OGH 2Ob239/06w

OGH2Ob239/06w26.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dejan Z*****, gegen den Antragsgegner Dr. Miran Z*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalt (Streitwert EUR 7.200), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. April 2006, GZ 4 R 140/06i-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. Jänner 2006, GZ 4 Fam 33/05g-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der 23-jährige Antragsteller beantragte die Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von EUR 200 zu Lasten des Antragsgegners, seines Vaters. Das Erstgericht gab dem Begehren Folge, wobei es unter Anwendung der so genannten Anspannungstheorie von einem erzielbaren Nettoeinkommen des Antragsgegners von EUR 1.000 und einem Unterhaltsanspruch des Antragstellers von 20 % dieses Betrages ausging. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsgegner keine konkrete Behauptung der Einkommenslosigkeit erhoben habe. Sein Hinweis, es sei ihm in den letzten Jahren nicht gelungen, einen positiven Geschäftsabschluss zu erzielen und er verfüge derzeit über keine regelmäßigen Einkünfte, stelle keine die konkreten Angaben des antragstellenden Sohnes in Frage stellende Gegenbehauptung dar. Der Antragsgegner, der - als ehemaliger Rechtsanwalt - über ganz besondere Rechtskenntnisse verfüge, habe somit ein unzureichendes, vage und kryptisch gehaltenes Tatsachenvorbringen erstattet und sich der Möglichkeit der gerichtlichen Manuduktion durch sein nicht entschuldigtes Fernbleiben von der Tagsatzung entzogen. Bei dieser Behauptungslage sei es auch für das Rekursgericht unzweifelhaft, dass der Antragsgegner angesichts seiner guten juristischen und sprachlichen Qualifikation in der Lage sei, derzeit einen Betrag von monatlich EUR 1.000 zu verdienen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil einzelfallbezogene Fragen der Unterhaltsbemessung im Vordergrund stünden.

Über Antrag des Antragsgegners erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG für zulässig, zumal höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 AußStrG nF weitgehend fehle, sodass der Rechtsfrage, ob durch Unterlassung der erforderlichen Manuduktion seitens des Erstgerichts ein Verfahrensfehler bewirkt worden sei, die Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukomme. Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Antragsgegner die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht, in eventu an das Erstgericht.

Der Antragsteller hat sich nicht am Revisionsrekursverfahren beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

1. Zu der im Rechtsmittel gestellten Frage nach der Anleitungspflicht/Manuduktionspflicht ist auszuführen, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann; dies auch nach dem neuen Außerstreitrecht (4 Ob 135/05i; RIS-Justiz RS0030748, RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 66 Rz 3).

2. Die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater (Jurist und Dolmetscher) sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, stellt eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles dar (RIS-Justiz RS0007096).

Im Übrigen handelt es sich bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0053263).

Somit stand keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zur Beurteilung an, sodass der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.

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