AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.2000110.1.00
Spruch:
W137 2000110-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, xxxx, StA. Volksrepublik China, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 13 17.060-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 19.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte sie die ihrem rechtsfreundlichen Vertreter am 18.11.2013 ausgestellte Vollmacht vor.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2013 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, ledig zu sein und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Sie habe in China von 1994 bis 1997 die Grundschule besucht und beherrsche die chinesische Sprache in Wort und Schrift. Zuletzt habe sie als Kosmetikerin gearbeitet. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter lebe nach wie vor in China. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten. Am 16.11.2013 sei sie von Peking aus mit dem Flugzeug nach Österreich gereist - die Schleppung hätten "Familienangehörige" organisiert, sie selbst habe nichts bezahlen müssen.
Ihren Fluchtgrund beschrieb sie wie folgt:
"Im April 2013 ist mein Vater bei der Arbeit auf der Landwirtschaft plötzlich bewusstlos geworden. Danach waren wir mit ihm im Krankenhaus und es wurde ein Tumor in der Lunge festgestellt. Er wurde danach operiert. Für diesen Eingriff haben wir ca. 100.000,-
RMB Behandlungskosten bezahlt indem wir unser Haus verkauft haben. Im Juni 2013 wurde er nochmals operiert, da bei ihm Krebs diagnostiziert wurde. Am 29.10.2013 starb er. Für die zweite Operation habe ich einen Kredit bei xxxx auf meinen Namen aufgenommen. Ich habe China verlassen müssen, weil ich kein Geld hatte die Schulden zu begleichen. Sonst habe ich keine Fluchgründe."
1.2. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2013, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie im Elternhaus gewohnt und als Kosmetikerin gearbeitet. Sie habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte und engagiere sich auch nicht in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Die Befragung zu ihren Fluchtgründen verlief wie folgt:
"LA: Geben Sie alle Ihre Fluchtgründe mit allen Details an:
AW: Mein Vater war schwer krank und ist mittlerweile schon verstorben, um seine Krankheit behandeln zu lassen, musste wir hohe Schulden aufnehmen und der Wucherer hat mir den letzten Zahlungstermin, das Jahresende 2013 genannt, das hätte ich niemals geschafft, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist Alles.
LA: Wann haben Sie sich das Geld aufgenommen?
AW: Im Juni 2013.
LA: Wann war die Operation?
AW: Im April war die erste und im Juni die zweite, genauer weiß ich es nicht mehr.
LA: Wie viele Tage vor der zweiten Operation haben Sie sich das Geld aufgenommen?
AW: So genau weiß ich es nicht mehr, es war entweder Anfang oder Mitte Juni 2013.
LA: Wie viele Tage vor der Operationsbezahlung?
AW: 10 Tage, vielleicht ...
LA: Welches Krankenhaus war das?
AW: Im Spital Ost der Stadt Yueyang, das ist das größte Spital in unserer Stadt.
LA: Welche Operationen waren das?
AW: Es war eine Zyste oder Tumor in der Lunge.
LA: Wie soll die Operation ausgesehen haben?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wurde vorab schon eine Diagnose gegeben zu dieser Zyste bzw. Tumor bösartig, oder gutartig?
AW: Es war bösartig, es war so eine Art Krebs.
LA: Was soll dann operiert werden?
AW: Der Tumor sollte wegoperiert werden. (Ast lacht)
LA: Wie hätte die weitere Behandlung aussehen sollen?
AW: Reha ... und Spritzen zum Aufbau, damit er sich erholen konnte.
LA: Warum ist er dann gestorben?
AW: Im Nachhinein hat man gesagt, dass er schon im späten Stadium der Krankheit gewesen sei. Er hätte schon damals nicht mehr lange zu leben.
LA: Was hätte die Operation bewirken sollen?
AW: (Ast wirkt sehr nervös und überlegt) ... ich weiß aus nicht.
LA: Warum haben Sie den Kredit aufgenommen und nicht die Mutter?
AW: Die waren bereits geschieden als ich noch sehr klein war. Ich habe aber mit meinem Vater gelebt.
LA: Wie viel hat die zweite Operation nun gekostet?
AW: ... (Ast überlegt sehr lange) ... die erste hat ungefähr
100.000,- Rmb gekostet und dann habe ich Schulden aufgenommen von ca. 200.000,- Rmb.
LA: Was wurde bei der ersten Operation gemacht?
AW: Da wollte man den Tumor auch schon entfernen.
LA: Wenn die erste selbe Operation innerhalb von wenigen Monaten erfolglos gewesen war, was sollte die zweite Operation bewirken?
AW: Es wurde vielleicht schon der Tumor schon bei der ersten
entfernt, ... weil vielleicht noch Krebs da war, war die zweite
notwendig ... ich bin ja kein Arzt.
LA: Woher hatten Sie die Adresse des Kredithais?
AW: Da gab es überall Flugzettel, die auch an Strommasten klebten und dort habe ich die Informationen gelesen.
LA: Woher hatten Sie die Kenntnis der Kosten der zweiten Operation?
AW: Das habe ich nicht gewusst, sondern einfach geschätzt.
LA: Sie haben nun 200.000,- Rmb geschätzt und die Operation hat nun auch 200.000,- Rmb gekostet?
AW: Ich habe nicht gewusst, ich ... nicht einmal die Ärzte hatten
eine Ahnung und habe auch bei Verwandten und Bekannten gefragt, niemand wollte helfen.
LA: Wie viel haben Sie bezahlt und wie viel haben Sie aufgenommen?
AW: 200.000,- genommen und 200.000,- bezahlt an das Krankenhaus.
LA: Gab es einen schriftlichen Vertrag?
AW: Ich musste mich nur mit dem Personalausweis ausweisen ... eine
Sicherheitsleistung war nicht notwendig ... einen Vertrag hat es
nicht gegeben.
LA: Wie hoch waren die Zinsen und wie waren die Zahlungsmodalitäten?
AW: So genau weiß ich das nicht, ca. 10% stand im Raum.
LA: 10% im Monat/Jahr oder ... ?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wie und wann hätten Sie zu zahlen beginnen müssen?
AW: Davon war nicht die Rede, es hat nur geheißen zum Jahresende soll ich die Schulden zurückzahlen.
LA: Woher sollten Sie dieses Geld nehmen, wie haben Sie dies dem Wucherer glaubhaft gemacht?
AW: Darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht ... ich wollte nur
das Geld und die Rückzahlung war mir nicht wichtig ...
LA: Warum haben Sie den Wucherer noch einmal getroffen, wenn die Rückzahlung mit Ende des Jahres fixiert war?
AW: Dennoch ... ist der Gläubiger immer wieder zu mir gekommen.
LA: Wann und wo?
AW: Drei Mal ... ich weiß nicht ... bei mir zu Hause ...
LA: Was hat dieser gesagt?
AW: Das erste Mal hat der Wucherer mich gesucht, bereits im Spital, er sagte nur dass ich das Geld zurückzahlen soll. Das war der erste Besuch ...
LA: Weiter!
AW: Dann war er wieder im Spital und diesmal hat er schon gesagt, wenn ich nicht zahle, dann würde er mir schon zeigen, dass er nicht so leicht abzuspeisen ist.
LA: Weiter!
AW: Das dritte Mal war schon nach dem Tod meines Vaters und er hat mich in ein Teehaus bestellt.
LA: Wie wurden Sie dorthin bestellt worden?
AW: Telefonisch.
LA: Weiter!
AW: (Ast lacht) ... der Wucherer hat gemeint, dass mein Vater schon
tot sei, ... dann hat er gemeint, dass er mir etwas antun werde ...
nämlich Organe würden mir entnommen (Ast lacht nochmals) ...
LA: Erklären Sie sich schlüssig, wenn eine kriminelle Person auf Organschmuggel bzw. Handel spezialisiert ist, warum soll diese Person Menschen Geld geben bzw. schenken, um danach bei Nichtrückzahlung die Organe zu entnehmen, dies könnte dieser doch vorab auch schon?
AW: Aber Organentnahme wäre doch illegal .... Er wollte ja nur das
ich die Schulden zurückzahlt. Er wollte ja vielleicht nichts Illegales machen.
LA: Sind Sie zur Polizei gegangen?
AW: Ja.
LA: Was kam dabei heraus?
AW: Ich habe eine Niederschrift gemacht, aber kaum als ich die
Dienststelle verlassen haben, wurde mir schon vom Wucherer
aufgelauert ... unmittelbar vor der Polizei. Er sagte nur dass das
nichts bringen würde.
LA: Vorhalt: Dann gab es vier Vorfälle?
AW: Ja ... genau ...
LA: Warum haben Sie diese Begegnung nicht angegeben?
AW: Diese war mit entfallen.
LA: Was haben Sie danach gemacht?
AW: Dann bin ich zur Großmutter gegangen, ich wollte bei der Großmutter Geld borgen, aber sie hat gesagt, dass sie kein Geld hat. Ich habe dann meine Mutter angerufen, sie ist dann gekommen und sie konnte mir auch kein Geld geben, aber die Mutter konnte für eine Ausreise sorgen.
LA: Wo haben Sie gewohnt?
AW: Bei einem Nachbarn zu Hause.
LA: Warum nicht im eigenen Haus?
AW: Ja schon.
LA: Warum nicht im Haus des Vaters?
AW: Habe ich schon verkauft.
LA: Wann wurde dieses verkauft?
AW: Jetzt weiß ich es wieder ... bei der ersten Operation des
Vaters.
LA: Was haben Sie dafür bekommen?
AW: ... (Ast überlegt sehr lange) ... wahrscheinlich 70.000,- Rmb.
LA: Wie lange von dem vierten Vorfall bis zur Ausreise lebten Sie beim Nachbarn?
AW: (Ast überlegt und rechnet ...) 10 Tage war ich beim Nachbarn und zwar nachdem Tod meines Vaters, Ende Oktober ist er verstorben.
LA: Wann war der dritte Vorfall, wie viele Tage nach dem Tod des Vaters?
AW: Irgendwann im November.
LA: Konkret!
AW: 29. Oktober ist mein Vater gestorben. Am 01.11. war das Treffen.
LA: Dann sind Sie zur Polizei gegangen?
AW: Ja ... wahrscheinlich am 04. Oder 05.11.
LA: Sind Sie zu Ihren Nachbarn wieder zurückgegangen?
AW: Ja.
LA: Wie lange waren Sie dann dort bis zur Ausreise?
AW: Noch 5 Tage.
LA: Wo haben Sie seit dem Hausverkauf gelebt?
AW: Im Spital.
LA: Haben Sie dort etwas bezahlen müssen?
AW: Nein. Ich hatte kein Zimmer, ich saß am Krankenbett des Vaters und habe die ganze Zeit nie geschlafen (Ast lacht)...
LA: Haben Sie noch irgendwelche Probleme die Sie angeben können?
AW: Nein.
LA: Welche Dokumente können Sie vorlegen?
AW: Keine.
LA: Möchten Sie noch mehr angeben?
AW: Nein. Das ist alles.
LA: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?
AW: Ja.
LA: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?
AW: Ich will nicht zurück. (Ast lacht) ... der Wucherer wird sicher
etwas unternehmen.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?
AW: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Nein das war alles."
Zum Vorhalt, dass das erstattete Vorbringen nicht glaubhaft sei, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Ich will nicht nach Hause". Zu den ihr anschließend vorgehaltenen Länderberichten zur Situation in der Volksrepublik China wollte sich die Beschwerdeführerin nicht äußern.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zahl: 13 17.060-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. Sämtliche Angehörige der Beschwerdeführerin würden in China leben; substanzielle soziale Kontakte in Österreich würden hingegen nicht bestehen. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben weder zu belegen noch plausibel darzulegen vermocht habe. Insbesondere habe sie keine konkreten Angaben zu ihren Schulden - etwa betreffend den Gläubiger und die von ihr eingesetzten Sicherheiten sowie Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten - und zu den Krebsbehandlungen ihres Vaters machen können. Letzteres obwohl sie die letzten Monate an seinem Krankenbett verbracht haben will. Die behauptete Bedrohung durch einen Kredithai stelle zudem eine strafbare Handlung dar, die in China von den zuständigen Behörden geahndet würde. Es gebe auch keinen Hinweis, dass etwaige Übergriffe von den zuständigen Behörden gebilligt worden wären. Vorfälle nach der behaupteten Verlegung des Wohnsitzes seien ebenfalls nicht behauptet worden.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zu China könne auch nicht angenommen werden, dass die gesunde Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs in China grundsätzlich gegeben sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben die Reise nach Österreich selbst finanzieren können. Es sei daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut eine Lebensgrundlage vorfinden würde. Überdies gebe es auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte nach der Rückkehr nach China Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Bindungen zu Österreich und sei der Eingriff in ihr Privatleben aufgrund der nur geringen Bindungen zu Österreich auf dieser Ebene im Hinblick auf das öffentliche Interesse jedenfalls gerechtfertigt.
1.4. Dagegen erhob die durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin fasste der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin deren Vorbringen wie folgt zusammen: "Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vaters musste die Beschwerdeführerin hohe Schulden bei einem Kreditwucherer aufnehmen um die Behandlungskosten zahlen zu können. Nachdem ihr Vater trotz mehrerer Operationen starb, war der Beschwerdeführerin klar, dass sie die Schulden nicht würde zurückzahlen können. Weil die Beschwerdeführerin wusste, dass die mafiösen Zinswucherer ihr Leben bedrohen würden, und weil die chinesische Polizei in solchen Fällen nicht schutzwürdig bzw schutzfähig ist, musste die Beschwerdeführerin daher nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können."
Begründend wird weiter vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes tendenziös sei, wobei sich dieser Zugang bereits im Einvernahmeprotokoll zeige. Die Genauigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin entspreche ihrem Bildungsstatus und ihrer sozialen Herkunft. Die Beschwerdeführerin habe auch glaubwürdig angegeben, bei den "Angriffen der Mafia" jeweils "glücklicherweise bei diesen Gelegenheiten nicht anwesend gewesen zu sein". Aus den Länderberichten des Bundesasylamts - die in der Beschwerde im Anschluss auch auszugsweise zitiert wurden - gehe hervor, dass "eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht hat, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen". Das Bundesasylamt stütze seine Entscheidung im Wesentlichen nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin sondern auf den persönlichen Eindruck betreffend deren Glaubwürdigkeit. Zudem habe es die Behörde verabsäumt, sich "mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen".
Beantragt werde daher a) der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundlichen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Lage in China befasst; f) zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall der Beschwerdeführerin stattgefunden hat; g) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; h) allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in ihrem Geburtsort, wo sie von 1994 bis 1997 auch die Grundschule besuchte. Bis zu ihrer Ausreise war sie zudem als Kosmetikerin berufstätig. Ihr Vater verstarb im Oktober 2013, die Mutter und die Großmutter leben nach wie vor in China. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 19.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass zur Finanzierung der Krebsbehandlung ihres Vaters einen Kredit bei einem "Wucherer" aufnehmen habe müssen. Da sie diese Schulden nicht habe begleichen können, hätte sie aus Furcht vor dem Gläubiger China verlassen müssen. Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - als gänzlich unglaubwürdig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Sie verfügt in China über soziale Anknüpfungspunkte und eine gesicherte Unterkunft. Ihre Existenz im Falle einer Rückkehr ist zumindest grundlegend gesichert.
2.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten.
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.
Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".
(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html #doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034 , Zugriff 17.7.2012)
China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest.
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Regionale Problemzonen
Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
Es besteht ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen. Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html #doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
Das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zur einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März [2011] von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
Eng verwandt mit dieser Gruppe sind diejenigen, die verstärkt in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden gelangen, weil sie u.a. mit Hilfe des Internets Skandale und Unregelmäßigkeiten aufdecken, landesweit bekannt machen oder sich für die Rechte von sozial Benachteiligten einsetzen und rechtlichen Beistand leisten.
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
Ratifikation internationaler Menschenrechtsabkommen: Die VR China ist an folgende internationale Übereinkommen gebunden:
VN-Charta (Inkrafttreten 24.10.1945)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Inkrafttreten 10.12.1948)
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Ratifikation 3.12.1980)
Konvention über die Rechte von Kindern (Ratifikation 1.4.1992) und Protokolle über die Rechte von Kindern (Einsatz in bewaffneten Konflikten sowie Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 28.1.1982)
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Ratifikation 24.9.1982)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Ratifikation 3.11.1988)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Ratifikation 27.6.2001)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Unterzeichnung 5.10.1998)
Konvention über die Rechte von Behinderten (Ratifikation 26.6.2008)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C100 (Gleichheit des Entgelts, Ratifikation 12.1.2006)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C111 (Diskriminierung, Ratifikation 1.12.2006)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 138 (Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Ratifikation 28.4.1999)
Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen C 182 (Schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Ratifikation 8.8.2002)
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, die auch den Begriff "konstruktiv" verbindlich interpretiert und vermeintlich "destruktive" Äußerungen ahnden lässt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Immer wieder gibt es jedoch Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mai-, SMS und Internetüberwachung.
Im öffentlichen Raum unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Missliebige Kritik, insbesondere bei Verbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Die Überwachung moderner Kommunikationsmittel wird zunehmend verdichtet und setzt immer enger am einzelnen Medienbenutzer an. Gleichzeitig steigt die Zahl der Internet-Nutzer (Dez. 2010: 477 Mio.). Die chinesische Regierung bemüht sich mit erheblichem technischem und personellem Aufwand, die Möglichkeiten des Internets dort einzuschränken, wo sie als stabilitätsgefährdend gesehen werden. 2010 erlassene neue Vorschriften sehen vor, dass SIM-Karten von Mobiltelefonen der Registrierung unterliegen sollen; bislang sind bis zu 60% der 800 Mio. Karten in China nicht registriert. Am 1.10.2010 in Kraft getretene Änderungen des "Gesetzes über Staatsgeheimnisse" verpflichten Internet- und Telekommunikationsgesellschaften zu enger Zusammenarbeit mit der Regierung zur Wahrung sozialer Stabilität. Ein weiterer Schritt ist die Gründung einer neuen Internetkontrollbehörde. Dennoch bleibt das Internet wichtiger Kanal für die Verbreitung von Meinungen, mit teils großem Einfluss auf die Entscheidungen der Behörden.
Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Während soziale Defizite bisweilen offen problematisiert werden, unterstehen politische Inhalte einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung. Zwar möchte China angesichts seiner wachsenden Rolle in der Weltgemeinschaft auch zunehmend der internationalen Aufmerksamkeit auf Augenhöhe begegnen (2008 Olympische/ Paralympische Spiele, 2010 EXPO Shanghai). Der Umgang der chinesischen Regierung mit dieser zunehmenden Aufmerksamkeit bleibt aber zwiespältig.
China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" im Jahr 2010 zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 171. Platz von 178 Ländern (2009: 168. von 175) ein. Ende 2010 befanden sich 30 Journalisten sowie 77 Personen wegen kritischer Äußerungen im Internet in Haft.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Das Gesetz gewährleistet die Presse- und Redefreiheit, obwohl die Regierung im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis nicht respektierte. Die Behörden kontrollierten weiterhin Print-, Rundfunk- und elektronische Medien streng und benutzten diese um die Sicht der Regierung und Ideologie der Partei zu propagieren. Während sensibler Jahresfeiern wurden die Zensur sowie die Manipulation der Presse und des Internets durch die Regierung erhöht.
Mit signifikanten Ausnahmen, darunter Ansprachen, die die Regierung der KPCh in Frage stellten, konnten politische Themen privat und in kleinen Gruppen ohne Bestrafung besprochen werden. Einige unabhängige Think Tanks, Studiengruppen oder Seminare berichteten über Druck, Sitzungen zu sensiblen Themen abzusagen. Jene, die politisch sensible Kommentare in öffentlichen Reden, akademischen Diskussionen oder zu den Medien abgaben, waren weiterhin Gegenstand von Bestrafung.
Alle Bücher und Zeitschriften bedürfen einer staatlichen Veröffentlichungsnummer, die teuer und oft schwer zu erhalten ist. Fast alle Printmedien, Rundfunkmedien und Buchverleger waren an die KPCH angeschlossen oder eine staatliche Agentur. Eine kleine Anzahl von Publikationen haben private Beteiligungsquoten, es gibt aber keine Fernseh- oder Radiosender in Privatbesitz. Alle inländischen Medien wurden von der KPCH angewiesen, über bestimmte Themen nicht zu berichten und alle Rundfunkprogramme mussten staatlich genehmigt werden. Nicht autorisierte Veröffentlichungen wurden konfisziert.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Trotz relativer Freiheiten in privaten Diskussionen und trotz der Bemühungen der Bürger, die Grenzen der zulässigen Rede auszudehnen, ist Chinas Medienlandschaft weiterhin extrem restriktiv. 2011 kam es zum schärfsten Vorgehen gegen die Meinungsäußerungsfreiheit in der jüngeren Vergangenheit. Tabuthemen sind üblicherweise Aufrufe zu größerer Autonomie für Tibet und Xinjiang, die zwischenstaatlichen Beziehungen mit Taiwan, Falun Gong und Kritik an der Herrschaft der Kommunistischen Partei. Direktiven der Partei schränkten Berichte über die Aufstände im Mittleren Osten, Ölkatastrophen, medizinische Versorgung, Arbeitsunruhen und bestimmte Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälte ein. Journalisten, die sich nicht an die offiziellen Anweisungen halten, werden schikaniert, entlassen oder eingesperrt. Chinesische Führungspersönlichkeiten schienen außerdem von 2011 gemachten Zugeständnissen, Vermarktung und Wettbewerb im Mediensektor zuzulassen, abzugehen. Stattdessen wurde der Wert von Propaganda betont.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Die Regierung verletzte 2011 weiterhin inländische und internationale rechtliche Garantien für Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, indem Blogger, Journalisten und geschätzt mehr als 500 Millionen Internetnutzer eingeschränkt wurden. Internetsuchfirmen und staatliche Medien müssen Themen, die staatlich als "sensibel" eingestuft werden, zensurieren und der Zugang zu ausländischen Webseiten wie Facebook, Twitter oder YouTube ist gesperrt. Dennoch sind chinesische soziale Internetnetzwerke im Steigen begriffen, insbesondere Sina's Weibo, das 200 Millionen Nutzer hat.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Soziale Gruppen
Frauen / Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt.
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten führt auch die aufgrund der Ein-Kind-Politik vorgenommene gezielte (freiwillige) geschlechtsspezifische Abtreibung zu einem Rückgang von Frauen im heiratsfähigen Alter, was wiederum organisierten Menschenhandel zur Folge hat.
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Sexuelle Belästigung von Frauen ist strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, und entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch fehlen.
Nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung "Regulation Banning Child Labour" ist Kinderarbeit (unter 16 Jahre) verboten. China hat die ILO-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor. Kinderarbeit ist ein zunehmendes Problem im privaten Sektor. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Kinderarbeit geht oft mit Zwangsarbeit und Menschenhandel einher. Häufig wird das Verschwinden von Kindern unzureichend oder nur schleppend untersucht. Betroffen sind meist ärmere Familien und Wanderarbeiter. China setzt keine Kinder als Soldaten ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Durch die chinesischen Familienplanungsregelungen sind die reproduktiven Rechte der Frau weiterhin stark eingeschränkt. Verwaltungssanktionen, Geldstrafen und erzwungene Abtreibungen werden, wenn auch etwas ungleichmäßig, gegenüber ländlichen Frauen weiterhin eingesetzt. Sexarbeiter, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, sind weiterhin ein besonders schutzbedürftiger Teil der Bevölkerung, da die Regierung ihnen gegenüber eine harte Politik umsetzt. Obwohl die Regierung anerkennt, dass häusliche Gewalt, Diskriminierung in der Arbeitswelt, und diskriminierende gesellschaftliche Haltungen weiterhin ein weit verbreitetes Problem sind, hemmt sie weiterhin die Entwicklung von unabhängigen Frauenrechtsgruppen. Eine neue Interpretation des Ehegesetzes durch das Höchste Volksgericht im August 2011 kann das Wohlstandsgefälle zwischen den Geschlechtern weiter verschärfen, da diese festlegt, dass nach einer Scheidung das eheliche Eigentum nur der Person gehört, die eine Hypothek aufgenommen hat und als Hauseigentümer registriert ist, was in den meisten Fällen der Ehemann ist.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in 30 bis 37% der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 90% der Opfer sind Frauen.
Die Regierung gab keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 Frauen (21,3 Prozent). Es gab eine Frau im 25-köpfigen Politbüro, drei weibliche Ministerinnen im Staatsrat. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Minderheiten und Frauen vor. Es gab Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu einiger Diskriminierung von Frauen.
Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Jedoch erreichte die Hilfe oft nicht die Opfer, und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation (ACWF) berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich.
Die Anzahl der Schutzhäuser wuchs, laut ACWF gab es landesweit 27.000 rechtliche Beratungszentren, 12.000 spezielle Polizeikabinen für derartige Anzeigen, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden.
Nachdem das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte 2005 geändert wurde um ein Verbot der sexuellen Belästigung aufzunehmen, hat sich die Anzahl der Anzeigen deutlich erhöht. Laut Aussage der ACWF hätten Frauen zunehmend Zugang zu Informationen und rechtlichen Beratungs-Hotlines durch das Internet. Laut einem Anwalt würden nur wenige der Zentren Beratungen bieten.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 €). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 €).
50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.
Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.
Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.
(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.
Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.
Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.
Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.
(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf , Zugriff 19.7.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.
Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
20.918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.
Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.
Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer familiären Situation in China und in Österreich sowie zu ihrer Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen - die Beschwerdeführer hat solche im Rahmen ihrer Einvernahmen stets verneint. Auch in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Probleme behauptet.
Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.11.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 28.11.2013, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch in der Beschwerde findet sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch Unterschriftsleistung hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Die Beschwerdeführerin zeigte sich im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten.
Bei ihrer Erstbefragung am 19.11.2013 gab die Beschwerdeführerin lediglich an, zur Bezahlung der Operationskosten ihres Vaters im Juni 2013 einen Kredit bei einer Privatperson aufgenommen zu haben - da sie diese Schulden nicht habe begleichen können, hätte sie das Land verlassen müssen. Eine Verfolgung oder Bedrohung wurde in diesem Zusammenhang zunächst nicht behauptet. Diese wurde von der Beschwerdeführerin erst im Verlauf der Einvernahme vom 28.11.2013 mit den Worten "dann hat er gemeint, dass er mir etwas antun werde ... nämlich Organe würden mir entnommen" beschrieben.
Bei der Befragung zu dem angeblich aufgenommenen Privatkredit und der daraus resultierenden Bedrohung gelang es der Beschwerdeführerin nicht, schlüssige und substantiierte Angaben zu den näheren Umständen dieses Geschäftes zu machen. Darüber hinaus verwickelte sie sich auch in schwerwiegende Widersprüche.
Zunächst ist festzuhalten, dass die erwerbstätige Beschwerdeführerin, die immerhin drei Jahre lang die Schule besucht hat und ihre Muttersprache in Wort und Schrift beherrscht, nicht in der Lage war, auch nur grundlegend schlüssige und substantiierte Angaben zum angeblich aufgenommenen Privatkredit zu machen. Die rudimentären Angaben hingegen sprechen nicht zuletzt aufgrund des Fehlens jeglicher Plausibilität gegen ein tatsächliches Kreditgeschäft. Weder die Rückzahlungsmodalitäten des Kredits waren ihr bekannt, noch die Zinsen. Sie sprach diesbezüglich von "ca. 10% stand im Raum" - ob monatlich oder jährlich war ihr nicht bekannt. Es soll auch keine Bonitätsprüfung und keinen Vertrag gegeben haben. Ein solches Verhalten eines Kreditwucherers ist jedoch nicht plausibel; umso mehr angesichts der angeblichen Kredithöhe. Diese soll - im Übrigen gänzlich unbesichert - bei 200.000,- RMB (rund 20.000,- EUR) gelegen sein, wobei das angeblich von ihr zur Finanzierung der ersten Operation des Vaters verkaufte Elternhaus lediglich 70.000,- RMB eingebracht haben soll. Für diesen - für ihre wirtschaftliche Lage enormen - Betrag soll wiederum ein Rückzahlungsrahmen von lediglich 6 Monaten (Jahresende 2013) vereinbart worden sein. Ein derartiges Verhalten - der Abschluss eines sehr hohen Privatkredits, dessen Rückzahlung im geplanten Rahmen de-facto ausgeschlossen ist - kann aus der Perspektive der Beschwerdeführerin rational jedenfalls (auch bei nur geringer Schulbildung der Beschwerdeführerin) nicht nachvollzogen werden.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen will, dass die Sorge um den Vater jegliches rationale Verhalten ausgeschlossen habe, bleiben die im Anschluss getätigten Widersprüche hinsichtlich der behaupteten Bedrohung bestehen. So gab die Beschwerdeführerin am 28.11.2013 zunächst an, dreimal zu Hause vom Wucherer bedroht worden
zu sein ("Drei Mal ... ich weiß nicht ... bei mir zu Hause ...");
unmittelbar danach behauptete sie zwei Bedrohungen im Spital und eine in einem Teehaus, in das sie vom Wucherer telefonisch bestellt und wo sie dann bedroht worden sei. Wenig später behauptete sie noch ein viertes Treffen - diesmal unmittelbar vor der Polizeidienststelle, nachdem sie die Bedrohung mit Organentnahme zur Anzeige gebracht haben will. Warum der Wucherer diesen Druck bereits während der Laufzeit des offenen Kredits ausgeübt haben soll, konnte die Beschwerdeführerin nicht (nachvollziehbar) beantworten. Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin behauptet, bezüglich ihrer Anzeige sei eine Niederschrift verfasst worden - diese aber nicht vorlegen konnte, obwohl sie schon 5 Tage später (am 14.11.2013) China in Richtung Österreich verlassen haben will.
In der Beschwerde vom 20.12.2013 hingegen wird im Widerspruch zu diesen Angaben behauptet, es sei zu "Angriffen der Mafia" gekommen wobei die Beschwerdeführerin "glücklicherweise bei diesen Gelegenheiten nicht anwesend gewesen" sei. Die Beschwerdeführerin selbst hat aber weder von "Mafia" noch von "Angriffen" gesprochen und will überdies bei allen vier Vorfällen unmittelbaren Kontakt mit dem Wucherer gehabt haben. Auf die bereits im angefochtenen Bescheid angesprochenen unzureichenden Angaben über den angeblichen Kredit wurde in der Beschwerde nicht substanziell eingegangen.
Dem Vorwurf der Behörde, keine stichhaltigen Angaben zur Erkrankung ihres Vaters machen zu können wird in der Beschwerde nur durch die Erklärung, die Angaben würden dem entsprechen, was Bildungsstatus und soziale Herkunft erwarten ließen, begegnet. Dabei verkennt der bevollmächtigte Vertreter jedoch, dass hier nicht medizinisch-akademische Fakten überprüft werden sollten, sondern lediglich nach jenen Informationen gefragt wurde, die Angehörige typischerweise von Ärzten erhalten. Derartige Angaben müssten auch von einer Person mit dem Bildungsstand der Beschwerdeführerin zu erwarten sein, zumal sie selbst erklärte, nach dem Verkauf ihres Elternhauses (etwa im April 2013) im Spital ("am Krankenbett des Vaters") gelebt und übernachtet zu haben.
All dies ist im Übrigen der oben unter Punkt I.1.2. vollständig wiedergegebenen Befragung zu den Fluchtgründen am 22.11.2013 zu entnehmen. Auf diese Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben wurde auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist.
Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin gerügten "Kommentierungen und Nebenanmerkungen" zum Einvernahmeprotokoll lassen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Schluss auf eine erfolgte Vorverurteilung der Beschwerdeführerin zu. Insbesondere ist die Anmerkung "überlegt lange" keine "Nebenanmerkung über den Gemütszustand der Beschwerdeführerin", sondern Bestandteil des Eindrucks, den sie während einer Verhandlung hinterlassen hat. Festzuhalten, welche Fragen nicht spontan beantwortet werden konnten ist in diesem Zusammenhang auch nicht tendenziös, sondern rundet das Bild einer Einvernahme für den nicht unmittelbar anwesenden Leser eines Einvernahmeprotokolls ab. Im Übrigen sei angemerkt, dass angesichts der fehlenden Plausibilität und deutlichen Widersprüchlichkeit des Vorbringens die einschlägigen Beobachtungen des einvernehmenden Beamten nur noch von so geringer Bedeutung für die Sachentscheidung sind, das auf sie auch ohne weitere Probleme verzichtet werden kann.
Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter ist es - wie oben bereits dargelegt - auch in der Beschwerde nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr entstehen durch die Angaben in der Beschwerde weitere Widersprüche zum bisherigen Vorbringen und es wird kein substanzieller Versuch unternommen, die Argumentation des Bundesasylamtes schlüssig zu widerlegen.
Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann daher auch kein Grund erkannt werden, weshalb die knapp 28-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf ihre Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Sie verfügt in China nach eigenen Angaben über soziale Anknüpfungspunkte (Mutter, Großmutter, Nachbar) und könnte bei diesen Personen auch zumindest vorübergehend Unterkunft finden - wie sie es im Falle des Nachbarn auch bereits getan haben will. Dies nur für den Fall, dass das Haus ihres Vaters tatsächlich verkauft worden wäre. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin auch bis zu ihrer Ausreise als Kosmetikerin berufstätig. Der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine konkreten Gründe zu entnehmen, die eine andere Einschätzung nahelegen würden.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der Beschwerdeführerin eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Dies betrifft insbesondere die Stabilität des politischen Systems mit einer Staatspartei in dessen Rahmen auch Personalwechsel in höchsten Staatsämtern keine substanziellen Änderungen des Systems oder der grundsätzlichen Ausrichtung der Politik bewirken. Zudem ist in der Beschwerde keine inhaltliche Kritik an den Feststellungen zu finden, sondern der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin zitiert diese vielmehr ausführlich und stützt seine Argumentation auf sie.
Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Sicherheitslage, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Frauen, Grundversorgung und Wirtschaft sowie Behandlung nach Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin - die sich der Volksgruppe der Han-Chinesen zurechnet, keiner Religionsgemeinschaft angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zur Finanzierung der Krebsoperation ihres Vaters bei einem Wucherer einen Privatkredit aufnehmen musste und von diesem - da sie das Geld nicht zurückzahlen könne - verfolgt werde, hat sich (wie oben ausführlich dargelegt) als vollständig unglaubhaft erwiesen.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegenden, dass das Vorbringen für sich genommen auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeschrift ist kein Hinweis auf einen nachvollziehbaren Zusammenhang der behaupteten Verfolgung durch einen Kreditwucherer oder der diesbezüglich nicht erfolgten polizeilichen Schutzgewährung mit Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen. Allgemeine Schwächen eines Rechtsschutzsystems machen die davon betroffenen Personen - nach den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters wären das sämtliche "kleine Personen" und damit die überwältigende Bevölkerungsmehrheit Chinas - auch nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Konvention.
Sofern die Beschwerdeführerin die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführerin aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 28-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, die auch zumindest über grundlegende Schulbildung verfügt, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die ledige Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Personen ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die (nach eigenen Angaben) im November 2013 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung etwaiger integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
3.5.2. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, sondern wiederholt in Wesentlichen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sellbst dabei verwickelt sie sich - wie bereits ausgeführt - jedoch in weitere Widersprüche. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesasylamtes mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführerin jegliches substanzielle Wissen über den angeblich von ihr abgeschlossenen Kreditvertrag aber auch über die behauptete Krebserkrankung sowie die diesbezügliche Behandlung ihres Vaters fehlt und sie auch auf wiederholtes Nachfragen der Behörde nicht in der Lage war, ein schlüssiges und stringentes Vorbringen darzutun.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.
Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
3.6. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits unter den Punkten 3.1. bis 3.5. behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin ex lege zugekommen ist, weshalb über den diesbezüglichen Antrag nicht gesondert abgesprochen werden muss. Für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz bestand - ausgenommen die Frage der Rückkehrentscheidung - ebenso wenig ein Anlass wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Gleiches gilt für die Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen. Einerseits wurden die Feststellungen zur aktuellen Situation in China weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter substanziell in Zweifel gezogen - vielmehr wurde in der Beschwerde sogar ausdrücklich auf diese verwiesen. Andererseits besteht auch keine Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur "aktuellen Situation in der VR China", wenn diese während des Verfahrens nie substanziell strittig war - zumal sich die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht auf diese, sondern auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des erstatteten Individualvorbringens stützte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.
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