Rechtssatz
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.
1 Ob 1645/95 | OGH | 19.12.1995 |
Beisatz: Zumindest leichte Fahrlässigkeit. (T1) |
10 Ob 2184/96s | OGH | 03.09.1996 |
Beisatz: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T2) |
2 Ob 250/97x | OGH | 25.09.1997 |
Beis wie T1<br/>Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - März 2018 (T3) |
8 Ob 191/97i | OGH | 13.11.1997 |
Auch; Beisatz: Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. (T4) |
4 Ob 181/98s | OGH | 14.07.1998 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters. (T5) |
1 Ob 115/98p | OGH | 29.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen. (T6) |
1 Ob 58/00m | OGH | 28.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. (T7) |
1 Ob 191/01x | OGH | 17.08.2001 |
Beisatz: Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/138 |
1 Ob 23/02t | OGH | 26.02.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. (T9) |
1 Ob 38/02y | OGH | 11.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat. (T10) |
7 Ob 194/03k | OGH | 10.11.2003 |
Beisatz: Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt. (T11) |
1 Ob 130/04f | OGH | 12.08.2004 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T12) |
3 Ob 1/05a | OGH | 27.07.2005 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig. (T13) |
6 Ob 52/06z | OGH | 06.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T14) |
7 Ob 151/06s | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T15) |
6 Ob 64/07s | OGH | 19.04.2007 |
Beis wie T5; Beisatz: Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. (T16) |
3 Ob 99/07s | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beis wie T15 nur: Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. (T17) |
2 Ob 208/06m | OGH | 14.06.2007 |
Auch; Beis wie T2 nur: Es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels. (T18)<br/>Auch Beis wie T3 |
3 Ob 186/07k | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. (T19) |
5 Ob 140/09p | OGH | 01.09.2009 |
Auch; Beisatz: Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht. (T20) |
1 Ob 104/09i | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch. (T21) |
5 Ob 161/09a | OGH | 13.10.2009 |
Auch; Beisatz: Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T22) |
1 Ob 202/09a | OGH | 17.11.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T18 |
2 Ob 246/09d | OGH | 21.10.2010 |
Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T18; Beisatz: Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben. (T23)<br/>Veröff: SZ 2010/134 |
8 Ob 27/10v | OGH | 21.12.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
8 Ob 91/10f | OGH | 25.01.2011 |
Beis wie T2 nur: Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. (T24) |
4 Ob 178/11x | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T25) |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung. (T26) |
6 Ob 80/13b | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T27) |
2 Ob 32/14s | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T28)<br/> |
8 Ob 106/13s | OGH | 28.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. (T29) |
10 Ob 59/14w | OGH | 21.10.2014 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums. (T30) |
3 Ob 96/15m | OGH | 15.07.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15 |
1 Ob 83/15k | OGH | 22.10.2015 |
Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T31) |
1 Ob 65/16i | OGH | 28.04.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T32) |
10 Ob 60/16w | OGH | 11.10.2016 |
Auch; Beis wie T31; Beisatz: Sind keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar. (T33) |
6 Ob 238/16t | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31 |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T34) |
4 Ob 1/18b | OGH | 11.06.2018 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24 |
5 Ob 25/19s | OGH | 31.07.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24 |
1 Ob 155/20f | OGH | 02.03.2021 |
vgl; Beisatz wie T15<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/24 |
8 Ob 59/21s | OGH | 25.06.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T24; Beis wie T29; Beis wie T31 |
6 Ob 32/22g | OGH | 06.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beis wie T24 |
7 Ob 61/24g | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T24; Beisatz wie T29; Beisatz wie T31 |
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0030OB00547_9400000_001
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