OGH 10Ob60/16w

OGH10Ob60/16w11.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Tarmann‑Prentner sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj M*****, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 1 und 4–9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2016, GZ 44 R 239/16x‑34, womit dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. April 2016, GZ 5 Pu 80/09z‑23, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00060.16W.1011.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

1. Nach § 17 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes BGBl I 2002/100 idF BGBl I 2009/135 (BMSVG) kann der Anwartschaftsberechtigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ausgenommen in den in § 14 Abs 2 genannten Fällen) die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag (Z 1) oder deren Weiterveranlagung in der Betrieblichen Vorsorgekasse des bisherigen Arbeitgebers oder die Übertragung der gesamten Abfertigung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers verlangen (Z 2 und Z 3). Bei Vorliegen eines Verfügungsanspruchs kann er sich aber auch für die Übertragung in eine Altersvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen) als Einmalbetrag entscheiden (Z 4). Der Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigung besteht gemäß § 14 Abs 2 BMSVG aber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis weder durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten noch durch verschuldete Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wird und die zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, dass zumindest 36 Beitragsmonate in einer oder mehreren Betriebsvorsorgekassen vorliegen.

2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Anspannung eines Unterhaltsschuldners auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen darf, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (vgl RIS‑Justiz RS0047495).

3. Sind im vorliegenden Fall keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar. Eine Anspannung auf ein Einkommen unter Einbeziehung des Anspruchs auf Verfügung über die Abfertigung kommt schon aufgrund dieser Umstände nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0113751; RS0007096).

4. Die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beantworten. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, bloß abstrakte Rechtsfragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0111271).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte