OGH 13Os159/07t

OGH13Os159/07t13.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Avtar S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 2. Oktober 2007, GZ 40 Hv 203/06m-196, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Salzburg vom 23. März 2006 (ON 108) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB (1) sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. August 2004 in B***** an der Glocknerstraße in einer WC-Anlage dadurch, dass er den Kopf der am 28. Juli 1991 geborenen Laura D***** gegen seinen Penis drückte und deren Mund gewaltsam öffnete, sowie durch das Versperren der Toilettentür

(1) die Genannte mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme eines Oralverkehrs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der vergewaltigten Person, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte und diese durch die Ejakulation in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, sowie

(2) mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 (13 Os 62/06a, ON 128) hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil - soweit hier von Bedeutung - hinsichtlich des Angeklagten Avtar S***** im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB (1) sowie den diesbezüglichen Wahrspruch auf und ordnete insoweit die neuerliche Verhandlung sowie Entscheidung durch ein Geschworenengericht beim Landesgericht Salzburg an. In den Gründen der (teil-)kassatorischen Entscheidung wurde ua festgehalten, dass im Fall eines erneuten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu beachten sein wird, dass eine Qualifikation aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung bei tateinheitlicher Begehung infolge Exklusivität nur entweder nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB oder nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB begründet wird (S 72 f/III).

Im zweiten Rechtsgang verneinten die Geschworenen die Hauptfrage nach dem Verbrechen der Vergewaltigung und bejahten die für diesen Fall an sie gerichtete (uneigentliche) Zusatzfrage nach der Qualifikationsnorm des § 206 Abs 3 erster Fall StGB zur - bereits rechtskräftig bejahten - Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen).

Mit dem auf diesem Wahrspruch beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte unter Einbeziehung des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchteils des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er durch die beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der Laura D*****, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung in Form von Albträumen, dissoziativen Flashback-Episoden und Erstarrungen sowie Suizid- und Selbstverletzungstendenzen und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Instruktionsrüge übergeht mit der Kritik an den Ausführungen zu schweren psychischen Gesundheitsschädigungen (S 15 f der Rechtsbelehrung) sowie mit der unsubstantiierten Behauptung, die Belehrung enthalte nur „allgemeine Ausführungen zur objektiven und subjektiven Zurechnung", deren Gesamtheit und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Geschworenen im Rahmen der Darlegungen zur Qualifikationsnorm des § 206 Abs 3 erster Fall StGB (S 18 f der Belehrung) hinsichtlich des Erfordernisses des Kausalzusammenhangs zwischen den Tathandlungen und der qualifizierenden Folge ausdrücklich auf den allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung verwiesen wurden, wo die diesbezüglichen Kriterien korrekt erläutert sind (S 3, 8 f der Belehrung).

Das Vorbringen, die Belehrung enthalte keine Ausführungen zu bestimmten Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen, lässt die gebotene Ausrichtung an der angeblich verletzten Verfahrensnorm vermissen. Nach § 321 Abs 2 StPO muss die Rechtsbelehrung nämlich (nur) eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlung sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Eine Würdigung der Beweismittel ist dem Vorsitzenden durch das Gesetz ausdrücklich untersagt (§ 323 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte