Rechtssatz
Die Art der Anspannung ist Frage des Einzelfalles.
Normen
ABGB §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG idF WGN 1989 §14
AußStrG 2005 §62 Abs1
8 Ob 1546/90 | OGH | 28.06.1990 |
|
3 Ob 607/90 | OGH | 23.01.1991 |
nur: Die Anspannung ist Frage des Einzelfalles. (T1) |
5 Ob 1575/91 | OGH | 26.05.1992 |
Auch; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage stellt die einen gewissen Spielraum bietende Beurteilung dar, ob im konkreten Einzelfall Vermögensverlust durch einen Einbruch als schuldhaft anzusehen ist - hier: wegen Nichtabschlusses einer Haushaltsversicherung trotz Aufbewahrens hoher Geldbeträge und wertvollen Schmuckes in der Wohnung - und der Unterhaltsschuldner daher auf die Leistung von Unterhalt unter Berücksichtigung des (gestohlenen) Vermögens anzuspannen ist. (T3) |
8 Ob 1615/93 | OGH | 15.07.1993 |
Auch; Beisatz: Die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, stellt eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dar. (T4) |
9 Ob 1622/94 | OGH | 21.11.1994 |
Auch; Beisatz: Ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG. (T5) |
1 Ob 191/01x | OGH | 17.08.2001 |
nur T1; Beisatz: Die Anspannung auf ein fiktives Einkommen in der Höhe des bisherigen Realeinkommens kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen. (T6)<br/>Veröff: SZ 74/138 |
5 Ob 161/09a | OGH | 13.10.2009 |
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T7) |
10 Ob 95/11k | OGH | 06.12.2011 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Auch die Frage, ob dem Kläger die Vermietung von Teilen der in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus und Zubau zumutbar ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, weil die Anspannung auf ein fiktives Einkommen nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann. (T8) |
2 Ob 32/14s | OGH | 28.04.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar. (T9) |
9 Ob 77/19t | OGH | 22.01.2020 |
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8 |
4 Ob 30/24a | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB01546_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)