Rechtssatz
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat.
8 Ob 615/90 | OGH | 28.06.1990 |
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist. (T1); Veröff: ÖA 1991,103 |
7 Ob 661/90 | OGH | 15.11.1990 |
nur: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. (T2) |
8 Ob 1634/92 | OGH | 29.10.1992 |
nur T1; nur: Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. (T3) |
8 Ob 1646/92 | OGH | 08.10.1992 |
nur T1; nur T3 |
1 Ob 2092/96w | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur T3; Beisatz: Eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin blieb unbeachtet. (T4) |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt, einzelfallbezogen, sodass damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgeworfen wird. (T5) |
6 Ob 299/98h | OGH | 18.12.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Prozentmäßige Höhe eines Abzugs von der Bemessungsgrundlage aus dem Grund einer überdurchschnittlichen Sorgepflicht des Vaters für seine behinderte Gattin: Einzelfallbezogen. (T6) |
5 Ob 168/02w | OGH | 03.12.2002 |
nur T1; Beisatz: Dass vom Unterhaltspflichtigen verlangt wird, dem Unterhaltsberechtigten einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten, als er sich bei Anwendung der üblichen Prozentsatzmethode ergäbe, könnte beim festgestellten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten nur dann die Anrufung des OGH rechtfertigen, wenn der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode auch im konkreten Fall unbedingter Vorrang einzuräumen oder in unvertretbarer Weise die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beziehungsweise der Bedarf des Unterhaltsberechtigten verkannt worden wäre. (T7) |
2 Ob 239/06w | OGH | 26.04.2007 |
Auch; Beisatz: Bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen, denen kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. (T8) |
3 Ob 82/07s | OGH | 23.05.2007 |
Auch; Beisatz: Die Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich stets eine Frage des Einzelfalls. (T9) |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Anrechnung von Leistungen zur Wohnversorgung im angemessenen Umfang. (T10) |
6 Ob 87/09a | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Nur wenn erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen wurde, rechtfertigt dies eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Revisionsrekurs. (T11)<br/>Beisatz: Hier: In der Auffassung der Vorinstanzen, die bezogene Krankenvertreter- und Urlaubsvertreterentschädigung (§ 17 Abs 2 HbG) sei in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Das Urlaubsvertretungsgeld ist aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. (T12) |
1 Ob 131/16w | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Sonderbedarf (Schulgeld). (T13) |
4 Ob 42/23i | OGH | 12.09.2023 |
Beisatz: Hier: Die Antragsgegnerin verfügte über kein ausreichendes Einkommen für das Bestreiten von Unterhaltsleistungen oder das Bezahlen einer Wohnung, weshalb mit der kostenlosen Benützung der gesamten ehemaligen Ehewohnung keine unterhaltsrechtlich relevante Ersparnis verbunden ist. Die Nichtanrechnung einer Wohnkostenersparnis der Antragsgegnerin auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00567_9000000_004
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