OGH 12Os132/14z

OGH12Os132/14z27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Oshidari und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bislan G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. September 2014, GZ 603 Hv 3/14p‑156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00132.14Z.1127.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Bislan G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Jänner 2014 in Wien Hakan B***** vorsätzlich getötet, indem er ihm vier oder fünf Messerstiche in den linken Brustkorb versetzte, wodurch dessen linke Lunge durchstochen wurde und der Genannte verblutete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Gesetzeskonformes Ausführen einer Fragenrüge (Z 6) verlangt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventual‑ oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS‑Justiz RS0117447, RS0119417).

Indem der Beschwerdeführer bloß seine Verantwortung ins Treffen führt, er sei „kein Mörder“ (ON 137 S 10), er habe Hakan B***** „nicht zu Tode würgen“ (ON 137 S 9), sondern „zum Schweigen“ bringen wollen (ON 155 S 30) und nur beabsichtigt, dass ihn das Tatopfer „in Ruhe“ lässt (ON 137 S 17), ist nicht erkennbar, inwiefern solche Depositionen ein die begehrte Stellung einer Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83 Abs 1, 86 StGB) nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis darstellen sollten (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23).

Dies gilt gleichermaßen, soweit die Rüge auf Basis isoliert aus dem Zusammenhang gerissener Angaben des Angeklagten und des Zeugen (vom Hörensagen) Ruslan M*****, wonach Hakan B***** als erster zum Messer gegriffen habe und ‑ nach Dafürhalten des Angeklagten ‑ auf ihn einstechen wollte (ON 137 S 11, 25, 26; ON 155 S 7, 8, 10), Zusatzfragen nach Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB), Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) und Putativnotwehr (§ 8 StGB) einfordert.

Das Vorbringen, die Verteidigerin habe eine Ausfertigung der schriftlichen Rechtsbelehrung an die Geschworenen erst einige Tage nach Schluss der Hauptverhandlung erhalten, weshalb „in dubio“ davon auszugehen sei, dass die übermittelte Ausfertigung der Niederschrift gemäß § 321 Abs 1 StPO nicht mit der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung übereinstimme, lässt keinen Bezugspunkt zu den Anfechtungskategorien einer Instruktionsrüge (Z 8; vgl dazu RIS‑Justiz RS0125434, RS0119549) erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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