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§ 71 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Schädliche Neigung

§ 71.

Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.