OGH 1Ob122/97s

OGH1Ob122/97s25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1) mj.Richard T*****, geboren am 22.Mai 1988, und 2) mj.Elisabeth T*****, geboren am 30.Jänner 1990, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Minderjährigen, beide vertreten durch ihre obsorgeberechtigte Mutter Dr.Christine T*****, diese vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, sowie des Vaters Dr.Günter T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Rekursgerichts vom 13.Februar 1997, GZ 13 R 482, 483/96k-141 im Teilakt, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 18.September 1996, GZ 3 P 1857/95b-109, und vom 14.Oktober 1996, GZ 3 P 1857/95b-117, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 23.Oktober 1996, GZ 3 P 1857/95b-125, teils bestätigt und teils abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird nicht Folge gegeben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern des am 22.Mai 1988 geborenen Sohns und der am 30.Jänner 1990 geborenen Tochter wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.April 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Im umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich vom 29.April 1991 wurde mit pflegschaftsbehördlicher Bewilligung die Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen. Punkt 4b) dieses Vergleichs lautet (gekürzt): „Für den Fall der Berufstätigkeit der Frau (hier: Mutter) ist zur Unterhaltsbemessungsgrundlage noch ihr monatliches Nettoeinkommen hinzuzurechnen und sodann von dem solcher Art gebildeten Familieneinkommen der Unterhalt gemäß der obigen Prozenthöhe (36 %) abzüglich dem Eigeneinkommen zu errechnen. Festgehalten wird, daß die Frau derzeit als Angestellte monatlich über ein Nettoentgelt von rund S 11.000,-- verfügt. Zwecks Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder während der Berufszeiten benötigt sie jedoch fünfmal pro Woche eine fremde Haushaltshilfe. Der Mann erklärt sich damit einverstanden, daß bei Bildung des monatlichen Familieneinkommens nur jener Betrag als Eigeneinkommen der Frau herangezogen wird, der nach Abzug der gesamten Kosten für eine fremde Haushaltshilfe einschließlich aller Sonderzahlungen, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge etc im Ausmaß von fünf Wochentagen sechs Stunden vom Nettoeinkommen der Mutter verbleibt.“ Der Vater verpflichtete sich weiters zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge von 4.930 S für den Sohn und von 4.860 S für die Tochter Er war bei Vergleichsabschluß für die beiden Kinder und deren Mutter sorgepflichtig und wurde mit 17.Mai 1991 infolge Verehelichung für seine nicht berufstätige (zweite) Frau und mit 1.Oktober 1991 für ein - am 8.Dezember 1988 geborenes - am 30.September 1991 von ihm adoptiertes Kind (seiner zweiten Frau) sorgepflichtig. Er bezifferte sein monatliches Durchschnitseinkommen für 1994 mit 52.068 S.

Der Vater beantragte wegen seiner beiden weiteren Sorgepflichten am 29.Oktober 1991 - somit auch rückwirkend - die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags je Kind auf 4.218,10 S ab 1.Juni 1991 und auf 3.800 S ab 1.Oktober 1991 sowie am 30.März 1992 für Mai 1991 auf je 4.109,49 S, für Juni bis Oktober 1991 auf je 3.424,58 S und ab Oktober 1991 auf je 3.082,12 S.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang mit Beschluß ON 112 den ersten Antrag des Vaters ab. Die zweite Instanz änderte über Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 29.September 1994 ON 116 im Hauptakt den erstgerichtlichen Beschluß teilweise dahin ab, daß es, ausgehend vom zweiten Antrag des Vaters, dessen Unterhaltsherabsetzungsantrag für Mai 1991 zurückwies (Punkt 1.) und in Abänderung der bisherigen Unterhaltsbemessung aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs unbeschadet dessen sonstiger Gültigkeit für die anderen Zeiträume den Vater verpflichtete, folgende monatlichen Unterhaltsbeträge für nachgenannte Zeiträume binnen 14 Tagen zu bezahlen: a) für den Sohn vom 1.Juni bis 30.September 1991 4.600 S, vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1991 4.200 S und vom 1.Jänner bis 30.Juni 1992 4.800 S sowie b) für die Tochter vom 1.Juni 1991 bis 30.Juni 1992 3.800 S und vom 1.Juli bis 31.Dezember 1992 4.000 S (Punkt 2.); das Herabsetzungs-Mehrbegehren des Vaters über die genannten Beträge hinaus je Kind vom 1.Juni bis 30.September 1991 auf 3.424,58 S und ab 1.Oktober 1991 auf 3.082,12 S wurde abgewiesen.

Infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters - die Kinder erhoben kein Rechtsmittel - bestätigte der erkennende Senat zu AZ 1 Ob 549/95 (ON 77) Punkt 1.) des zweitinstanzlichen Beschlusses, hob Punkt 2.) auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, weil übersehen worden sei, daß der Vater für die Mutter im Scheidungsfolgenvergleich ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung eingegangen sei. Da Feststellungen fehlten, ob die Mutter ab dem Stichtag 1.Juni 1991 bis zur Beschlußfassung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag ein Einkommen und bejahendenfalls, welches Einkommen sie erzielt und ob der Vater für sie Unterhalt und bejahendenfalls, in welcher Höhe er solchen geleistet habe, liege ein in dritter Instanz nicht behebbarer Feststellungsmangel vor. Das Erstgericht werde diesen Umstand bei seiner neuerlichen Entscheidung über den noch unerledigten Teil des Unterhaltsherabsetzungsantrags des Vaters angemessen zu berücksichtigen haben.

In der Zwischenzeit hatten die durch ihre Mutter vertretenen Kinder mehrere, zum Teil modifizierte Unterhaltserhöhungsanträge gestellt.

Im dritten Rechtsgang setzte das Erstgericht mit zwei Beschlüssen den monatlichen Unterhalt wie folgt fest: Für beide Kinder vom 1.Juni bis 30.September 1991 je 3.500 S, vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1991 je 3.100 S, für das Jahr 1992 je 4.000 S, für 1993 je 4.300 S, vom 1.Jänner bis 30.Juni 1994 je 5.750 S sowie ab 1.Juli 1994 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit 6.950 S für den Sohn und 5.880 S für die Tochter. Mit seinem Herabsetzungsbegehren wurde der Vater auf diese Entscheidung verwiesen.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Kinder und des Vaters unter Einschluß der unbekämpften und bestätigten Teile die beiden erstinstanzlichen Beschlüsse wie folgt ab: 1. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters laut Scheidungsfolgenvergleich (4.930 S bzw 4.860 S) wurde für den Zeitraum vom 1.Juni bis 30.September 1991 auf je 3.500 S, vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1991 auf je 3.100 S, vom 1.Jänner bis 15.Juni 1992 auf je 4.500 S, vom 16.Juni bis 31.Dezember 1992 auf je 4.000 S, und vom 1.Jänner 1993 bis 30.Juni 1994 auf je 4.300 S herabgesetzt (Punkt 1.). 2. Der Vater wurde zur Zahlung weiterer monatlicher Unterhaltsbeträge zusätzlich zu den im Scheidungsfolgenvergleich festgelegten Beträgen in Höhe von 2.020 S für den Sohn und 1.020 S für die Tochter für den Zeitraum vom 1.Juli 1994 bis 30.Juni 1996 (Punkt 2.) und ab 1.November 1996 verpflichtet (Punkt 3.). 3. Schließlich wurde der erstgerichtliche Beschluß ON 117, womit die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von 6.950 S für den Sohn und 5.850 S für die Tochter für den Zeitraum vom 1.Juli bis 31.Oktober 1996 ausgesprochen wurde, zur Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Vater insoweit unter Anrechnung seiner bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zur Zahlung der genannten Beträge zusätzlich zu den im Scheidungsfolgenvergleich genannten Unterhaltsleistungen zu verpflichten sei, aufgehoben.

Das Rekursgericht verwarf die Mängelrüge des Vaters und billigte folgende erstgerichtlichen Feststellungen: Der Vater leistete für die Mutter monatliche Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom Juni 1991 bis einschließlich September 1992 von 12.870 S und ab Oktober 1992 von 12.552 S. Zum Zeitpunkt des Scheidungsfolgenvergleichs bezog sie ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 11.000 S, sodaß ein vorläufiger monatlicher Unterhalt von 12.870 S vereinbart wurde. Die Mutter verdiente im Zeitraum vom Juni bis Dezember 1991 als Angestellte 11.905 S monatlich netto und im Jänner 1992 12.104,80 S jeweils einschließlich der Familienbeihilfe und zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und bezog von 1.Februar bis 19.Juni 1992 Notstandshilfe vom AMS Linz. Auf die hier wesentlichen rechtlichen Erwägungen der zweiten Instanz wird, soweit erforderlich, bei Behandlung der Rechtsmittel eingegangen werden.

Der ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt, der seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG hingegen nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

A. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters:

1. Mit Beschluß des Rekursgerichts vom 29.September 1994 ON 116 war dem Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters teilweise Folge gegeben und - ua - für den Zeitraum vom 1.Juni 1991 bis 30.Juni 1992 der monatliche Unterhalt der Tochter auf 3.800 S herabgesetzt worden. Diese Rekursentscheidung wurde nur vom Vater angefochten, der eine weitere Herabsetzung anstrebte, sodaß in einem weiteren Rechtsgang der Tochter zufolge der ihr gegenüber eingetretenen Teilrechtskraft für diesen Zeitraum im Rahmen einer Unterhaltsherabsetzungsentscheidung zwar kein höherer Unterhalt, wohl aber ein geringerer Unterhalt als 3.800 S monatlich zugesprochen werden konnte, weil der Vater in dritter Instanz mit seinem Rechtsmittel durchdrang und der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung AZ 1 Ob 549/95 insoweit den zweitinstanzlichen Beschluß aufhob, jedoch in seiner Begründung unmißverständlich zum Ausdruck brachte, Gegenstand des weiteren Verfahrens sei nur noch der unerledigte Teil des Unterhaltsherabsetzungsantrags. Damit durfte das Rekursgericht im dritten Rechtsgang des Unterhaltsherabsetzungsverfahrens den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters für seine Tochter für den Zeitraum vom 1.Juni 1991 bis 30.September 1991 auf 3.500 S und für den Zeitraum vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1991 auf 3.100 S herabsetzen, aber nicht für den Zeitraum vom 1.Jänner 1992 bis 15.Juni 1992 mit 4.500 S und für den Zeitraum vom 16. bis 30.Juni 1992 mit 4.000 S festsetzen, sondern war bei seiner Entscheidungsfindung insoweit auf einen monatlichen Höchstbetrag von 3.800 S beschränkt, weil, wie aus § 18 AußStrG folgt, auch die im Verfahren außer Streitsachen ergehende Beschlüsse, so vor allem auch Unterhaltsbemessungsbeschlüsse, der materiellen und formellen Rechtskraft teilhaftig sind (4 Ob 565/91 mwN; 8 Ob 663/92 = AnwBl 1993, 510 [Müller] = ZfRV 1993, 210 mwN; 1 Ob 574/95 = RdW 1996, 265 = MietSlg 47.418, 47.649 uva; RIS-Justiz RS0007171; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 52). Einem im außerstreitigen Verfahren gefaßten, nicht angefochtenen oder durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Unterhaltsbemessungsbeschluß kommt somit die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluß (§ 411 ZPO), er entfaltet die aus der Rechtskraft fließende Einmaligkeits- (ne bis in idem) und Bindungswirkung (1 Ob 574/95 mwN). Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts (SZ 48/113; JBl 1978, 539; AnwBl 1993, 510 ua) oder Änderungen der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen (AnwBl 1993, 510 mwN ua) hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand; in diesem Rahmen ist eine Neufestsetzung des Unterhalts zulässig.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kann gesetzlicher Unterhalt im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB auch rückwirkend geltend gemacht, erhöht, aber auch eingeschränkt oder aufgehoben werden, und zwar ungeachtet bereits bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen. Nun hat die Tochter in ihrer Stellungnahme vom 16.August 1996 ON 99 ihren Unterhaltserhöhungsantrag auch für den Zeitraum vom 1.Juni 1991 bis 30.Juni 1992 „modifiziert“, in Wahrheit aber ausgedehnt, weil mit den früheren Unterhaltserhöhungsanträgen ON 56 und ON 66 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Unterhaltserhöhung begehrt worden war. Wurde über den Unterhaltsanspruch schon in der vorangegangenen Entscheidung - wie das etwa mit der (Teil-)Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens oder auch mit der (Teil-)Stattgebung eines Unterhaltsherabsetzungsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse abschließend rechtskräftig abgesprochen, so steht einem Unterhaltserhöhungsbegehren, sofern nicht zu dessen Dartuung geänderte Verhältnisse behauptet werden, die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde (vgl 4 Ob 565/91 unter Berufung auf Wit in JBl 1981, 408). Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt. Das ist beim Vorbringen der Kinder für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.Jänner bis 30.Juni 1992 in ON 99 der Fall, trug doch die unterhaltsberechtigte Tochter vor, Unterhaltszahlungen des Vaters an die Mutter minderten die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Nichtberücksichtigung des Einkommens der Mutter im zweiten Rechtsgang bei Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Hundertsatzes war aber gerade der Anlaß für den Aufhebungsbeschluß 1 Ob 549/95. Daher bestand für das Rekursgericht in Ansehung des hier relevanten, der Bemängelung durch den Vater allein ausgesetzten Bemessungszeitraums vom 1.Jänner bis 15.Juni 1992 kein Hindernis, die Unterhaltsleistungen des Vaters für die Tochter höher festzusetzen als im insoweit ihr gegenüber teilrechtskräftig gewordenen Beschluß über die Unterhaltsherabsetzung im zweiten Rechtsgang. Die behauptete Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft einer Vorentscheidung ist demnach zu verneinen.

Auf seinen Verjährungseinwand kommt der Vater in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück, weist er doch nur der „Vollständigkeit halber für den Fall eines Revisionsrekurses der Mutter derauf hin, daß die begehrten rückwirkenden Unterhaltserhöhungsbeträge für 1992 verjährt seien“, was nur als Replik auf das ihm noch nicht bekannte Rechtsmittel der Kinder gesehen werden kann. Bei der Behandlung deren Rechtsmittels kommt es aber auf die Frage der Verjährung nicht an.

2. Auch die behauptete weitere Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor: Nach stRspr steht der Unterhaltsanspruch des Kindes nur diesem zu, weshalb auch nur dieses zur Antragstellung berechtigt ist; der Elternteil, der das Kind betreut, kann den Anspruch nicht im eigenen Namen geltend machen (3 Ob 524/95 = ÖA 1996, 125; 3 Ob 540/95 = EFSlg 77.905, je mwN; RIS-Justiz RS0079248). Gleichgültig ist es, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind zukommt; dieser Umstand ist nur dafür von Bedeutung, wer zur Vertretung des Kindes berufen ist. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes erhoben, so ist mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dies im Namen und als Vertreter des Kindes geschieht (3 Ob 524/95; 3 Ob 540/95). Im vorliegenden Fall wurde in den Schriftsätzen mit den Unterhaltserhöhungsanträgen begehrt, den Vater zur Leistung gewisser Unterhaltsbeträge zu verpflichten, und in den Repliken gegen den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters Stellung genommen. Ungeachtet der Tatsache, daß in den Schriftsätzen der Kinder wiederholt deren Mutter als Antragstellerin bzw Antragsgegnerin bezeichnet wird, ist aus dem Inhalt der Schriftsätze und nicht zuletzt aus dem Wortlaut der Anträge, in denen die obsorgeberechtigte Mutter bloß als Zahlstelle angegeben wird, unmißverständlich erkennbar, daß diese die Unterhaltserhöhung nicht - unzulässigerweise - im eigenen Namen, sondern namens ihrer Kinder als deren gesetzliche Vertreterin geltend macht und als solche auch dem Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters entgegentritt. Demgemäß wurden die Kinder sowohl in allen bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen als auch in allen bisher eingebrachten Schriftsätzen des Vaters richtig als Antragsteller bzw Antragsgegner und deren Mutter als deren Vertreterin bezeichnet. Solcherart besteht kein Zweifel daran, daß die Kinder als Antragsteller und Antragsgegner ihrem Vater als Antragsgegner und Antragsteller gegenüberstehen und selbst als Parteien des Außerstreitverfahrens auftreten, unabhängig davon, daß sich ihre Mutter mitunter offenbar irrtümlich in Anträgen, Eingaben und Rechtsmitteln selbst als Antragstellerin bzw Antragsgegnerin bezeichnet.

3. Die zweite Instanz führte aus, der Vater bringe vor, Gegenforderungen aufgrund des in früheren Zeiträumen zuviel bezahlten Unterhalts zu haben, rechne mit diesen Rückforderungsansprüchen gegen spätere Unterhaltsforderungen auf und wolle damit zur Tilgung sämtlicher und damit auch der erhöhten Unterhaltsforderungen gelangen, übersehe dabei aber, daß die Aufrechnung gegen pfändungsfreie Einkommenteile iSd § 290 ff EO gemäß § 293 Abs 3 EO grundsätzlich nicht zulässig sei. Gesetzliche Unterhaltsleistungen seien gemäß § 290a Abs 1 Z 1 EO nur nach Maßgabe des § 291a EO oder des § 291b EO pfändbar. „Ein unpfändbarer Freibetrag iSd § 291a Abs 2 EO“ verbleibe „den Unterhaltsberechtigen nicht“. Gemäß § 293 Abs 3 EO wäre die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Forderung dennoch zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung zulässig. Die Konnexität zwischen dem Unterhalts- und dem Bereicherungsanspruch wegen irrtümlich überhöhter Unterhaltszahlung werde aber verneint. „Zahlungen des Unterhaltspflichtigen, die nicht den im Unterhaltsbeschluß erfaßten Zeitraum betreffen“ könnten somit „im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nicht durch Kompensation berücksichtigt“ und daher „die vom Vater geltend gemachten Aufrechnungserklärungen der Unterhaltsforderung nicht entgegengehalten werden“.

Der Vater erblickt in der Annahme der Rekursinstanz, daß er die Aufrechnung mit seinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen den Unterhaltsanspruch der Kinder erklärt habe, eine Aktenwidrigkeit bzw eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Tatsächlich habe er vorgebracht, die Mutter habe dem Rückzahlungsbegehren des Vaters die Aufrechnungseinrede entgegengehalten. Daher müsse sich das Erstgericht damit auseinandersetzen, welches Schicksal diese - zulässige - Kompensationseinrede der Kinder habe, ob und in welcher Höhe sie berechtigt sei und auf welchen Unterhalt diese compensando eingewendeten Beträge anzurechnen seien.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden: Der Vater legte dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 20.März 1995 (ON 73 mit offenbar falschem Datum: 20.März 1994) als Beilage ein Schreiben des Rechtsbeistands der Mutter vom 6.Dezember 1994 vor, ohne in seinem Schriftsatz zu erwähnen, daß in dieser Beilage eine „Aufrechnungserklärung“ folgenden Inhalts enthalten ist: „In Bezug auf das Rückzahlungsbegehren erlaube ich mir daran zu erinnern, daß ich hinsichtlich der beiden Minderjährigen einen Unterhaltserhöhungsantrag eingebracht habe. Da sich aufgrund dieses Unterhaltserhöhungsantrages erhebliche Nachzahlungen ergeben werden, erkläre ich hiemit namens der Kinder, vertreten durch Frau ... (Mutter), die Aufrechnung mit diesen Beträgen.“ Der in der Beilage genannte Erhöhungsantrag der Kinder (ON 66) trägt ebenfalls das Datum 6.Dezember 1994 und langte am 7.Dezember 1994 beim Erstgericht ein, ohne indes eine solche Aufrechnungserklärung zu enthalten.

Entgegen den Ausführungen des Vaters im Rekurs vom 18.Oktober 1996 (ON 122) gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 14.Oktober 1996 (ON 117) hat der Vater mit dieser Stellungnahme samt Beilage keineswegs „vorgebracht, daß durch die Kindesmutter meinem Rückzahlungsbegehren eine Kompensandoeinrede entgegengehalten wurde“. Aus der Bezugnahme auf die Erklärung des Rechtsbeistands der Mutter im Schreiben vom 6.Dezember 1994 ergibt sich nicht, daß eine wirksame und daher beachtliche Aufrechnung vorliegt. Eine der Voraussetzungen der einseitigen außergerichtlichen Aufrechnung - als eines durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts (SZ 50/35, EvBl 1979/171 uva; RIS-Justiz RS0033876, RS0033970; Heidinger/Honsell in Schwimann 2 § 1438 ABGB Rz 13 f; Rummel in Rummel 2 § 1438 ABGB Rz 12, je mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 I 279) - ist es, daß der Aufrechnende im Rahmen der erforderlichen Aufrechnungserklärung (Rummel aaO § 1438 ABGB Rz 11 mwN), seine Gegenforderung, mit der er aufrechnen will, auch der Höhe nach genau bezeichnet und sie ziffernmäßig festlegt (SZ 51/38; EvBl 1960/73 ua; RIS-Justiz RS0040779; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 614 mwN in FN 15; vgl auch RIS-Justiz RS0033712, RS0102344). Die Aufrechnung mit der Höhe nach nicht konkretisierten Erhöhungsbeträgen ist zu unbestimmt und läßt es offen, in welchem Umfang die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, getilgt werden soll. Das vom Vater als Beilage zu seiner Stellungnahme vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 6.Dezember 1994 enthielt somit gar keine wirksame Aufrechnungserklärung. Deshalb hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die sich aus einer zulässigen Aufrechnung ergebende Rechtsfolgen bei der Unterhaltsfestsetzung nicht Bedacht genommen.

Die Frage, ob ein wirksames Aufrechnungshindernis auch dann vorliegt, wenn der durch das gesetzliche Aufrechnungsverbot Begünstigte selbst die (wirksame) Aufrechnung erklärt, sich somit der Unterhaltsberechtigte des ihm gewährten gesetzlichen Schutzes begeben und seinerseits aufrechnen kann, stellt sich demnach hier nicht mehr.

4. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz bestanden für den Zeitraum vom Jänner bis Juni 1994 Sorgepflichten des Vaters für zwei Frauen und zwei weitere Kinder, wodurch sich der Prozentsatz von 18 % auf 8 % vermindere; ausgehend von einem Einkommen von 52.068 S (wie vom Vater zugestanden) oder von 53.435 S (nach der Behauptung der Kinder im Erhöhungsantrag) erweise sich der vom Erstgericht ermittelte Betrag von 5.750 S als zu hoch. Es erscheine angezeigt, diesen Unterhalt in der Höhe zu belassen, wie er für das Jahr 1993 festgesetzt gewesen sei (4.300 S). Dies entspreche auch etwa den üblichen Prozentsätzen, die nur Orientierungshilfen seien. Ab Juli 1994 falle die Sorgepflicht für die geschiedene Gattin (Mutter) weg. Berücksichtige man nun die „neuerlichen“ Prozentsätze von 13 % für den mittlerweile sechs Jahre alt gewordenen Sohn und von 11 % für die Tochter, dann lägen die vom Erstgericht ermittelten Unterhaltsbeträge noch im Rahmen der Prozentkomponente, die von den Angaben der Mutter zur Höhe des Einkommens des Vaters ausgingen. Ginge man von den Einkünften des Vaters aus, wären die Beträge etwas geringer. Da es sich dabei nur um Orientierungshilfen handle, sei der vom Erstgericht angenommene Betrag vertretbar. 1995 steige das Einkommen des Vaters, sodaß unter diesen Gesichtspunkten noch die weitere und laufende Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe gerechtfertigt erscheine.

Insoweit rügt der Vater in seinem Rechtsmittel, das Rekursgericht habe sein Einkommen für die Unterhaltsbemessung ab Juli 1994 nicht festgestellt, keine Erwägungen oder Feststellungen über die Bedürfnisse der Kinder angestellt und ohne Bedachtnahme auf gesetzliche Unterhaltsbemessungskriterien eine „reine Rechenaufgabe“ vollzogen.

Dem kann, abgesehen davon, daß der Vater die schon von der zweiten Instanz verworfene Rüge eines Verfahrensmangels erster Instanz damit unzulässigerweise wiederholt, nicht beigepflichtet werden: Nur wenn der eine Unterhaltsverpflichtung festsetzenden Entscheidung eine Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entnommen werden kann, ist mangels Begründung in diesem zentralen Punkt nicht nachprüfbar, ob die Unterhaltsbemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entspricht (1 Ob 599/95, insoweit nicht veröffentlicht; RIS-Justiz RS0079856). Davon kann hier keine Rede sein. Die von den Vorinstanzen angenommenen Einkommensbeträge beruhen auch auf den Angaben des Vaters, der für 1994 sein monatliches Einkommen mit 52.068 S bezifferte (ON 91 im Teilakt). Es bleibt daher unklar, wodurch sich der Vater beschwert erachtet. Widersprüchlich bleiben seine Ausführungen in diesem Punkt auch insoweit, als er einerseits die Vollziehung von Rechenaufgaben rügt, andererseits aber vorrechnet, daß sich bei Anwendung der maßgeblichen Prozentkomponente für 1994 rein arithmetisch ein geringfügig niedrigerer Unterhalt ergäbe. Abgesehen davon, geht es wie bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 549/95 ausgeführt, nach stRspr bei der Anwendung der Prozentsätze nicht um eine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung, sondern darum, daß bei durchschnittlichen Verhältnissen als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden (RIS-Justiz RS0057284). In diesen Beurteilungsspielraum fällt die hier zu beurteilende Unterhaltsfestsetzung. Entgegen der Rüge des Vaters hat das Rekursgericht den Bedarf der Kinder keineswegs „völlig außer acht gelassen“, sondern ausdrücklich auch auf den Bedarf der beiden Kinder Bezug genommen.

Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.

B. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der unterhaltsberechtigten Kinder:

Die Kinder bekämpfen die zweitinstanzliche Unterhaltsfestsetzung für den Zeitraum vom 1.Juni 1991 bis 15.Juni 1992, weil der zwischen ihren Eltern anläßlich deren Scheidung vereinbarte Unterhalt rein vertraglicher Natur gewesen sei, der bei der Unterhaltsbemessung für sie nicht anzurechnen sei, und höchstgerichtliche Rspr zur Frage fehle, ob der vom Vater der Mutter trotz deren Eigeneinkommens wegen der Berücksichtigung der fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe gereichte Unterhalt zur Gänze bzw in welchem Ausmaß er bei der Bemessung des Kindesunterhalts in Anschlag zu bringen sei. Angestrebt werden deshalb für nachgenannte Zeiträume jeweils monatlich für jedes Kind folgende Erhöhungen des Unterhalts: vom 1.Juni bis 30.September 1991 je 4.600 S, vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1991 je 4.200 S, vom 1. bis 31.Jänner 1992 je 5.500 S und vom 1.Februar bis 15.Juni 1992 je 5.000 S.

Nach nunmehr stRspr werden bei Durchschnittsverhältnissen aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt. Abzuziehen sind für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach ihrem Eigeneinkommen 0 bis 3 %, wobei rein freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen sind (EFSlg 64.956).

Das Rekursgericht vertritt die Rechtsmeinung, die Eltern seien bei ihrer Scheidung offenbar davon ausgegangen, daß der Mutter eine Erwerbstätigkeit nur zugemutet werden könne, wenn sie gleichzeitig eine - die Betreuung der Kinder ermöglichende - Haushaltshilfe habe, und hätten daher beim Scheidungsfolgenvergleich dieses Eigeneinkommen einerseits zwar anerkannt, andererseits aber festgehalten, daß es sich auf die Unterhaltspflicht deshalb nicht auswirke, weil die Mutter wegen der Kinderbetreuung eine Haushaltshilfe brauche. Diese Grundsätze würden aber nicht für den Zeitraum vom Februar 1992 bis 19.Juni 1992 gelten, weil die Mutter in diesem Zeitraum Notstandshilfe als Eigeneinkommen bezogen habe, daß sie sich auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse, wovon aber die Kosten einer Haushaltshilfe nicht abzuziehen seien, handle es sich dabei doch um ein arbeitsloses Einkommen, sodaß sie dadurch an der Kinderbetreuung nicht gehindert gewesen sei und daher (insoweit) keine Haushaltshilfe benötigt habe. Bei der Berücksichtigung dieses Unterhaltsanspruchs komme es darauf an, in welchem Umfang der Vater verpflichtet gewesen sei, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das Eigeneinkommen in der Zeit des Bezugs von Notstandshilfe müsse sich auf die Unterhaltspflicht des Vaters etwa in der Höhe niedergeschlagen haben, daß sich seine Unterhaltspflicht rund um ein Drittel vermindere. Es erscheine daher sachgerecht, daß die Unterhaltspflicht für sie in diesem Zeitraum nur mit zwei Prozentpunkten Berücksichtigung (iS eines Abzugs) finde.

Nach § 69a EheG ist ein gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarter Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Damit verweist diese Bestimmung nicht auf die nur bei einer streitigen Scheidung anzuwendenden §§ 66 f EheG. Vielmehr trägt § 69a EheG dem Umstand Rechnung, daß nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht (SZ 58/192 = JBl 1986, 778 mwN; Pichler in Rummel 2 § 69a EheG Rz 1; Zankl in Schwimann 2 § 69 EheG Rz 1; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 176 ff). Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten iSd § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen (Zankl aaO § 69a EheG Rz 2; Schwind, Eherecht2 286 f; Fenyves in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2 856; Feil, EheG, § 69a EheG Rz 1). Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen läßt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein „kleinlicher Maßstab“, sondern eine „großzügige Betrachtungsweise“ am Platz (SZ 60/31; Zankl aaO § 69a EheG Rz 2; Schwind aaO; Fenyves aaO; Feil aaO; vgl auch Pichler aaO § 69a EheG Rz 2). Die Bezugnahme der zweiten Instanz auf § 66 EheG ist für die rechtliche Beurteilung ohne Einfluß.

Daß der Vater der Mutter der beiden Kinder vollen Unterhalt leistete, weil die fiktiven Kosten der Haushaltshilfe ihr Eigeneinkommen überstiegen, wird im Rechtsmittel ausdrücklich zugestanden. Daß aber die Eltern der beiden Kinder in ihrem Scheidungsfolgenvergleich die Höhe des der Mutter zu reichenden Unterhalts auch an die Kosten einer Haushaltshilfe knüpften, hat als eine Frage der Vertragsauslegung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG begründen. Denn zum Unterhalt, den der Ehemann gemäß § 94 ABGB seiner Ehefrau zu leisten verpflichtet ist, können neben den Kosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung gegebenenfalls auch die Kosten einer Haushaltshilfe gehören (RIS-Justiz RS0047346), jedenfalls wenn dies dem Lebenszuschnitt der Eheleute entspricht bzw entsprach. Die von der zweiten Instanz gewählte Lösung, der Vater habe im fraglichen Zeitraum - richtigerweise innerhalb der von § 69 a EheG bzw § 94 ABGB abgesteckten Grenzen - den Unterhalt an die Mutter geleistet, weil er dazu durch den Scheidungsfolgenvergleich verpflichtet gewesen sei, ist keinesfalls eine solche auffallende Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte; insoweit steht keine erhebliche Rechtsfrage zur Beurteilung an.

Auch die Frage, ob die Verpflichtung des Vaters, der Mutter im fraglichen Zeitraum Unterhalt zu leisten, obwohl diese durch den Bezug von Notstandshilfe ein Einkommen bezog, durch Abzug von einem oder von zwei Prozentpunkten bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder zu berücksichtigen sei, ist, weil es dabei auf die Höhe des Eigeneinkommens ankommt (EFSlg 77.542 uva), einzelfallbezogen, sodaß damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) aufgeworfen wird. Auf die Frage der Verjährung muß deshalb nicht mehr eingegangen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß insoweit nicht (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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