Rechtssatz
1.) § 298 Abs 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden.
2.) Der Tätervorsatz muss (deshalb) nicht darauf gerichtet sein, die Behörde zu einer überflüssigen Ermittlungstätigkeit zu veranlassen; auch zur Deliktsvollendung ist der Eintritt dieses Erfolgs nicht erforderlich.
3.) Besteht (aber) nicht einmal die abstrakte Gefahr behördlicher Ermittlungen als Tatfolge (absurde Anzeigen), dann kommt eine Strafbarkeit wegen absoluter Täuschungsuntauglichkeit nicht in Betracht (teleologische Tatbestandsreduktion durch sinngemäße Anwendung des § 15 Abs 3 StGB); auch das freiwillige Bewirken des Unterbleibens behördlicher Ermittlungen als Tatfolge führt zur Straflosigkeit (Abs 2).
4.) Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Anzeige gehört bereits zu den durch das Vortäuschen der Begehung einer strafbedrohten Handlung verursachten Erhebungen; Tauglichkeit einer Anzeige zur Veranlassung derartiger Ermittlungen reicht demnach zur Tatbestandsverwirklichung aus.
10 Os 139/85 | OGH | 10.12.1985 |
Veröff: SSt 56/97 = EvBl 1986/133 S 534 |
11 Os 17/91 | OGH | 09.04.1991 |
Vgl auch; nur: § 298 Abs 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00139_8500000_002
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