European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00045.23M.0613.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (A./I./, B./4./b./, B./5./a./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./II./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./1./a./), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (B./1./b./), mehrfach „des Vergehens des Diebstahls“ nach §§ 15, 127 StGB (B./2./ und B./5./b./) und nach § 127 StGB (B./3./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B./4./a./) schuldig erkannt und unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
[3] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Begehung nach §§ 297, 293 und 269 StGB (RIS-Justiz RS0096527, RS0095900 [zu § 298 StGB]; vgl Pilnacek/Swiderski in WK2 StGB § 297 Rz 3; Tipold, SbgK § 293 Rz 6 und § 297 Rz 4; RIS‑Justiz RS0104973; Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 1, 3; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 1; Hochmayr/Schmoller, SbgK § 269 Rz 9) – die jeweils den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege schützen – zu beurteilender Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruhen sollte.
[4] Weil diese durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen (vgl [zu § 269 Abs 1 StGB und § 298 Abs 1 StGB] 10 Os 8/87 = RIS-Justiz RS0092089; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 3 und 8), ist das Erstgericht – bei hier gegebenem Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – zu Recht von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 47).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[6] Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO), ohne dabei an die verfehlte – im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilige (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24; RIS-Justiz RS0114927) – Subsumtion der abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (B./2./, B./5./b./) und § 127 StGB (B./3./) – anstatt richtig zufolge § 29 StGB als ein Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (vgl RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)