Rechtssatz
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.
3 Ob 155/11g | OGH | 08.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Das gemäß § 66 Abs 2 AußStrG 2005 im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern unterbrochen, als der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. (T1) |
3 Ob 41/12v | OGH | 15.05.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Eine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage darf bei Obsorgeentscheidungen nicht unberücksichtigt bleiben (hier: nachträglich erklärte Bereitschaft der Mutter zu Aufnahme in eine betreute Wohngemeinschaft samt faktischer Umsetzung, verbunden mit einer Zusammenführung von Mutter und Kind seit mehreren Monaten). (T2) |
6 Ob 41/13t | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung aufgrund einer möglicherweise veralteten Gutachtenserstellung. (T3) |
5 Ob 63/13w | OGH | 20.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Noch im Revisionsrekursverfahren hätten die Revisionsrekurswerber, weil im Obsorgeverfahren insoweit kein Neuerungsverbot besteht, Tatsachen behaupten und Beweise zur Unrichtigkeit der Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers anbieten können, wonach keine anderen Personen zur Übernahme der Obsorge bereit wären. (T4) |
9 Ob 41/17w | OGH | 25.07.2017 |
Beisatz: Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Kontaktrecht. (T6) |
8 Ob 19/21h | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen. (T7) |
7 Ob 67/22m | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Eine Entscheidung, die auf einer veralteten Gutachtenserstellung beruht, ist problematisch. (T8) |
7 Ob 36/23d | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_006
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