Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftsache des Kindes mj Martin S*****, geboren am 21.November 1979, vertreten durch den Vater Friedrich S*****, dieser vertreten durch Dr.Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhaltsleistung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.August 1994, GZ 54 R 21/94-44, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des mj. Martin S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (3 Ob 28/94; 3 Ob 547/94). Ob im Einzelfall Verschulden vorliegt, ist in der Regel keine Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (3 Ob 607/90).
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