Rechtssatz
Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information.
13 Os 118/09s | OGH | 15.10.2009 |
Auch; Beisatz: Das Vorbringen, der Vorsitzende und ein beisitzender Richter hätten während der Hauptverhandlung „vielfältig den Geschworenen unrichtige Rechtsbelehrung erteilt", bringt die Instruktionsrüge daher nicht prozessförmig zur Darstellung. (T1) |
14 Os 30/12m | OGH | 16.10.2012 |
Beisatz: Dabei kommt es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt an. (T2) |
15 Os 18/16k | OGH | 14.03.2016 |
Auch; Beisatz: Diesen Kriterien wird das Vorbringen, dem Verteidiger sei die Rechtsbelehrung, die dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen sei, nicht mit demselben übermittelt worden, nicht gerecht. (T3) |
15 Os 106/22k | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Eignung der Erklärung in der Rechtsbelehrung, in welcher der Unterschied zwischen den im VerbotsG geregelten Tatbeständen und dem Verwaltungsstraftatbestand des Art III Abs 1 Z 4 EGVG dargelegt wird, einen Irrtum der Geschworenen über die für die Bejahung der Hauptfrage erforderliche subjektive Tatseite hervorzurufen. (T4) |
12 Os 46/23s | OGH | 23.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO erteilten Belehrungen bilden eine Einheit, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20041207_OGH0002_0110OS00124_0400000_001
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