OGH 14Os26/01; 13Os12/03; 15Os36/04 (RS0114927)

OGH14Os26/01; 13Os12/03; 15Os36/0427.6.2024

Rechtssatz

Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig und nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch trotz des bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen (des Diebstahls) für den Verurteilten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus.

Normen

StGB §29
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §290 Abs1

14 Os 26/01OGH27.03.2001
13 Os 12/03OGH19.02.2003

Auch

15 Os 36/04OGH24.06.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Betrug. (T1); Beisatz: Die rechtsirrige Subsumtion hat aber den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto nicht benachteiligt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von mehreren Delikten und die mehrfache Qualifikation, nicht aber die mehrfache Tatbegehung als erschwerend gewertet, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO bestand. (T2)

12 Os 71/04OGH05.08.2004

nur: Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. (T3); Beisatz: § 29 StGB als allgemeine Strafvorschrift geht bei gleichartiger Realkonkurrenz im Fall wert- oder schadensqualifizierter Delikte § 28 Abs 1 StGB vor. (T4)

12 Os 120/04OGH16.12.2004

Auch; Beisatz: Hier: Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters. (T5)

13 Os 148/04OGH12.01.2005

Auch; Beisatz: Die im Urteil vorgenommene irrige Aufspaltung der Subsumtionseinheit nach § 29 StGB gibt keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn ohnedies nur die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde. (T6)

15 Os 145/04OGH13.01.2005

Auch; Beisatz: Hier: Annahme eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB neben dem versuchten Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB. (T7)

15 Os 96/05iOGH15.09.2005

nur T3; Beisatz: Die (getrennte) Annahme mehrerer Vergehen ist unzulässig; vielmehr liegt nur eine strafbare Handlung vor. (T8)

15 Os 11/07tOGH29.03.2007

Vgl auch; Beis wie T6

11 Os 86/07tOGH21.08.2007

nur T3

13 Os 93/07mOGH03.10.2007

nur: Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit. (T9)

13 Os 87/07dOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 136 Abs 1, 2 und 3 StGB. (T10); Beisatz: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts (WK-StGB - 2 § 29 Rz 5). (T11)

13 Os 126/07iOGH05.12.2007

Auch

14 Os 113/08mOGH23.09.2008

Vgl; Beisatz: Gegenständlich liegt kein Grund für ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO vor, weil dem Beschwerdeführer lediglich das „Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen" als erschwerend angelastet, mithin die mehrfache Diebstahlsbegehung bei der Strafbemessung nicht gesondert in Rechnung gestellt wurde. (T12)

13 Os 147/08dOGH05.11.2008

Auch

14 Os 123/08gOGH04.11.2008

nur T3

12 Os 135/08gOGH11.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig iSd § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar das „Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen", nicht aber auch die mehrfache Tatbegehung beim Diebstahl als aggravierend in Rechnung gestellt wurde (vgl WK-StPO § 290 Rz 23 bis 25). (T13)

14 Os 16/09yOGH21.04.2009

Beisatz: Hier: Der zwar verfehlt - unter Außerachtlassung der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - formulierte Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen der (also mehrerer) „Vergehen bzw Verbrechen des Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB", gereichte dem Beschwerdeführer fallbezogen nicht zum Nachteil. (T14)

13 Os 8/10sOGH04.03.2010

Auch

15 Os 102/10dOGH15.09.2010
12 Os 156/10yOGH11.11.2010

nur T3; Beis wie T6

11 Os 64/11pOGH30.06.2011

Vgl

15 Os 57/11pOGH29.06.2011

Auch; nur T3; nur T9

14 Os 99/11gOGH04.10.2011

Vgl auch

15 Os 139/11xOGH28.03.2012

Ähnlich; Beis wie T13

11 Os 5/12iOGH12.02.2013

Auch

12 Os 9/13kOGH07.03.2013

nur T3; Beisatz: Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle sind dabei nicht zu treffen. (T15)

14 Os 113/13vOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsirrige Annahme mehrerer (statt richtig: ein) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und mehrerer (anstatt einem) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. (T16)

14 Os 148/13sOGH17.12.2013

Vgl; Beisatz: Rechtsirrige Annahme mehrerer Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG. (T17)

14 Os 5/14pOGH25.02.2014

Vgl; Beisatz: Die rechtsirrige Subsumtion des umschriebenen Sachverhalts unter mehrere (statt richtig: ein) Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall) SMG wirkte sich im konkreten Fall jedoch nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafbemessung zwar zu Unrecht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, nicht aber - wie es statt dessen richtig gewesen wäre - die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend angelastet wurde. (T18)

15 Os 105/14aOGH01.10.2014

Vgl; Beisatz: Hier: § 22a ADBG 2007. (T19)

12 Os 30/15aOGH09.07.2015

Vgl auch

11 Os 147/14yOGH17.09.2015

Auch

15 Os 142/15vOGH09.12.2015

Auch

12 Os 129/15kOGH07.04.2016

Auch

12 Os 131/16fOGH15.12.2016

Auch

12 Os 17/17tOGH02.03.2017

Auch

12 Os 12/17gOGH02.03.2017

Auch

14 Ns 27/17gOGH23.05.2017

Auch

15 Os 60/17pOGH23.08.2017

Auch

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Vgl; Beis wie T11

11 Os 77/17hOGH17.10.2017

Vgl; Beis wie T11

14 Os 110/17hOGH13.02.2018

Vgl

14 Os 3/18zOGH10.04.2018

Vgl

13 Os 149/17mOGH14.03.2018

Auch

12 Os 42/18wOGH17.05.2018

Auch

14 Os 131/18yOGH11.11.2018

Auch

11 Os 96/19fOGH03.09.2019

Vgl; Beis wie T18

15 Os 44/19pOGH11.09.2019

Vgl; Beis wie T6

15 Os 99/20bOGH04.11.2020

Vgl

11 Os 133/20yOGH26.01.2021

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Da durch den verfehlt - unter Außerachtlassung der nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - formulierten Schuldspruch wegen zweier Vergehen des Diebstahls (statt richtig: eines Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 12 dritter Fall StGB) und eines Vergehens der Körperverletzung eine nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, zumal bei der Strafbemessung ausdrücklich das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend gewertet wurde, bestand Anlass für ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO. (T20)

14 Os 117/20tOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt. (T21)

11 Os 25/21tOGH27.04.2021

Vgl; Beisatz: Die Annahme zweier Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 4 erster Fall FPG war auf Grund im konkreten Fall vorliegender tatbestandlicher Handlungseinheit verfehlt (vgl 11 Os 139/15y). Die unrichtige Subsumtion war für den Angeklagten jedoch nicht nachteilig, weil bei richtiger Subsumtion als erschwerend die Schleppung von zwei Personen zu werten gewesen wäre. (T22)

15 Os 3/23iOGH08.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen. (T23)

11 Os 45/23mOGH13.06.2023

vgl

12 Os 119/23aOGH23.11.2023

vgl

15 Os 127/23zOGH31.01.2024

vgl

12 Os 16/24fOGH27.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0140OS00026_0100000_001

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