Rechtssatz
Stellt sich heraus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gerichtshof zweiter Instanz solcherart ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, kommt auf Antrag des Generalprokurators analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO durch den Obersten Gerichtshof in Betracht.
13 Os 63/03 | OGH | 14.05.2003 |
Beisatz: Hier: Aus Anlass einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. (T1) |
14 Os 100/05w | OGH | 18.10.2005 |
Vgl; Beisatz: Die analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO wäre auch hinsichtlich einer Entscheidung in der Sanktionsfrage grundsätzlich zulässig. (T2) |
15 Os 76/07a | OGH | 08.08.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Urteil des Bezirksgerichtes. (T3) |
14 Os 26/08t | OGH | 15.04.2008 |
Auch; Beisatz: Stellt sich heraus, dass eine (nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene) letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv falschen Verfahrensgrundlage ergangen ist, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt über besonderen Antrag der Generalprokuratur analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO in Betracht. (T4) |
15 Os 128/09a | OGH | 14.10.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Rechtzeitig in der Haftanstalt zur Post gegebener Einspruch gegen die Anklageschrift, der verspätet weitergeleitet und als unzulässig zurückgewiesen wurde. (T6) |
15 Os 126/09g | OGH | 14.10.2009 |
Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen, konnte zur Verhandlung jedoch nicht erscheinen, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung im Wachkoma lag. Auf seine Teilnahme an der Berufungsverhandlung hatte der Angeklagte nicht verzichtet. (T7) |
12 Os 15/11i | OGH | 08.03.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verletzung des § 31 StGB aus Unkenntnis von Vor-Urteilen. (T8) |
14 Os 160/13f | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Ladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung wurde nicht iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG zur Abholung bereitgehalten, wie sich erst nachträglich herausstellte. (T9) |
13 Os 106/14h | OGH | 25.02.2015 |
Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Beschwerde durch das Oberlandesgericht als verspätet. (T10) |
12 Os 136/15i | OGH | 17.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten durch das Erstgericht. (T11) |
12 Os 49/16x | OGH | 16.06.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Erhebliche Bedenken hinsichtlich der (impliziten) Feststellung zur Identität des Angeklagten. (T12) |
17 Os 22/17i | OGH | 25.09.2017 |
Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des § 362 Abs 1 Z 2 StPO setzt voraus, dass diese Entscheidung nicht mit einem gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf (§ 23 StPO) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. (T14) |
11 Os 41/24z | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier – rechtskräftiges – Abwesenheitsurteil des Einzelrichters des Landesgerichts. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0140OS00159_0200000_001
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