Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 336,82 EUR (darin enthalten 56,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Antragsgegner war auf Grund des Scheidungsvergleichs zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 254,35 EUR für seine ‑ nunmehr volljährige ‑ Tochter, die Antragstellerin, verpflichtet. Das Erstgericht gab deren Erhöhungsbegehren teilweise statt und wies den Enthebungsantrag des Vaters ab.
Das Rekursgericht verpflichtete den Vater in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts für bestimmte Zeitperioden zu etwas geringfügiger erhöhten Beiträgen. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Rückzahlung eines Wohnungskredits, der ursprünglich dafür aufgewendet worden sei, um Wohnraum für den Unterhaltsberechtigten zu schaffen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern könne.
Rechtliche Beurteilung
Unbeachtet diesen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
1. Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RIS‑Justiz RS0007204 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist (RIS‑Justiz RS0053263). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0113800).
2. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage (Kredit‑)Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 265/02x mwN).
Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können zwar eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insbesondere wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt (RIS‑Justiz RS0047502). Grund dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Wohnmöglichkeit zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten verliert und daher vor der Notwendigkeit steht, sich neuen Wohnraum zu verschaffen.
3. Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, da die Anmietung der Genossenschaftswohnung ‑ die übrigens nicht durch den Antragsgegner, sondern durch seine nunmehrige Ehefrau erfolgte ‑ nicht auf dem Verlust der vorherigen Wohnung zugunsten eines Unterhaltsberechtigten, sondern auf der, dem Interesse der gesamten Familie dienenden, Entscheidung beruhte, die gegebene Wohnungssituation zu verbessern. Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass die Antragstellerin vor etwa sieben Jahren für einige Zeit zu ihm zog, nicht zum Anlass nahm, auch jetzt noch die Kreditraten des Antragsgegners für die damalige Anschaffung einer Wohnung unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur. Ungeachtet des Zulassungsausspruchs ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG; die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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