auf folgenden Tatsachen und Erwägungen:

Der BF wurde innerhalb von 10 Jahren (2013-2023) insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt wegen wiederholter diverser Einbruchsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Besitz einer verbotenen Waffe und bewaffneten Raub, wo er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es wird zwar nicht übersehen, dass es sich bei der ersten Verurteilung, um eine Jugendstraftat handelte, der BF noch Jugendlicher war und danach auch unter 21 Jahre als junger Erwachsener straffällig wurde, aber wiegt insbesondere die dritte Verurteilung wegen einem bewaffneten Raub, wo der BF zwar nicht selbst diesen ausübte, aber als Bestimmungstäter und Mittäter fungierte und unmittelbar beteiligt war und eine andere Person auch mit Nachdruck und unter drohenden Äußerungen zur Ausübung des Raubes überredete bzw. bestimmte. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter und wartete im Fluchtfahrzeug und wurden innerhalb von nur 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen mit einer zuvor organisierten Schreckschusspistole verübt. Die Feststellungen zu diesen Tatumständen gründen auf dem rechtskräftigen Urteil vom 12.10.2017, weil der BF selbst noch in den mündlichen Verhandlungen insbesondere den begangenen Raub bestreitet und weiterhin behauptet, nicht am Raub beteiligt gewesen zu sein. Dass der BF eine maßgebende Rolle bei den Tankstellenüberfällen mit mehreren Mittätern spielte ergibt sich auch aus der Feststellung im Strafurteil, dass sich der BF den größten Teil des erbeuteten Geldbetrages nahm. Der BF wurde im selben Urteil auch wegen weiteren fünf Diebstählen, vier durch Einbruch und einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies spiegelt auch die deutliche Steigerung seines delinquenten Verhaltens wieder. Denn obwohl er bereits zweimal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jungendgerichtsgesetzes noch zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, lies er sich nicht von der Begehung erneuter Straftaten innerhalb der Probezeiten abschrecken und wurden erneut wegen demselben delinquenten Verhalten verurteilt und kam noch ein bewaffneter Raub hinzu, wodurch der BF die Schwere der Taten durchwegs steigerte und keinesfalls ein Wohlverhalten zeigte.

Der BF erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, wobei er nach ca. 4,5 Jahren Freiheitsstrafe, zuletzt im elektronisch überwachten Hausarrest bedingt unter einer Probezeit aus der Freiheitsstrafe im November 2021 und Anordnung der Bewährungshilfe entlassen wurde. Nur zwei Monate danach im Jänner 2022 wurde der BF wegen dem Besitz einer verbotenen Waffe, einem Schlagring, der ausschließlich zur Zufügung schwerer Verletzungen verwendet wird, verurteilt. Noch im selben Jahr, also innerhalb der offenen Probezeit und trotz Anordnung von Bewährungshilfe wurde der BF erneut straffällig und im November 2022 wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung verurteilt. Anzumerken ist auch hier, dass der BF diese Tat am 28.05.2022 begangen hat, das bedeutet kurz vor der Verhandlung am 09.06.2022, er jedoch von dieser Tathandlung nichts berichtete und daher wieder seine Uneinsichtigkeit zeigt. Der BF wurde erneut zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und die bestehende Probezeiten von den anderen Verurteilungen auf 5 Jahren verlängert. Auch dies schreckte dem BF nicht davon ab und wurde er zuletzt erneut wegen Körperverletzung zu einer bedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt. Sohin wurde der BF selbst nach der Inhaftierung wiederrum 3mal straffällig, davon einmal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und zeigt insbesondere der rasche Rückfall – innerhalb von einem Jahr!!! – trotz einschlägigen Vorstrafen und offenen Probezeiten das hohe Risiko der Wiederholungsgefahr und dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sich dem ordnungsgemäßen Zusammenleben in Österreich unterzuordnen.

Der BF wurde kurz nach Strafmündigkeit in Österreich strafrechtlich wirksam und verurteilt. Seine erste Tathandlung war der März 2013, danach 2015, 2016, war von 2017 bis Ende 2021 in Strafhaft bzw. im häuslichen Arrest mit Fussfesseln und im Jahr 2021 einmal und 2022 zweimal straffällig. Selbst beim Bundesverwaltungsgericht gibt er sein Fehlverhalten nicht zu, wie bereits ausgeführt und begründet er seine bisher 6 strafgerichtlichen Verurteilungen mit jugendlichen Leichtsinn, Drogenkonsum oder Betrunkenheit. Er verneint den begangenen Raub heute noch (Seite 8 f des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„BF: Ja. Als ich ein Jugendlicher war, war es ein Einbruch. Ich habe Blödsinn gemacht. „mitgehangen, mitgefangen“ sagt man in Österreich. Als junger Erwachsener hatte ich auch Nötigung und Raub. Sie meinten, dass ich eine Person genötigt hätte. Das war 2017. Ich wurde zu 7 Jahren verurteilt. Dann bin ich „herausgekommen mit Fußfessel“.

RI: Was haben Sie hier gemacht?

BF: Sie behaupten, dass ich dabei war. Ich war aber nicht dabei, ich wurde schuldig gesprochen, obwohl ich bei diesem Raub unschuldig war. Es wurde versucht, Beweise zwecke einer Wiederaufnahme zu finden. Ich bin wegen des gewerbsmäßigen Diebstahls schuldig. Einen schweren Raub habe ich nicht gemacht. Ich habe einen Schlagring besessen. Ich hatte noch eine 9-monatige Jugendstrafe, wo ich mitgegangen bin.“)und bei der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 gab er auch nicht bekannt, dass es ca. zwei Wochen zuvor zu erneuten Straftaten und Kontakt mit der Polizei kam. Das Verwaltungsgericht kann nicht ein strafrechtliches Urteil negieren und annehmen, dass es zu Unrecht erfolgte. Der BF gab zwar immer wieder an ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen und wurde ihm seitens des Verwaltungsgerichts dafür auch Zeit gegeben, da er jedoch kein Verfahren anstrengte und ihm bewusst war, dass diese Verurteilung auch Auswirkungen auf sein Asylaberkennungsverfahren hat, geht das Gericht davon aus, dass seine Angaben der möglichen Wiederaufnahme eine reine Schutzbehauptung darstellen.

Der BF agierte äußerst aggressiv ohne konkreten Grund und verletzte eine andere Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht schwer, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt. Wie es zu dieser Körperverletzung kam und den Umstand, schilderte der BF sowie seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und waren ihre Angaben hierzu nicht glaubhaft: Dass er seine schwangere Frau schützen wollte, ist nicht glaubhaft, denn der BF ist aktiv ausgestiegen und hat Gewalt angewendet, obwohl laut Polizeibericht die Zeugen berichteten, dass sich das spätere Opfer nur am Auto des BF anlehnte oder abstützte, weil es gestolpert sei. Im Polizeiprotokoll steht zudem, dass die Lebensgefährtin des BF angab, weggefahren zu sein und als sie zurückgekommen sei war alles passiert. In der mündlichen Verhandlung schilderte die Lebensgefährtin die Umstände der fünften Verurteilung gänzlich anders und widersprüchlich, nämlich, dass der BF im Auto gewesen sei und sie sich gefürchtet habe und dann sei er ausgestiegen und es habe eine Rauferei gegeben. Dies kann so nicht gewesen sein, weil der BF nicht verletzt wurde und dass sie auch Handlungen gegen den BF gesehen hat, gab sie auch nicht an und wurde auch vom BF nicht vorgebracht (Seite 16-17 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Auch die Angaben der Lebensgefährtin hierzu der BF hätte sich in einer bedrohlichen Situation befunden ist vor dem Hintergrund des Tatablaufs im Polizeibericht und Strafurteil nicht glaubhaft und waren sowohl der BF und die Lebensgefährtin unglaubwürdig, zumal auch die vom BF vorgebrachte Gefahr für seine hochschwangere Lebensgefährtin nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil der BF nachweislich des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022 nicht einmal wusste, dass seine Lebensgefährtin schwanger ist, wie soll er dies dann davor im Mai 2022 gewusst haben. Er sagte noch in der ersten Verhandlung, dass er erst Kinder haben will, wenn alles in Ordnung ist. Wenn er gewusst hätte, dass seine Lebensgefährtin schwanger ist, dann hätte er es auch in der Verhandlung schon gesagt. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin als Zeugin waren hierzu unglaubwürdig und zeigte wiederrum die fehlende subjektive Schuldeinsicht des BF, obwohl er objektiv die Tat gestanden hat und auch Schmerzensgeld zahlte, aber gleichzeitig versucht die Tat unter dem Deckmantel der Notwehr oder Notstand zu entschuldigen, in diesem Fall hätte aber das Gericht keine Verurteilung ausgesprochen (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„RI: Was war mit der Körperverletzung?

BF: Meine Frau war hochschwanger. Wir sind im Auto gesessen. Ich wurde zu 8 Monaten verurteilt. Nachts sind wir herumgefahren. Wir haben das 1. Kind verloren. Diese Person hat sich an das Auto gelehnt. Zuerst wollte ich die Tür auf-und zumachen. Meine Frau ist auch nicht herausgekommen vom Parkplatz. Wegen des Schocks konnte sie das Auto nicht starten. Der Vorfall war ca. vor 1 Jahr. 10 Monate habe ich abzusitzen. Wir wollten eine Fußfessel. Jetzt haben wir Aufschub. Nach der Diskothek sind wir gesessen im Auto. Wir haben jemandem aus dem Auto gelassen. Den Freund meines Freundes. Es war ein Junggesellen-Abschied. Ich wollte, dass er geht. Er hat sich ins Auto gelehnt. Er war betrunken und sehr aufgeregt. Ich wollte, dass meine Frau das Auto startet und wegfährt. Meine Frau hatte Angst aus Stress. Ich habe die Tür versucht auf-und zuzumachen, damit er weggeht. Ich bin ausgestiegen. Er hat die Hand gehoben. Ich habe ihm ein paar Ohrfeigen gegeben. Die Situation ist eskaliert. Es waren sicher 9 oder 10 Leute. Die Frau und ich waren zu zweit.“;

Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022:

„R: Wollen Sie auch Kinder haben?

BF: Ja.

R: Und wann wollen Sie Kinder haben?

BF: Sobald es geht, wenn mein Zustand in Ordnung ist. Wenn ich auf Beinen bin, ich kann nicht auf einmal Kinder machen, wenn ich abgeschoben werde, was soll ich tun. Ich kann nicht jetzt Kinder machen. Ich möchte zuerst mein Verfahren abwarten.

[…]

R: Warum schreibt mir dann Ihre Frau, dass sie schwanger ist?

BF: Ich weiß nicht.

R: Wieso wissen Sie das nicht?

BF: Wie soll ich das neben meinen Schwestern sagen.

R: Ist die Frau von Ihnen schwanger?

BF: Ich bin in so einem Zustand, ich weiß nicht, was ich antworten soll.

Zeugen verlassen den Verhandlungssaal.

R: Ist sie von Ihnen schwanger?

BF: Von wem sonst.

R: Warum sagen Sie mir nicht, dass Ihre Frau schwanger ist?

BF: Ich wusste es nicht ganz, Gericht ist gekommen, alles ist auf einmal gekommen. […]“).

Hinzu kommt, dass der BF auch nur wenige Monate später wieder eine Person am Körper verletzte und auch sein Vorbringen in diesem Zusammenhang, dass er ein Antigewalttraining machen möchte, ist nicht glaubhaft, denn er gibt hierzu nur an, dass er warte, bis seine Tochter normal essen kann, sich noch nicht informiert habe und zudem habe er es zuletzt im Zuge seiner Inhaftierung nicht beendet, weil er ja nicht wegen einer aggressiven Tat (bewaffneter Raub!!) verurteilt worden sei. Es zeigt, dass er sein Verhalten auch nicht nachhaltig ändern wird, ansonsten hätte er sich schon näher über ein Anti-Aggressions-Training informiert oder sich einen Termin ausgemacht und ist mit der wiederholten raschen Rückfälligkeit des BF auch kein positives Nachtatverhalten des BF und auch keine positive Zukunftsprognose erkennbar.

Das Verwaltungsgericht erachtet somit aufgrund der Häufung der Straftaten, der Schwere der Straftaten, der Begehung innerhalb offener Probezeiten, der gewerbsmäßigen Begehung um sich ein finanzielles Einkommen aber auch Drogenkonsum zu sichern, der Straftaten auch nach Verspüren des Haftübels und bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gegen die körperliche Integrität aus derzeitigen Stand eine bestehende vom BF ausgehende schwere Gefahr für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung in Österreich. Zudem liegt die letzte Verurteilung nur gut ein Monat zurück und zeigt der BF keine Schuldeinsicht und kein Wohlverhalten, insofern besteht auch ein Risiko der Wiederholungsgefahr, sodass auch von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Dass der BF sich nun aufgrund der Geburt seines Kindes geändert hat, kann aufgrund der kurzen Zeit nicht als gegeben erachtet werden und stellt auch die innere Tatseite auf seine Aggression und Gewaltbereitschaft ab, welche nicht durch die Geburt eines Kindes von heute auf morgen vorbei ist, zumal auch das Kind nicht laufend in seiner Umgebung ist. Aber auch die teilweise Tatuneinsichtigkeit vor dem Verwaltungsgericht zeigt nicht davon, dass der BF seinem Kind die notwendigen Werte vermittelt, indem man für seine Taten Verantwortung übernimmt.

2.3.3. Die Feststellungen zum eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren durch das Bundesamt und zum weiteren Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich gründen auf den Auszügen aus dem ZMR betreffend Wohnsitz sowie verbüßten Freiheitsstrafen und betreffend die in Österreich absolvierten Kurse und Erwerbstätigkeit sowie Erhalt von Sozialleistungen, einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den seiner Familienangehörigen (Mutter, Schwestern, Lebensgefährtin), die als Zeuginnen aussagten:

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und dem Wohnsitz des BF sowie die Wohn- und Lebenssituation mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des BF und der Lebensgefährtin als Zeugin in der zweiten mündlichen Verhandlung sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF traditionell verheiratet ist und ein gemeinsames Kind haben, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung, welche mit den Angaben seiner Lebensgefährtin in Rahmen der Verhandlung vom 11.04.2023 in Einklang stehen, zumal diese als Zeugin die Daten bestätigte und vor der ersten mündlichen Verhandlung schriftlich die Schwangerschaft und ein gemeinsames Kind mit dem BF vorbrachte (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022:

„RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin auf islamischem Weg mit meiner Frau verheiratet, aber standesamtlich konnten wir noch nicht heiraten, da meine Frau noch nicht alle Papiere vorlegen konnte. Meine Frau ist österreichische Staatsbürgerin, hat aber türkische Wurzel und sie heißt XXXX .

R: Seit wann sind Sie mit ihr islamisch verheiratet?

BF: Fast zwei Jahre, das genaue Datum weiß ich nicht. Ungefähr ein Jahr.

BF versucht mit SMS seine Frau zu kontaktieren um nachzufragen, wann sie geheiratet haben.“; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023).

Ebenso sagten der BF und die Lebensgefährtin im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass der BF seine Lebensgefährtin im Haushalt und mit der Kinderbetreuung unterstützt und sich um sein Kind kümmert (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Wobei fraglich ist, warum der BF eine zweite Wohnung hat, wo er laut ZMR-Auszug auch seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, obwohl er laut seiner Aussagen und die der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung bei der Lebensgefährtin an einer anderen Anschrift in Salzburg, wo er nicht gemeldet sich, wohnt. So gab er bereits in der ersten mündlichen Verhandlung an, bei der Lebensgefährtin in der XXXX in Salzburg zu wohnen, wobei er wo anders gemeldet sei und auch zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF wiederrum an einer anderen Adresse – seit Februar 2023 in der XXXX in Salzburg – gemeldet (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Dass er eine zweite Wohnung wegen Fitnessgeräte hat, ist nicht nachvollziehbar und glaubhaft, zumal dies eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Familie darstellt, die ohnehin angespannt ist – der BF ist arbeitslos „Die Katzen kosten schon sehr viel. Es kostet alles viel. Momentan ist alles teuer. Meine Frau kann wegen des Babys zurzeit nicht arbeiten.“ (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023) – und liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass sich der BF seinen Wohnsitz nicht bei der Lebensgefährtin anmeldet, damit ihr keine Sozialleistungen oder Kinderbetreuungsgeld oder Alimente (Alleinerzieherin) gekürzt werden (Seite 5 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Weiters war der BF mehrere Jahre in Haft wodurch auch der Gebrauch von Fitnessgeräten nicht nachvollziehbar ist. Dass die zwei Kinder der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung regelmäßig Kontakt zu ihrem leiblichen Vater haben, steht ebenso aufgrund der glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung fest (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023: „BF. […] Die Kinder der Frau haben Kontakt mit dem eigenen Vater. Jetzt gerade sind sie dort. Er nimmt alle 2 Wochen 1-2 Tage (Wochenende) die Kinder. Unter der Woche ganz, ganz selten. Z.B. bei der Gerichtsverhandlung haben wir mit der Familie reden müssen, dass sie die Familie nehmen. Oma und Opa betreuen die Kinder ab und zu. Sie haben immer etwas auszusetzen. Wenn wir etwas Dringendes brauchen, dann muss man sie anbetteln.“).

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung seiner Lebensgefährtin basieren auf ihren dahingehend schlüssigen, detaillierten und glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Widersprüchlich gab der BF an, dass seine Lebensgefährtin in 5-6 Monaten wieder arbeiten gehen möchte, im Unterschied dazu, gab die Lebensgefährtin selbst an, in ca. zwei Jahren wieder arbeiten gehen zu planen (vgl Seite 8 und 14/15 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023). Hier zeigt sich jedoch, dass die Lebensgemeinschaft teilweise lose ist, da ansonsten nicht nachvollziehbar ist, warum der BF das Vorhaben der Lebensgefährtin nicht bekannt ist, zumal auch die finanzielle Situation für die Gesamtfamilie davon abhängig ist.

Die Feststellungen zu seinen weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen (Mutter, drei Schwestern und Vater) basieren einerseits auf den Angaben des BF und seiner Mutter und Geschwistern als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung und andererseits die rechtskräftige Asylaberkennung des Vaters aus dem Akteninhalt ( XXXX ) und die Erkrankung der Mutter sowie der Erhalt von Sozialunterstützung aus den vorgelegten fast identen Schreiben des behandelten Psychotherapeut der Mutter vom 04.04.2023 sowie 09.05.2022 und dem Bescheid des Sozialamtes der Stadt Salzburg vom 03.03.2022, XXXX .

Aus dem ärztlichen Schreiben ist ableitbar, dass die Mutter des BF insbesondere aufgrund ihrer Erkrankungen Unterstützung im Alltag benötigt. Inwieweit und warum es ausschließlich der Sohn sein muss, wurde nicht vorgebracht und zeigt ein unsubstantiiertes Vorbringen. Es ist für das Verwaltungsgericht lebensnah, dass die Mutter, insbesondere aufgrund ihrer diagnostizierten PTBS und Leukämie Erkrankung labil und belastet ist, aber kann keine lebensgefährliche Erkrankung festgestellt werden, weil die Mutter des BF regelmäßig nach eigenen Angaben und die des BF, für mehrere Wochen nach Tschetschenien reist, also kann ihre Erkrankung nicht derart schlimm sein. Die Mutter des BF wird auch von seinen drei Schwestern gut versorgt, so auch während der BF vier Jahre in Haft war und berichtet der BF Einkäufe für seine Mutter zu tätigen oder auch bei Bedarf zu ihr zu schauen, in einem gemeinsamen Haushalt lebt er hingegen nicht mit seiner Mutter (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„RI: Wer wohnt mit Ihrer Mutter zusammen?

Z3: Niemand. Meine Schwester hat nach Wien geheiratet. Sie lebt jetzt in Salzburg. Sie hat sehr starke Depressionen. Es ist jetzt der Scheidungsprozess. Sie ist nicht ganz bei der Mutter. Meine Mutter schläft alleine. Wenn sie nicht abhebt, da haben wir alle Stress bekommen. Sie hat dann die Tür nicht aufgemacht. Bei uns ist es nicht üblich, eine Scheidung zu machen.

RI: Wer ist mit Ihrer Mutter nach Tschetschenien gefahren?

Z3: Meine Schwester. Der BF ist nicht mitgefahren. Meine Schwester ist nicht aus dem Zimmer gegangen. Meine Mutter hat sie nach Tschetschenien gefahren. Meine Mutter und wir haben entschieden, dass meine Schwester hinauskommt. Meiner Mutter wird schlecht.

RI: Wenn Ihr Bruder im Gefängnis ist, wer kümmert sich um Ihre Mutter?

Z3: Alle miteinander. Derzeit lebe ich in XXXX . Es war eine schwere Entscheidung, dass ich dort lebe. Ich war nicht bei jeder Gerichtsverhandlung dabei. Ich wusste nichts vom Vorfall.“).

So begleitete auch die Schwester des BF die Mutter nach Tschetschenien und nicht er selbst. Die Mutter des BF berichtete auch als Zeugin, dass sie von ihrem Sohn unterstützt wird, aber nur wenig selbstständig und nur pauschal, dass sie sonst niemand im Bundesgebiet hat, ist vor dem Hintergrund, dass sich die Schwestern des BF sich auch um die Mutter kümmern und sie gut versorgen nicht glaubhaft (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023:

„RI: Warum denken Sie, kann Ihr Sohn nicht mehr in die Russische Föderation zurück?

Z2: Er hat dort nichts. Kein Haus oder so. Er kann die Sprache nicht. Dort gibt es keine Männer mehr.

RI: Er könnte bei der Schwester wohnen.

Z2: Dort werden Männer mitgenommen. Meine Schwestern haben ihre Angehörigen auch in die Türkei geschickt. Außer ihm habe ich hier niemandem. Keine Verwandten. Meine Töchter sind verheiratet. Die letzte Tochter ist geschieden.

RI ermahnt die Z2 nicht zu lügen.

RI: Wer lebt mit Ihnen zusammen?

Z2: Meine Tochter. Sie hat in Salzburg eine eigene Wohnung, aber sie kommt zu mir. Sie kümmert sich um mich.

RI: Wer hat sich um Sie gekümmert, als Ihr Sohn im Gefängnis war?

Z2: Ich habe damals mit dem Kindesvater gelebt. Das hat ca. ein halbes Jahr gedauert. Als er im Gefängnis war, waren die anderen beiden Töchter in Salzburg. Eine Tochter lebt jetzt in Salzburg. Eine lebt jetzt in XXXX und eine in Wien. Ich bin mit der jüngeren Tochter nach Tschetschenien gefahren. Ich habe nicht mit meinem Mann Kontakt.“).

Die Mutter hat auch wie bisher weiterhin die Möglichkeit sich in Österreich behandeln zu lassen, bezieht finanzielle Sozialunterstützung und bei Notwendigkeit kann sie auch wie bisher von ihren Töchtern unterstützt, versorgt oder pflegerisch betreut werden, zumal zumindest eine Tochter auch in Salzburg aufhältig ist.

Dass der BF in Österreich bis auf lose Freundschaften keine intensiven sozialen Kontakte außerhalb des Familienkreises hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, wonach er und auch seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angaben, kaum soziale Kontakte und Freundschaften außerhalb der Familie zu pflegen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022: „RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Nein, ich habe nur mit meiner Familie Kontakt. Ab und zu treffe ich mich mit den Arbeitskollegen, aber das wars.“; Seite 15 (Lebensgefährtin Z 1) und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023: „RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Mit der Freundin meiner Frau. Ich habe auch mit einem Bosnier Kontakt und auch mit Nachbarn. Zurzeit bin ich nur mit meiner Frau und den Kindern zusammen. Es ist anstrengend. Mit dem Bruder meiner Frau habe ich Kontakt. Er lebt auch in Wien.“). Daraus ergibt sich auch, dass der BF auch im Bundesgebiet sich innerhalb seiner tschetschenischen Familie bewegt und auch durch seine Eltern im Bundesgebiet mit den tschetschenischen Gepflogenheiten aufgewachsen ist und über seine Familie auch weiterhin selbst nach den tschetschenischen Gepflogenheiten lebt und die tschetschenische Kultur kennt.

2.3.5. Die Feststellungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gründen auf einem aktuellen Sozialversicherungsdaten-Auszug, indem alle Dienstgeber/auszahlende Stellen im Zeitraum 01.01.2010 bis 25.04.2023 auflistet. Daraus ergibt sich, dass der BF kaum längerfristig erwerbstätig war (längste Erwerbstätigkeit war im Rahmen des elektronischen überwachten Hausarrestes von April 2021 bis November 2021) und immer nur kurzzeitig arbeitete (alle Arbeitsverhältnisse unter einem Jahr), zu einem großen Teil auch nur geringfügig beschäftigt war und dazwischen Arbeitslosengeld bezog. Seine letzte Erwerbstätigkeit war von August bis September 2022 und liegt nunmehr bereits über ein halbes Jahr zurück. Daraus zeigt sich, dass der BF nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert ist und derzeit auch keiner Beschäftigung nachgeht, von sozialer Unterstützung vom Staat oder seiner Familie lebt und damit auch derzeit im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig ist.

2.3.6. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und die Schulbildung des BF gründen zum einen auf dem persönlichen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen, wonach der erkennende Richter jeweils feststellte, dass die mündliche Verhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden kann, weil der BF sehr gut Deutsch spricht (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023) und zum anderen auf den vorgelegten Schulzeugnisse bis zur 7. Klasse (achte Schulstufe). Dass der BF die 8. Klasse abgebrochen hat, berichtete er übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung und ebenso auch den Abbruch des Pflichtschulabschlusskurses, der auch mit den vorgelegten Bestätigungen über die teilweise Teilnahme am Vorbereitungskurs auf den Pflichtschulabschluss darlegen, übereinstimmen (vgl Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023: „RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich habe die 4. Hauptschule nicht ganz abgeschlossen. Ich habe diese abgebrochen. Ich versuchte diese nachzumachen. Vor-und Volksschule machte ich und Sonderschule, da habe ich die 4. Klasse abgebrochen, dann machte ich eine Abendschule, welche ich wieder abgebrochen habe.“).

Dass der BF aktuell Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig ist, brachte der BF zu keinem Zeitpunkt vor und gab lediglich in der mündlichen Verhandlung an, früher während der Schulzeit Mitglied in einem Boxverein gewesen zu sein (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.06.2022; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 11.04.2023).

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und zur Corona Pandemie:

2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte und die eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Ukrainekrieg den Parteien zukommen ließ, nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

2.4.2. Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ .

Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten AGES Dashboard (https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html ), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ) sowie Zahlen der John-Hopkins-Universität (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/russland/ ). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf dem Dashboard des Sozialministeriums zur Corona-Schutzimpfung (https://info.gesundheitsministerium.at/ ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Es wurde das Vorbringen seines Vaters und seiner Mutter, die ebenfalls mit Bescheid des Bundesasylamtes Asyl zuerkannt bekamen, dass sie der tschetschenischen Volksgruppe angehören und der Vater von russischen Soldaten verhaftet sowie misshandelt und verfolgt wurde der Asylentscheidung zugrunde gelegt. Auch waren neben dem Tschetschenienkrieg finanzielle Gründe aufgrund der langwierigen und schweren Erkrankung der Mutter des BF ausschlaggebend, die im Bundesgebiet behandelt wurde.

Seit der Asylgewährung sind knapp 18 Jahre vergangen, weil der BF mittlerweile 6 Mal wegen diverser Delikte, darunter mit Urteil vom Landesgericht Salzburg am 12.10.2017 wegen des Verbrechens des schweren Raubens in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde und damit seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 2 Abs. 3 AsylG straffällig wurde, weil er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt und auch mehr als einmal wegen einer vorsätzlich begangen gerichtlich strafbaren Handlung, rechtskräftig verurteilt wurde, steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Asylstatus auch gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht entgegen.

3.2.2. Das Bundesamt aberkannte dem BF zwar den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, aber wäre auch der Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK erfüllt:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor 18 Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Eine Gefährdung des BF wegen der damaligen Kriegssituation, die Festnahme des Vaters und Unterstellung eines Naheverhältnisses zu den Separatisten von russischen Soldaten bei Säuberungsaktionen während des Krieges verfolgt oder bedroht zu werden, besteht nicht mehr.

Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich ebenso maßgeblich geändert und aus aktueller Sicht kann eine ihn treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Er wurde selbst nie von russischen oder tschetschenischen Behörden bedroht. Er war nie Mitglied in einer kämpfenden Einheit, noch gehörte er anderen Gruppierungen oder einer politischen Partei an, die mit dem Tschetschenienkrieg zu tun hatten und war abgesehen vom Umstand, dass Krieg herrschte, es zu willkürlichen Verhaftungen auch seines Vaters oder seiner Onkel kam, keiner weiteren konkreten Verfolgung ausgesetzt. Auch in der Zwischenzeit sind keine glaubhaften Gründe eingetreten, aus denen dem BF im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen könnte: Er war in Österreich nie exilpolitisch, journalistisch oder regimekritisch tätig und arbeitete auch für keine NGO. Er hat keinen Kontakt zu salafistischen Gruppierungen und geriet auch sonst nicht glaubhaft in den Focus der russischen Behörden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bestehen bezüglich ihn selbst, seiner Eltern in Österreich oder seinen Verwandten in Tschetschenien, noch aufgrund seiner islamischen Ehe mit seiner Ehefrau glaubhafte Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm und seinen Eltern keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe.

Auch seinem Vater – der Ankerperson – aufgrund dessen dem damals noch minderjährigen BF Asyl zuerkannt wurde, wurde mittlerweile der Status des Asylberechtigten rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, XXXX , wegen geänderten Umstände aberkannt und gegen seinen Vater eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Auch das ho. Verwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der BF aufgrund seines familiären Verhältnisses zu seinen Eltern und anderen Verwandten – den Behörden sind die Familiendaten aufgrund seiner Geburt und Aufenthalt in Tschetschenien in der Dauer von etwa 7-8 Jahren bekannt, aber auch sein Aufenthaltsort in Tschetschenien und seine dortigen Verwandten sind den Behörden bekannt – einer Bedrohung ausgesetzt ist und werden ihm daher kein Naheverhältnis zu separatistischen Bewegungen oder gar terroristischen Organisationen und damit eine wenn auch unterstellte politische Einstellung oder Opposition unterstellt werden. Der Vater selbst war nun seit Jahren in Österreich, seine Verwandten leben in Tschetschenien und wurden in den letzten Jahren nicht verfolgt oder bedroht, wenngleich sein Bruder nicht mehr aufgetaucht ist, ist nicht mehr nachvollziehbar, warum gegen den Vater des BF eine Bedrohung gegeben sein soll, zumal auch die Verwandten dort leben können. Auch die Mutter des BF konnte nach Tschetschenien zurückkehren und wurde nicht bedroht oder wegen ihres Mannes oder Sohnes einvernommen oder festgenommen. Sie berichtete von keinen Problemen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass falls die Behörden noch Interesse am Vater des BF oder am BF haben, dass es hier bei Ein- bzw. Rückreise zu Problemen und intensiven Kontakt der Behörden gekommen wäre.

Die im Verfahren behaupteten neu hinzukommenden Verfolgungsgründe in Zusammenhang mit einer Rekrutierung und Einberufung zum Militärdienst und damit Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine waren ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Zunächst ist der BF mit seinem Alter von 27 Jahren und nach der Strafhaft mit 28 Jahren nicht mehr wehrpflichtig und der Einsatz als Reservist ist nicht gegeben, zumal er keine militärische Ausbildung hat. Es ist zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die gesamte russische männliche Bevölkerung rekrutiert oder zwangsweise rekrutiert wird. Auch eine Frühlingsoffensive bedeutet nicht, dass eine erhöhte Rekrutierung bzw. Einziehung zur Wehrpflicht erfolgt, wobei der BF nach Ende seiner aktuell noch aufgeschobenen Strafhaft das Regelalter zumindest knapp überschritten hat, wenngleich ein verstärkter Angriff mit den vorhandenen Kräften und Einsatz von militärischen Waffen nicht unwahrscheinlich ist. Der BF hat auch die Möglichkeit sich den Zwang in Tschetschenien zu entziehen, indem er in andere Region des Landes sich niederlässt, wie in Moskau oder St. Petersburg. Wenn auch aus den Berichten einzelne Einberufungen über die Altersgrenze bei Reservisten berichtet wird, so ist damit noch keine Anzahl an Überschreitungen vorgelegt worden, sodass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, ebenfalls von der Willkür der Militärkommanden oder anderen Behörden betroffen zu sein. Wie dargelegt werden nur ca. 1/3 der möglichen Wehrpflichtigen eingezogen. Auch die Heranziehung zum Dienst in der Ukraine ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für Grundwehrdiener gegeben, zumal hier Einzelfälle geschildert werden, jedoch dies Ausnahme darstellt und seitens Moskau und der ÖB Moskau nicht von einer geplanten Aktion berichtet wird. Auch ist in der Russischen Föderation der Wehrersatzdienst möglich, wie aus den aktuellen Berichten der ÖB Moskau geschildert, wenn berichtet wird, dass nur die Hälfte von Anträgen genehmigt wurden, ist nicht dargelegt, dass die anderen zum Wehrdienst gegen ihren Willen eingezogen wurden.

3.2.3. Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, d.h. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3. f zu § 7 AsylG).

Der BF hat durch die freiwillige Ausstellung eines russischen Reisepasses infolge der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auch den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung zu werten ist. Mit der Ausstellung eines russischen Auslandsreisepasses (ausgestellt am 27.08.2015, gültig bis 27.08.2025) kann der Schluss gezogen werden, dass sich der BF freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat. Auch seine Mutter und seine Schwestern kehrten bereits mehrmals freiwillig in die Russische Föderation zurück, dass auch der BF selbst in Tschetschenien war liegt anhand der vorgelegten russischen Dokumente zur geplanten standesamtlichen Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, samt Apostille nahe, aber konnte aufgrund der fehlenden Vorlage seines Passes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Davon abgesehen ist die - wie im vorliegenden Fall erfolgte - Ausstellung eines Reisepasses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusprechen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der BF die Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses) die Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkung gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der BF im Verfahren zudem nicht glaubwürdig darzulegen, dass ihm Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So nannte der BF hinsichtlich aktueller Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine konkreten Sachverhalte, sondern beschränkte sich auf ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, wonach seine Fluchtgründe noch vorlägen und nunmehr auch die Gefahr einer Einberufung bestehe, welche jedoch umfangreich beweiswürdigend dargelegt, nicht glaubhaft ist.

Zudem hat der BF durch die oben angesprochenen Umstände einer Reisepassausstellung klar gezeigt, dass er eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr tatsächlich befürchtet. Sollte er tatsächlich befürchten, einer anhaltenden Verfolgung durch die russischen Behörden zu unterliegen, so wäre keinesfalls davon auszugehen, dass dieser aktiv mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten wäre und sich einen russischen Auslandsreisepass hat ausstellen lassen.

Im Verfahren hat sich keine aktuelle individuelle Gefährdung des BF ergeben und ist ihm eine gefahrlose Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich und zumutbar.

In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der BF zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.4.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.4.).

Dem BF droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.4.).

Weil die Umstände, auf Grund deren dem BF Asyl gewährt wurde nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden, kann es der BF nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen: Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.

3.2.4. Die belangte Behörde stützte jedoch die Asylaberkennung ebenso zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:

§ 6 AsylG lautet:

„(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“

3.2.4.1. Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

Der BF wurde insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 12.10.2017, wurde der BF gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden ua. als Bestimmungstäter an zwei bewaffneten Tankstellenraubüberfälle beteiligt gewesen zu sein. Der BF hat den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmt. Er hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete der BF mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685,39 wurde aufgeteilt und der BF nahm sich den größten Teil. Außerdem hat er in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen fünf Diebstähle, vier davon durch Einbruch begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet.

Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, handelt es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Fest steht, dass beide Tathandlung des vom BF begangenen schweren Raubes als Bestimmungstäter nach der Judikatur ein besonders schweres Verbrechen darstellen. Auch die Strafdrohung gemäß § 143 StGB (schwerer Raub) indiziert mit Freiheitsstrafe von einen bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens. Es liegt daher objektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.

Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren verurteilt, obwohl mildernd sein Alter unter 21 Jahre berücksichtigt wurde. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und neuerliche Straffälligkeit nach nur wenigen Monaten seit der letzten Verurteilung, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat nicht nur als Bestimmungstäter, sondern auch als Beitragstäter in mehrfacher Hinsicht und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle gewertet. Als mildernd wurde neben seinem Alter unter 21 Jahre, das es zum Teil beim Versuch geblieben ist, gewertet. Insbesondere hervorzuheben ist das der BF den Raub bis heute leugnet und keine Schul- und Tateinsicht zeigt. Auch hervorzuheben ist, dass das Verbrechen des schweren Raubes ein besonders geschütztes Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit Dritter und das Eigentum, gefährdet und der BF als Bestimmungstäter handelte und gemeinsam mit weiteren Mittätern an zwei bewaffneten Raubüberfällen beteiligt war und mit der Absicht handelte sich durch Diebstähle ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom BF begangenen Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. auch VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318).

Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vor allem in Zusammenschau mit den zwei davor begangenen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle und auch den beiden letzten Körperverletzungsdelikten, ua auch wegen der Verurteilung am 24.11.2022 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung insgesamt in einer Gesamtbetrachtung ein „besonders schweres“ Verbrechen zu ersehen, zumal der BF nach seiner Inhaftierung erneut zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (16 bedingt) verurteilt wurde. Im Rahmen seiner vorletzten, der insgesamt 6 Verurteilungen des BF im Bundesgebiet, hat dieser trotz vierjähriger Strafhaft und während offener Probezeit kurz nach Entlassung aus der Strafhaft und während dem offenen Beschwerdeverfahren eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzt und eine andere Person zumindest leicht verletzt, indem er ebenfalls durch Schläge ins Gesicht die Person eine Perforation des Trommelfells im Ohr erlitt. Wie in der Beweiswürdigung umfangreich ausgeführt, zeigte der BF auch hinsichtlich dieser Tatumstände eine fehlende Schuld-und Tateinsicht und agierte der BF ohne besonderen Grund äußerst aggressiv.

Insofern handelt es sich aufgrund der Vielzahl an einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des BF, vor allem im Bereich der (gewerbsmäßigen) Vermögensdelikte sowie der Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter und den verhängten, beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafen, bei den vom BF verwirklichten Delikten in einer Gesamtbetrachtung um ein "besonders schweres Verbrechen".

3.2.4.2. Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz zweier bereits vorliegender rechtskräftiger Verurteilungen (vom 09.12.2013 und vom 10.06.2016) wegen (gewerbsmäßigen) Vermögensdelikte (Einbruchsdiebstahl) und innerhalb zweier offener Probezeiten und im selben Jahr der letzten Verurteilung, nicht davon abhalten ließ, neuerlich, straffällig zu werden, wobei der BF das Verbrechen des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und das Vergehen der Urkundenunterdrückung beging. Weder das Verspüren des Haftübels und die bedingte Entlassung, noch die Anordnung von Bewährungshilfe, oder die Verlängerung von Probezeiten konnten den BF davon abhalten neuerlich in massiver Weise straffällig zu werden. So beging der BF kurz nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe eine Straftat nach dem Waffengesetzt (unbefugtes besitzen einer verbotenen Waffe) und wurde ein Jahr später wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung verurteilt. Zuletzt wurde der BF erneut während offener Probezeiten wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt. Hinzu kommt, dass der BF auch durch seine in Österreich lebende Familienangehörigen und Kernfamilie (Lebensgefährtin und Kind) und im Wissen um eine allfällige Trennung von diesen trotz des bereits Verspürens des Haftübels und zuletzt nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe im November 2021 aus dem elektronisch überwachten Hausarrest, nicht davon abgehalten werde konnte, neuerlich straffällig zu werden, anstatt ein rechtskonformes Leben zu führen. Seine bisher begangenen Straftaten zeigen den Verlauf einer kriminellen Laufbahn, welche in ihrer Art und Intensität zunehmende Steigerung erfuhren. Gerade vor dem Hintergrund seiner fehlenden Schuldeinsicht (Raub verneint der BF bis heute!!) der angespannten finanziellen Situation und Arbeitslosigkeit des BF muss mit weiteren strafbaren Handlungen im Bereich der Beschaffungskriminalität seiner Person im Bundegebiet oder auch der Körperverletzungsdelikte gerechnet werden, weil er zuletzt immer wieder aktiv Gewalt angewendet hat und nicht zeigt, dass er sich ändern möchte.

Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen Mann, der offensichtlich, bezeichnend durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten, nicht gewillt ist sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dem im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose gestellt werden kann. Wenngleich auch nicht übersehen wird, dass der BF die Taten teilweise als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Die zuletzt gegen den BF verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von insgesamt 8 Monaten ist noch nicht vollzogen und wurde dem BF Strafaufschub bis zum 30.11.2023 gewährt, weshalb ein allfälliger Wohlverhaltenszeitraum nicht zu berücksichtigen ist. Aber auch nach Verbüßung der Strafhaft wurde der BF wiederum straffällig wodurch auch hier kein nennenswerter Zeitraum eines Wohlverhaltens aufgezeigt wurde.

3.2.4.3. Aufgrund der aufgezeigten Umstände, insbesondere der schweren Delinquenz des BF, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich, zumal der BF keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK in seinem Herkunftsstaat (mehr) zu befürchten hat wie bereits ausführlich dargelegt wurde. Der BF brachte im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keinerlei konkrete Umstände glaubhaft vor, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen, da der BF keine hinreichend substantiierten Rückkehrbefürchtungen geltend machte. Im Übrigen reiste seine Mutter bereits mehrmals nach Tschetschenien zurück und wurde auch seinem Vater, als Ankerperson, der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, weshalb allein dieser Umstand gegen das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat spricht. Insgesamt darf dabei auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden.

Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird.

3.2.5. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim BF daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie auch aus dem Grund § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm des Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 GFK gegeben.

Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigen zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist, weil der BF sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hat, sich die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat maßgeblich geändert hat und keine Gefährdungs-oder Bedrohungslage vorliegt und der BF durch die Schwere der Tat objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und sich eine Prognose zum Entscheidungszeitpunkt als nicht günstig erweist.

3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF:

3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation (Nordkaukasus/Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu seinem vagen, spekulativen und allgemeinen Vorbringen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).

Überdies hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.6.2017, Ra 2017/19/0095; 5.12.2017, Ra 2017/01/0236;).

3.3.4. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation (Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

3.3.4.1. Wie an anderer Stelle bereits dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat wegen der Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2005 geführt hatten, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr unverändert einer Gefährdung unterliegen würde, zumal dieser sich nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einen russischen Reisepass ausstellen ließ, keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert hat und sich die betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat maßgeblich geändert hat.

Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der BF hat in Österreich Berufserfahrung erhalten und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF brachte keinen aktuellen Gesundheitszustand vor, welcher dahingehend die Schwelle der Verletzung nach Art. 3 EMRK, erreichen würde. Er brachte lediglich alte Sportverletzungen und Probleme mit einem Finger vor. Da der BF jedoch angab auf Arbeitssuche zu sein und sonst auch keine körperlichen Einschränkungen angab ist er arbeitsfähig sind keine Auswirkungen auf die Finanzierung seines Lebensunterhaltes ersichtlich. Er gab vielmehr durchgängig an, gesund zu sein und legte keine Umstände dar, die die die Schwelle des Art 3 EMRK erreichen.

Der BF spricht Tschetschenisch und für den Alltagsgebrauch Russisch, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Tschetschenien und laufend Kontakt mit diesen Personen oder ist es ihm zumutbar über seine Mutter oder auch seinen Vater den Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten wiederherzustellen. Seine Mutter reiste zuletzt vor einem Jahr gemeinsam mit der jüngeren Schwester des BF nach Tschetschenien und konnten bei einer Tante des BF Unterkunft erhalten. Es wird ihm daher auch bei der Rückkehr möglich sein, vorübergehend Unterkunft bei seinen Tanten oder seinem Onkel in Moskau zu erhalten, der den BF auch in Österreich finanziell unterstützte, wenngleich es ihm auch möglich ist, nach Ankunft selbst eine entsprechende Unterkunft zu finden oder in dem Haus, welches der BF in Moskau erbte. Der BF kann am Erwerbsleben teilnehmen, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem BF im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gegebenenfalls auch außerhalb seiner Herkunftsregion Tschetschenien, nicht möglich sein sollten. So ist es ihm als russischer Staatsbürger möglich in der Russischen Föderation sich frei zu bewegen und sich niederzulassen. Daher ist es ihm auch zumutbar sich in größere und wirtschaftlich stärkere Regionen wie Moskau oder St. Petersburg niederzulassen, um dort sein Leben zu führen.

Das Vorliegen von exzeptionellen Umständen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wären, wurden zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass dem BF als russischem Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der BF als junger, gesunder Mann, ohne Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

3.3.3.2. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen ließe.

3.3.4. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Rückkehr des BF in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würden, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

Auf Grund der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht daher fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist dem BF daher möglich und zumutbar. Er kann sich auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen und registrieren lassen.

3.3.5. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Dem BF steht es frei sich in der Russischen Föderation impfen zu lassen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Der 27-jährige BF ist gesund und nimmt keine Dauermedikamente. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere aktuell keine akute Schwächung des Immunsystems vor, die iSd Covid-19-Risikogruppenverordung das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer erneuten Covid-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Außerdem ist ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von Covid-19 in der Russischen Föderation vorhanden. Es liegen daher auch mit Blick auf die Covid-19-Pandemie im Fall des BF keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor. Eine Ansteckung des BF in der Russischen Föderation mit Covid-19 und ein diesbezüglicher schwerer Krankheitsverlauf wären allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.3.6. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Das Bundesamt hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.4. Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gegen den BF und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der BF befindet sich seit April 2004 als Asylwerber und seit Mai 2005 als Asylberechtigter im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Aktuell hat der BF aufgrund seiner Verurteilung vom24.11.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sind 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, bis zum 30.11.2023 Strafaufschub bekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Das Aufenthaltsrecht des BF als Asylberechtigter endet mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.

3.4.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Der BF hat insgesamt 6 Vorstrafen und wurde unter anderem mit Urteil vom 12.10.2017 vom Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt; diese stellt eine Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dar.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 BFA-VG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, unter denen auch noch bei einem Aufenthalt von über acht Jahren im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, liegen daher vor (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

3.4.5. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.5.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.09.2019, 2019/20/0274).

Der BF ist im Bundesgebiet nach islamischen Ritus verheiratet und lebt auch bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind (geboren Dezember 2022) sowie zwei weiteren Kinder der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Kleinkind stellt schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar und wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF sowie in das Kindeswohl seines Kindes eingegriffen.

Der Eingriff ist jedoch verhältnismäßig und aufgrund der verübten Straftaten des BF dennoch gerechtfertigt: so wurde der BF wiederholt straffällig und hat insgesamt sechs Vorstrafen ua wurde er im Oktober 2017 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF heiratete traditionell noch während der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest seine Lebensgefährtin und schreckte der BF jedoch, trotz Familienleben nicht zurück, erneut straffällig zu werden und nahm die Trennung von seiner Frau und seinem Kind billigend in Kauf. So wurde er auch nach der Inhaftierung erneut drei Mal strafgerichtlich verurteilt ua wegen schwerer Körperverletzung, zuletzt wegen zumindest leichter Körperverletzung während sein Kind schon auf der Welt war. Hinzu kommt, dass der BF seine Beziehung zu der Lebensgefährtin einging, in Kenntnis des abweisenden und angefochtenen Aberkennungsbescheides während offenen Beschwerdeverfahrens und er sich demnach auch hinsichtlich der Familienplanung und dem gemeinsamen Kind seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Gemäß der Rechtsprechung ist das Kindeswohl des gemeinsamen Kindes mit seiner Lebensgefährtin bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK bzw § 9 BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235) und eine Auseinandersetzung mit Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl erforderlich (vgl VwGH vom 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 19.06.2020, Ra 2019/19/0475; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).

So lebt der BF zwar nicht ständig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind sowie den weiteren zwei Kindern der Lebensgefährtin, weil er hat noch nebenbei eine eigene Wohnung, aber kümmert sich um sein Kind und unterstützt seine Lebensgefährtin im Haushalt und bei der Kinderversorgung. Seine Lebensgefährtin kann aber auch alleine sein Kind gut versorgen, weil auch der leibliche Vater sowie deren Eltern der beiden anderen Kinder die Lebensgefährtin unterstützt und die Kinder nimmt und auch ein gutes Verhältnis zu den Schwestern und der Mutter des BF besteht, die bei Bedarf die Lebensgefährtin unterstützen können. Dem gegenüber hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134), so auch zum BF, der der Vater des erst ca. 5 Monat alten gemeinsamen Kleinkindes ist. Auch ist hinsichtlich des Alters seines Kindes die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Hingegen ist es dem BF möglich und zumutbar. den Kontakt zu den älteren Kindern seiner Lebensgefährtin, die auch bei ihrem Vater sind und im Kindergarten/Vorschule sind durch Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Ihre wichtigsten Bezugspersonen die Lebensgefährtin des BF, ihr leiblicher Vater und Großeltern befinden sich im Bundesgebiet und würde demnach die Rückkehrentscheidung des BF, deren „Stiefvater“ nicht unverhältnismäßig in ihr Kindeswohl oder in das Familienleben eingreifen.

Im Unterschied hierzu stellt die Trennung des BF von seinem Kleinkind eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, weil wie bereits angemerkt, können das Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht wettmachen (vgl VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246) und kommt dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Kontakt und die Beziehung zu seinem Kind durch regelmäßige Besuche in der Russischen Föderation oder in anderen Drittstaaten aufrecht gehalten werden, so können die anderen Kinder in dieser Zeit bei ihrem Vater sein und ist es der Lebensgefährtin durchaus zumutbar, als österreichische Staatsbürgerin den BF gemeinsam mit dem Kind in der Russischen Föderation zu besuchen, wenngleich nicht übersehen wird, dass die Einreise schwieriger und über Drittstaaten erfolgt. Dennoch bedarf es nach der Rechtsprechung eine besondere Rechtfertigung, wenn ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen ist, ohne diesen aufzuwachsen, wie im gegenständlichen Fall es bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF der Fall ist (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Diese Trennung von Familienangehörigen ist im gegenständlichen Fall dennoch aufgrund der schwerwiegenden Straffälligkeit und dem dadurch überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass eine Trennung gerechtfertigt ist, , wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl in Bezug auf die Trennung von Kindern VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113); VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern).

Im Fall des BF wurde ihm sein Status des Asylberechtigten ua wegen der Verurteilung eines besonders schwerwiegenden Verbrechens aberkannt, weil er insgesamt bereits sechs Mal strafgerichtlich, auch wegen des Verbrechens des schweren Raubes und schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch sowie schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Der BF stellt aufgrund seiner anhaltenden Straffälligkeit von schweren kriminellen Handlungen während offenen Probezeiten, der fehlenden Schuldeinsicht, dem bestehenden Risiko der Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und besteht demnach ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, welches den Eingriff in das Kindeswohl und Familienleben hier im Einzelfall dennoch gerechtfertigt. Maßnahmen zur Hintanhaltung von weiteren Gewaltätigkeiten wurden bis dato nicht umgesetzt.

Auch der EGMR verneinte zuletzt in dem Urteil (Loukili gegen die Niederlande, Nr. 57766/19) eine Verletzung von Art 8 EMRK. Darin prüfte der EGMR das Bestehen eines Familienlebens zu zwei minderjährigen Kindern des BF und verwies auf die EGMR-Rechtsprechung zu langjährig aufhältigen, straffällig gewordenen Migranten sowie auf eine hier sorgfältige Prüfung der nationalen Behörden bzw Gerichte sowie eine angemessene Interessenabwägung, wobei unter anderem auf die Einbeziehung der gesamten kriminellen Vergangenheit angesichts der zuletzt (milden) Freiheitsstrafe von fünf Monaten und die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den minderjährigen Kindern hingewiesen wurde und als ausreichend erachtet wurde.

Schließlich dann dem Kindeswohl – wie unter Pkt 3.5 in Folge näher ausgeführt - auch durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen werden (vgl VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483).

Außerdem leben im Bundesgebiet noch seine Mutter und drei Schwestern des BF. Er lebt weder mit seiner Mutter noch mit einer Schwester in einem gemeinsamen Haushalt, wenngleich eine gute Beziehung zu allen besteht und sich der BF neben seinen Schwestern auch um die vorerkrankte Mutter kümmert. Dem BF ist es möglich und zumutbar den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation telefonisch, über das Internet oder Treffen in Drittstaaten aufrechtzuerhalten. Diesbezüglich wird noch einmal festgehalten, dass seine Mutter von den Schwestern gut versorgt wird, so auch während der BF in Haft war und reisten sowohl die Mutter als zumindest auch zwei Schwestern des BF bereits in der Vergangenheit in ihr Herkunftsland nach Tschetschenien und wäre ihnen dies somit auch weiterhin möglich, um neben dem telefonischen auch den persönlichen Kontakt zum BF aufrecht zu erhalten.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt demnach insbesondere aufgrund der anhaltenden Straffälligkeit des BF und dem dadurch großen öffentlichen Interesse an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF, der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF dar.

Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Zu seinem Vater hat der BF aktuell keinen Kontakt und besteht gegen ihm ebenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

3.4.5.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Der BF reiste im Alter von ca. 8 Jahren ins Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung im April 2004 als Asylwerber und ab Mai 2005 als Asylberechtigter durchgehend rechtmäßig in Österreich auf.

Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird in sein Privatleben eingegriffen, der ist jedoch verhältnismäßig:

Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Weiters bezieht sich die oa. Judikatur auf einen Sachverhalt, bei dem der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und hat der Fremde auch in einer Gesamtabwägung die durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Beeinträchtigung seiner familiären Rechte hinzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0012).

Bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z. 3 gestützten Rückkehrentscheidung gegen eine Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, ist im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung (auch) auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jene Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtssprechung zurückgegriffen werden (vlg. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328-13).

Dabei ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen und erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ankäme (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Weiters ist im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrentscheidung, wie in diesem Fall, aufgrund der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet der ehemalige § 9 Abs. 4 BFA-VG zu berücksichtigen und anzuwenden. Diese Bestimmung wurde zwar aufgehoben, der Gesetzgeber wollte jedoch (angesichts der diesbezüglichen Materialien) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Z6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG aber auch andere Formen der gravierenden Straffälligkeit (vgl. VwGH vom 19.12.2019, 27.8.2020, Ra 2019/21/0238, Ra 2020/21/0276; 15.2.2021, Ra 2020/21/0246).

Im gegebenen Fall wurde durch das BFA die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht innerhalb des in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 genannten Zeitraums ausgesprochen.

Der BF stellte im Alter von 8 Jahren im Jahr 2004 durch seinen Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch der Tatbestand im Sinn der Z 2 des damaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist nicht gegeben war ). So auch der VwGH vom 02.03.2023, Ra 2022/21/0027: wonach gegenüber Personen, die "von klein auf" in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist, zumal die diesbezüglichen Wertungen des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nämlich weiterhin beachtlich sind (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200), ist auf einen Fremden, der erst im Alter von fünf Jahren nach Österreich kam, nicht anwendbar (vgl. VwGH 17.9.1998, 96/18/0150).

 

Entscheidungsrevelevant ist jedoch auch seine laufende Straffälligkeit seit dem Jahr 2013, wo er für Tathandlungen im Jahr 2013 bereits das erste Mal am 09.12.2013 verurteilt wurde. Zu dieser Zeit hatte er sich allerdings noch nicht seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten (sh. § 10 Abs. 1 Z 1 StbG), weshalb ihm vor Verwirklichung dieses Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nicht nach § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können. Somit kann sich der BF nicht bei der Interessensabwägung die sich aus dem früher geltenden § 9 Abs. 4 BFA-VG ergebende Wertungen einzubeziehen gewesen wären berufen.

Fallbezogen rückt jedoch auch in das Blickfeld, dass der BF seit dem 20.05.2005 aufgrund der Zuerkennung von Asyl über ein ihm von Gesetzes wegen eingeräumtes, einer Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gleichzuhaltendes Aufenthaltsrecht verfügte (zunächst aufgrund des AsylG und ab dem 1. Jänner 2006 nach dem AsylG 2005). Angesichts des langjährigen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers ist des Näheren (insbesondere) zu prüfen, ob in seinem Fall die sich aus § 52 Abs. 5 FPG ergebenden Wertungen zu beachten gewesen wäre und ob aufgrund dieser von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbots, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, vgl. dazu VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) Abstand zu nehme wäre (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0328, 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Weiter ist auch zu berücksichtigen wie schon dargelegt, ob und inwieweit es für die Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist und ihre Kinder möglich und zumutbar ihr Heimatland zu verlassen und das gemeinsame Familienleben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Hierbei hat jedoch bereits bei der Berücksichtigung des familiären Interesses dargelegt werden können, dass es der traditionell verheirateten Ehefrau und Lebensgefährtin möglich wäre mit dem BF in dessen Herkunftsstaat zurückzukehren, da hier keine rechtlichen Hindernisse gegeben sind. Jedoch aus dem Blickwinkel der beiden Kinder aus der ersten Beziehung es wohl nicht möglich ist, dass diese mit der Mutter in die Russische Föderation ziehen, zumal dann das Recht deren Familienvater auf dessen Besuchsrecht nicht möglich wäre. Es ist daher nicht möglich und zumutbar, dass das Familienleben ohne Zustimmung des Vaters der Kinder aus der ersten Beziehung, in der Russischen Föderation möglich wäre. Aber aufgrund der bereits dargelegten Straffälligkeit des BF trotz aufrechten Familienleben, seines langen Aufenthaltes, seines Schulbesuches in Österreich, seiner familiären Anknüpfungspunkte und teilweise beruflichen Integration, dennoch die Trennung von seiner Familie gerechtfertigt ist im öffentlichen Interesse.

Unter Beachtung der Wertung des § 52 Abs. 5 FPG bedarf es einer Annahme die rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF eine „gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ darstelle.

Der in § 52 Abs. 5 FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabes annehmen lassen (vgl. dazu die bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltende Vorgängerregelung des § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren es ist aber im Einzellfall zu prüfe, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ im Sinn der Richtlinie vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist liegt eine derartige Konstellation vor, die der Sache nach jenen entsprächen, die von § 9 Abs. 6 BFA-VG oder § 52 Abs. 5 FPG erfasst werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der BF erstmals im Jahr 2013 also neun bzw acht Jahre ab Einreise bzw. ab Zuerkennung des Status als Asylberechtigter straffällig wurde und ihm deshalb theoretisch möglich gewesen wäre einen Daueraufenthaltstitel „EU“ zu erhalten. Nach der Judikaturlinie des VwGH wäre daher, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 24 Statusrichtlinie: mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar; Art. 8 Daueraufenthaltsrichtlinie), innerhalb den ersten neun bis acht Jahren straffreien Aufenthalt, wobei hierbei der BF ja auch noch minderjährig war, ein Daueraufenthalt und Aufenthaltsverfestigung in dem Sinne zuzugestehen gewesen wäre und dass nunmehr eine Beendigung dieses Aufenthaltes nur nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 5 FPG möglich sein soll.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde der BF insgesamt 6-mal strafgerichtlich verurteilt unter anderem auch wegen eines besonders schweren Verbrechen, einem schweren Raub wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Somit liegen auch die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vor und ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Ordnung oder Sicherheit darstellt, weil der BF ua gemäß § 53 Abs 3 Z 5 von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Es zeigt sich daher auch in Hinblick der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren, dass auch der Gesetzgeber hier eine Indizwirkund aufzeigt, dass es sich hier um Personen handelt, von welche eine schwerwiegende Gefahr auszugehen ist, zumal ab dieser Höhe auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden kann. Wenngleich auch in diesem Fall das Verwaltungsgericht im Einzelfall eine Würdigung durchzuführen hat, so machte sich im ho. Verfahren das Verwaltungsgericht mit der Durchführung von drei Verhandlungen ein persönliches Bild über den Beschwerdeführer und kommt zum Ergebenis, dass von diesem eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche ordnung und Sicherheit ausgeht. Wie auch näher im Folgenden bei der Entscheidung über das Einreiseverbot und auch in der Beweiswürdigung bereits umfangreich dargestellt, stellt der BF aufgrund fehlender Schuldeinsicht, anhaltende Straffälligkeit gegen Leib und Leben und Eigentum, hohes Rückfallsrisiko und fehlendender positiven Zukunftsprognose zum Entscheidungspunkt eine gegegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Diese ist auch aufgrund der kurzen Zeitraums nach der Enthaftung, obwohl er zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde, weiterhin als gegeben anzusehen, weil dem BF derzeit ein Strafaufschub bis November dieses Jahres gewährt wurde und er im Anschluss noch eine 8-monatige Freiheitsstrafe antreten muss. Seit der Verurteilung aus dem Jahr 2013 konnte keine längere Zeit eines Wohlverhalten festgestellt werden, mit Ausnahme des Zeitraumes der Inhaftierung. Auch wurde vom BF selbst nicht vorgebracht, dass er sich einer Therapie unterziehen wolle oder bereits ein Antiaggressionstraining-therapie durchgeführt habe.

1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt den BF gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Der BF drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Die einzigen von ihm angegebenen Umstände waren der jugendliche Leichtsinn. Dies reicht jedoch nicht aus, um hier mildernd die Tat darzustellen, jedoch das jugendliche Alter bei der Strafhöhe rechtskonform berücksichtigt wurde.

2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Oktober, November 2015 und Jänner 2016 in Salzburg und andernorts fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF brach u.a. gemeinsam als Mittäter in ein Wettbüro, ein Imbisslokal ein und auskundschafte die Sperrverhältnisse von einem Kfz-Betrieb. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung des BF sowie das Alter unter 21 Jahren, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF und die Faktenhäufung. Wenngleich auch hier der BF das junge Alter, Leichtsinn und Übermut sowie Loslösung von seinen Eltern oder Schulden darlegte, so konnte dies ebenfalls nicht überzeugen. Der BF wurde in der Familie mit seinen Geschwistern in Österreich aufgezogen, konnte hier die Schule besuchen und hatte familiäre Anknüpfungspunkte. Auch seine Schwestern konnten ein intaktes Leben in Österreich führen und sich hervorragend integrieren.

3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmt. Er hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Der BF begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete der BF mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685, 39 wurde aufgeteilt und der BF nahm sich den größten Teil. Es zeigt sich hier die Gewaltbereitschaft des BF indem er auch die Waffe zur Verfügung stellte und nicht davor abschreckte und in Kauf nahm, dass es zu schweren Körperverletzungen kommen könnte. Eine Einsicht des BF ist bis dato nicht gegeben, zumal er diese Tat bestreitet.

Zudem hat der BF im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat der BF in Salzburg mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in seinem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und ein Geständnis zu einem Faktum. Hingegen war erschwerend, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlsfakten, Großteils durch Einbruch, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, neuerliche Straffälligkeit nach nur wenigen Monaten seit der letzten Verurteilung, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat nicht nur als Bestimmungstäter, sondern auch als Beitragstäter in mehrfacher Hinsicht und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle. Auch ihr zeigte sich, dass der BF nicht gewillt war sich in Österreich zu integrieren, einer Arbeit nachzugehen und so sein Leben zu führen. Der BF war nur teilweise arbeitstätig und hätte sich immer bei seiner Familie insbesondere seinen Geschwistern Hilfe suchen können. Sein Drogenkonsum mag die Tathandlungen nicht zu beschönigen, er hätte vorab Hilfe in Anspruch nehmen können. Das Alter mag zwar dazu führen, dass der BF noch eingeschränkt sein Leben führen konnte und die Tathandlungen und Folgen berücksichtigen konnte, dies wurde jedoch bereits im Strafausmaß berücksichtigt, es wird ihm jedoch vorgehalten, dass es nicht seine erste Tat war sondern die Folge weiterer und auch eine Verurteilung bzw. Verurteilungen nicht davon abbringen konnte, weitere Straftaten zu begehen.

4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Der BF hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.

5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF gemäß §§ 84 Abs. 4, 83 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Mai 2022 in Salzburg eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzte und eine andere Person durch zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht ebenfalls (zumindest leicht) verletzte, wodurch diese eine Perforation des Trommelfells im linken Ohr erlitt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung.

Hier zeigt sich steigernd die Tathandlung des BF, indem er nunmehr selbst und mit äußerste Gewalt andere Personen am Körper verletzte. Seine Darstellung des Schutzes seiner schwangeren Frau, war nicht glaubhaft, wie dargestellt, zumal der BF zu einem späteren Zeitpunkt bei der Verhandlung gar nicht angeben konnte, dass seine Frau schwanger gewesen ist. Auch wurde weder eine Notwehr noch Notstandssituation durch das Strafgericht festgestellt, sodass das Verwaltungsgericht von einem Versuch einer notwendigen Handlung ausgeht, welche sich jedoch nicht so darstellte.

6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Der BF hat am 20.11.2022 in Salzburg eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Auch hier zeigte sich seine Gewaltbereitschaft. Auch wenn er angibt alkoholisiert gewesen zu sein, so war er nicht in einem alkoholisierten Zustand, welches ihm unmöglich machte, seine Tathandlungen zu erkennen. Im Gegenteil setzte er auch Gewalthandlungen gegen beeinträchtige Personen. Die Gewalthandlung setzte er auch, obwohl er nun wusste, bald Vater eines Kindes zu werden.

Insgesamt ist daher zu sehen, dass beim BF nicht nur eine Tatsache des § 53 Abs. 3 erfüllte, sondern auch zu einem Zeitpunkt, als er wusste, dass gegen ihn ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist und seine Tathandlungen für das weitere Verfahren herangezogen werden, dies schreckte ihn jedoch nicht ab.

7) Der BF begeht auch fortlaufen Verwaltungsübertretungen.

Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren rechtskräftig verurteilt bzw. ebenfalls auf mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, wie Körperverletzungsdelikte und Eigentumsdelikte. Der BF zeigte durch die Vielzahl an strafbaren Handlungen in seiner Persönlichkeitsstruktur, dass er nicht abgeneigt ist körperliche Gewalt gegen andere Personen – dazu auch ohne erkennbaren Grund – anzuwenden und weiters auch keine auch Waffengewalt in seinen delinquenten Verhalten anzuwenden, wenn auch über seine Bestimmungstäterschaft. Auch der illegale Besitz eines Schlagrings zeigt, dass der BF nicht davon zurückscheut, nicht nur körperliche Gewalt im Bedarfsfall anzuwenden. Aufgrund der Tathandlungen, der Umstände, seine Begründungen bzw. Entschuldigungen wie jugendlicher Leichtsinn oder Gruppenzwang - zeigt dem Gericht, dass vom BF derzeit noch immer eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und daher sogar den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt.

Sohin ist auch eine Beendigung seines Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt des § 52 Abs 5 FPG gerechtfertigt und der Eingriff in sein Privatleben trotz langjährigen Aufenthalt verhältnismäßig:

Der BF wuchs seit dem 9. Lebensjahr in Österreich auf und verbrachte auch seine Kindheit und Jugend in Österreich und ist hier nunmehr fast 19 Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Er erlernte in Österreich die deutsche Sprache und besuchte die Volks- und Hauptschule als Sonderschule bis zur 8. Schulstufe, über einen Hauptschulabschluss verfügt er nicht. Er war über die Jahre dazwischen jeweils kurz, nie länger als 1 Jahr, erwerbstätig, zu einem großen Teil bestritt er seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Sozialleistungen (Arbeitslosengeldbezug oder Mindestsicherung, Krankengeld) oder finanzieller Unterstützung von seiner Familie. Der BF war und ist somit auch nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Er war nie ehrenamtlich tätig und ist auch nicht Mitglied in einem Verein sowie seine sozialen Kontakte beschränken sich zu einem Hauptteil innerhalb des Familienkreises und verfügt er kaum über Freunde außerhalb der „tschetschenischen Community“, wobei die Beziehungen zu seinen Freunden durch elektronische Medien, Telefonate aufrechterhalten werden können.

Der BF schränkte auch trotz seiner Freunde oder vielmehr gemeinsam mit seinen Freunden vor Straftaten nicht zurück und stellte er auch trotz seiner engen Beziehung zu seinen Familienangehörigen sein delinquentes Verhalten nicht ein. Im Jahr 2013 wurde der BF erstmals noch als Jugendlicher (17 Jahre) strafgerichtlich verurteilt. Es folgte noch innerhalb der Probezeit im Jahr 2016 eine weitere Verurteilung wegen dem gleichen Straftatbestand (Diebstahl durch Einbruch in mehreren Fällen) und schloss kurz darauf im Jahr 2017 die nächste einschlägige Verurteilung und stark steigender krimineller Energie mit bewaffneten Raub in zwei Fällen sowie gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdelikten, wofür der BF in Folge von 2017 bis 2021 in Haft war. Trotz des Statusaberkennungsverfahrens und selbst nach der Inhaftierung wurde der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt wiederum 3mal straffällig, davon einmal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und zeigt mit den begangenen Straftaten (Raub, Körperverletzungsdelikte, Besitz einer verbotenen Waffe) die vorhandene Bereitschaft nicht nur körperlich Gewalt anzuwenden, sondern sich auch Waffen zu besorgen und einzusetzen, wenngleich er bei dem bewaffneten Raub als Bestimmungstäter handelte.

Der BF verfügt trotz seines langen Aufenthalts in Österreich zumindest über wenige Bindungen zur Russischen Föderation: Er lebte dort die ersten 7-8 Jahre seines Lebens, verbrachte dort einen Teil seiner Kindheit und besucht kurzzeitig auch die Schule. Er spricht Tschetschenisch fließend und hat auch grundlegende mündliche Russischkenntnisse. Zudem hat er dort nach wie vor mit Tanten und Onkeln mütterlicher- wie väterlicherseits sowie Cousins auch Verwandte. Er erbte auch ein Haus in Moskau. Er ist im Familienverband auch in Österreich mit der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart sozialisiert worden und damit auch noch vertraut und fühlt sich damit verbunden, sodass er sich auch einen russischen Reisepass ausstellen lies und traditionell verheiratet ist.

3.4.6. Daher erließ das Bundesamt zu Recht, auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes und des Familien- und Privatlebens sowie Kindeswohls, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet.

3.4.7. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, und unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 der Rückführungs-RL grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft - dieser Fall wird in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht - die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde. Andererseits muss auch in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen, (ausnahmsweise) von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Da dies im Gesetz lediglich indirekt durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorgesehen ist, wird man § 57 Abs. 1 Z 1 FPG im Fall von Strafhaft so zu lesen haben, dass (auch) bezüglich des Erfordernisses der sofortigen Ausreise auf den Zeitpunkt der Enthaftung (im Sinn einer Prognose) abgestellt werden muss. Ein entsprechender Mandatsbescheid nach § 55 Abs. 5 FPG, welcher die Frist nach Abs. 1 widerruft wurde nicht erlassen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen ab Enthaftung festzulegen.

Somit war der Spruchpunkt VI. dahingehend zu ändern, dass er zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“

3.5. Entscheidung über das Einreiseverbot des BF:

3.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Im Fall des BF wurde das Einreiseverbot zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1, 4, 5 FPG gestützt, weil der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und weil der BF wegen einer Wiederholungstat rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist sowie weil der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde erstmals 2013 als Jugendlicher wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es folgten in relativ kurzen Abständen bis März 2023 weitere 5 strafgerichtliche Verurteilungen und verbüßte der BF eine mehrjährige Haftstrafe von 2017 bis 2021.

2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt den BF wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde 2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

2016 verurteilte das Landesgericht Salzburg den wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Von 2017 bis 2021 verbüßte der BF eine Haftstrafe.

2022 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF nach dem WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

2023 verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren.

Bezüglich der begangenen konkreten Delikte, Tatumstände darf auf die oa. Ausführungen verwiesen werden, wie sie auch in den Feststellungen festgehalten wurden.

Trotz Verspüren des Haftübels wurde der BF wiederholend nach der ersten verbüßten mehrjährigen Haftstrafe und bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, weitere 3 Mal straffällig und erneut zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 bedingt verurteilt. Der BF begründete die Durchführungen der Taten mit jugendlichen Leichtsinn oder bestreitet die Tatumstände oder den Raub bis heutet generell durchgeführt zu haben. Die fehlende Schuldeinsicht und fehlendes positives Nachtatverhalten bzw Wohlverhalten, weil der BF zuletzt vor knapp zwei Monaten verurteilt wurde und ihm aktuell ein Strafaufschub bis 30.11.2023 gewährt wurde, kann bezüglich des weiteren Verhalten des BF in Österreich von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Selbst während offenen Probezeiten für bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen und nach Inhaftierung wurde der BF wiederum straffällig, davon einmal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung. Es zeigt, dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und dem ordnungsgemäßen Zusammenleben in Österreich unterzuordnen. Dies zeigt sich auch an seinem aggressiven Vorgehen gegen Leib und Leben, welches im Zusammenhang der Umstände der schweren Körperverletzung von seiner Lebensgefährtin und ihm in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und nicht glaubhaft wie eine Notwehrlage oder gerechtfertigten Notstand dargestellt wurde, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Dies spiegelt auch die fehlende Schuld- und Tateinsicht des BF und ist auch von einem Risiko der Wiederholungsgefahr weiterer Beschaffungsdelikte vor dem Hintergrund seiner angespannten finanziellen Situation auszugehen. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat in diesem Zusammenhang auch wegen des Unwertgehalts der Delikte gegen Leib und Leben hohes Gewicht. Auch der Verfahrensbeginn zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter hinderte den BF nicht daran weitere Straftaten zu begehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF ist daher rechtmäßig.

3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in im Fall des Z 5 auch unbeschränkt möglich. Die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes und damit schon hinsichtlich Z 1 und Z4 die Höchstgrenze und wenn auch unbeschränkt möglich und vor dem Hintergrund von 3 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und weiteren 3 Verurteilung innerhalb des offenen Beschwerdeverfahrens insbesondere unter Berücksichtigung des Familienlebens zu hoch gegriffen. Dass der BF auch während des offenen Aberkennungsfahren, nach bedingten Freiheitsstrafen und mehrjähriger Haftstrafe erneut straffällig wurde, zeigt seine Unwilligkeit sich an geltenden Regeln und Gesetze im Bundesgebiet zu halten. Im gesamten Aberkennungsverfahren versuchte der BF seine Straftaten mit Ausreden – Ich habe als Jugendlicher Blödsinn gemacht. „mitgehangen, mitgefangen“ sagt man in Österreich – klein zu reden, oder leugnet zum Beispiel die Beteiligung an dem bewaffneten Raub als Bestimmungstäter in zwei Fällen bis heut, obwohl der BF rechtskräftig verurteilt wurde und deswegen nach einer vierjährigen Haftstrafe bedingt entlassen wurde, hat somit keine wirkliche Schuldeinsicht und in Folge auch keinen glaubhaften Willen für einen ordentlichen Lebenswandel. Der BF hat im Bundesgebiet jedoch Familienangehörige (Lebensgefährtin und Kind mit ca. 5 Monaten sowie weitere zwei ältere Kinder seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung) mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei er auch eine eigene Wohnung besitzt. Außerdem lebt auch seine Mutter und seine drei Schwestern in Österreich, zu denen ein enger Kontakt besteht. Einerseits kann der Kontakt zwar über Besuche, elektronische Mittel aufrechterhalten werden und setzte der BF trotz seiner Familie im Bundesgebiet Vorsatztaten und nahm somit einen Eingriff (Freiheitsstrafe) bereits zuvor in Kauf, andererseits ist dennoch in der Abwägung der Länge des Einreiseverbots sein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Insbesondere ist auch hierbei auf das Kindeswohl seines Kleinkindes Bedacht zu nehmen und ist trotz der gerechtfertigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen dem BF dem Kindeswohl auch durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung zu tragen (vgl VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483).

Somit war insgesamt aufgrund der durchgehenden Straffälligkeit des BF seit 2013 im Bundesgebiet und insbesondere wegen der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens (bewaffneter Raub in zwei Fällen) sowie der seit Bescheiderlassung hinzukommenden weiteren drei Verurteilungen auch wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und sohin insgesamt 6 strafgerichtlichen Verurteilungen (gegen Leib und Leben und Vermögen), dem aufrechten Familienleben im Bundesgebiet und dem Kindeswohl seines Kleinkindes das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG von zehn Jahren auf drei Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf drei Jahre verkürzt wird.

 

3.6. Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des BF kann von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine anderer für den BF verständlichen Sprache verzichtet werden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen in Hinblick auf die Aberkennung des Asylstatus oder der Abwägung des Privat- und Familienlebens und Kindeswohls auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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