Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Baris A***** und Gültekin T***** aufgrund des stimmenmehrheitlichen Wahrspruchs der Geschworenen von der Anklage, sie hätten am 23. September 2006 in T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Güneri A***** dadurch vorsätzlich getötet, dass sie ihn durch Bekundung von Interesse an einer Demonstration seiner sich aufgrund religiöser Überzeugung eingebildeten Fähigkeit, dies unversehrt zu überleben, veranlassten und gewähren ließen, sich mit Benzin zu übergießen und in Brand zu setzen, wodurch infolge eines durch eine die gesamte Körperoberfläche umfassende zweit- bis drittgradige Verbrennung der Haut bedingten Herz-Kreislaufversagens sein Tod eintrat, gemäß § 336 StPO freigesprochen.
Nach Verlesung der anklagekonform an die Geschworenen zu richtenden (Haupt-)Fragen beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Stellung einer den Angeklagten Gültekin T***** betreffenden Eventualfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB „begangen dadurch, dass er zum Tatgeschehen der Angeklagten Baris A*****, begangen durch Unterlassung der Erfolgsabwendung als Ehepartner des Opfers, beitrug, in dem er sie psychisch bestätigte". Die Stellung weiterer Fragen wurde nicht begehrt. Nach Abweisung dieses Antrags behielt sich die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds vor (ON 184 S 77 f).
Den Geschworenen wurden somit für jeden der beiden Angeklagten nur eine Hauptfrage in Richtung des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB gestellt.
Den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt.
Prozessordnungsgemäßes Ausführen einer Instruktionsrüge verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 1 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549).
Unter Bezugnahme auf EvBl 2000/162 = JBl 2001/194, welcher Entscheidung eine ähnliche Fallgestaltung zugrunde lag, macht die Beschwerdeführerin das Fehlen der Belehrung über Bestimmungs- und Beitragstäterschaft (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) sowie zum (vom Eventualvorsatz abzugrenzenden) Fahrlässigkeitsbegriff geltend. Sie übersieht dabei, dass die anklagekonform gestellten Hauptfragen von vorsätzlicher Tatbegehung als unmittelbare Täter ausgegangen sind. Die Rechtsbelehrung kann aber lediglich insofern angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden. Wenn daher - wie hier - nur nach vorsätzlicher Tatbegehung als unmittelbarer Täter gefragt wurde, brauchen andere Täterschaftsformen, aber auch der Begriff der Fahrlässigkeit nicht erklärt werden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63 f).
Die weitere Behauptung der Instruktionsrüge, die umfänglichen, nach der Fragestellung aber gar nicht gebotenen Belehrungen zur Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) seien geeignet gewesen, „den Laienrichtern den Irrweg der ausschließlichen Beurteilung einer Tatbegehung durch Unterlassung zu suggerieren" übergeht die anschließende ausführliche Belehrung über den Begriff der Mittäterschaft, die sehr wohl auch Ausführungen zur Tatbegehung durch aktives Tun enthält (ON 184 S 113 f). Im Übrigen machen - mangels Fragestellung nach der Begehung durch Unterlassung - überflüssige Belehrungen eine Rechtsbelehrung nicht zu einer unrichtigen im Sinn des Nichtigkeitsgrunds des § 345 Abs 1 Z 8 StPO (RIS-Justiz RS0101085, Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
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