OGH 11Os45/23m

OGH11Os45/23m13.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadtals Schöffengericht vom 18. November 2022, GZ 41 Hv 58/22y-64.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00045.23M.0613.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./I./, B./4./b./, B./5./a./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./II./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./1./a./), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (B./1./b./), mehrfach „des Vergehens des Diebstahls“ nach §§ 15, 127 StGB (B./2./ und B./5./b./) und nach § 127 StGB (B./3./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B./4./a./) schuldig erkannt und unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.

[3] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Begehung nach §§ 297, 293 und 269 StGB (RIS-Justiz RS0096527, RS0095900 [zu § 298 StGB]; vgl Pilnacek/Swiderski in WK2 StGB § 297 Rz 3; Tipold, SbgK § 293 Rz 6 und § 297 Rz 4; RIS‑Justiz RS0104973; Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 1, 3; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 1; Hochmayr/Schmoller, SbgK § 269 Rz 9) – die jeweils den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege schützen – zu beurteilender Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruhen sollte.

[4] Weil diese durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen (vgl [zu § 269 Abs 1 StGB und § 298 Abs 1 StGB] 10 Os 8/87 = RIS-Justiz RS0092089; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 3 und 8), ist das Erstgericht – bei hier gegebenem Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – zu Recht von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 47).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

[6] Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO), ohne dabei an die verfehlte – im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilige (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24; RIS-Justiz RS0114927) – Subsumtion der abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (B./2./, B./5./b./) und § 127 StGB (B./3./) – anstatt richtig zufolge § 29 StGB als ein Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (vgl RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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