Rechtssatz
Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen. Allfällige Fehler anderer Belehrungen (vgl §§ 325, 327 Abs 1 StPO), auch bei der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Hinzu kommt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53, 54, 56, 63).
15 Os 159/12i | OGH | 16.01.2013 |
Auch; nur: Gegenstand der Instruktionsrüge ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrung. (T1) |
14 Os 98/19x | OGH | 14.01.2020 |
Auch; nur: Sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen bilden eine Einheit, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T2) |
15 Os 106/22k | OGH | 08.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T3) |
12 Os 36/24x | OGH | 16.05.2024 |
vgl; nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrung. (T4)<br/>Beisatz: hier: Mit dem Vorwurf, die Geschworenen seien nicht über den Grundsatz "in dubio pro reo" belehrt worden, wird keiner dieser Inhalte angesprochen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20091117_OGH0002_0140OS00081_09G0000_002
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