OGH 7Ob25/17b

OGH7Ob25/17b5.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. K***** K*****, vertreten durch Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 13.632,65 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. November 2016, GZ 21 R 273/16w (21 R 274/16t, 21 R 275/16i)-178, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 3. Juni 2016, GZ 8 C 22/05x-148, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00025.17B.0705.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem nachträglich abgeänderten – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1.  Vorauszuschicken ist, dass die mehrfachen Verweise des Klägers auf Ausführungen in seiner Berufung unzulässig und unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579; RS0043616 [T13]).

2.  Der Oberste Gerichtshof hat die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel geprüft; sie liegen nicht vor:

2.1.  Ob bestimmte Ausgaben des Unterhaltspflichtigen dem Grunde nach geeignet sind, dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage zu schmälern ist, wie vom Berufungsgericht richtig erkannt, Rechts- und nicht Tatfrage. Selbst eine unzureichende Tatsachengrundlage infolge einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht würde (nur) sekundäre Feststellungsmängel begründen, die ebenfalls der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind (vgl RIS-Justiz RS0043304; RS0043603 [T7]).

2.2.  Die vom Kläger beanstandete Erledigung seiner Ablehnungsanträge mittels Aktenvermerks ist durch bereits vorliegende Rechtsprechung gedeckt (RIS-Justiz RS0046015).

2.3.  Die Verfahrensrüge ist somit insgesamt unberechtigt.

3.1.  Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RIS-Justiz RS0007204 [T12]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Gericht zweiter Instanz erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RIS-Justiz RS0053263 [T3]). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0113800).

3.2.  Das Berufungsgericht stellt – entgegen der Darstellung des Klägers – den Fortbildungsbedarf von Ärzten nicht in Frage. Strittig ist insoweit nur, ob dem Kläger die Kosten eines Privatflugzeugs zur Anreise zu den Orten der Fortbildungsveranstaltungen in voller Höhe als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen sind. Das Berufungsgericht hat lediglich 50 % dieser Kosten als die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälernd berücksichtigt. Diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf die wesentlich kostengünstigeren Reisemöglichkeiten mit Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls vertretbar. Mit diesen Verkehrsmitteln lassen sich die erforderlichen Reisebewegungen auch im Vergleich zu Privatflügen bei vorausschauender Planung in Abstimmung mit dem Ordinationsbetrieb durchaus zeitsparend organisieren. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wurde daher schon in der die nämlichen Parteien betreffenden Entscheidung 7 Ob 273/04d als unbedenklich erkannt. Für eine davon abweichende Beurteilung bietet die Revision des Klägers keinen Anlass.

3.3.  Das Berufungsgericht hat – wiederum entgegen der Darstellung des Klägers – die 50 % der Reisekosten nicht so behandelt als wären sie nicht angefallen, sondern es hat sie zu 50 % nicht als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt. Die aus der steuerlichen Anerkennung der gesamten Reisekosten erzielten Steuervorteile hat der Kläger zur Gänze tatsächlich lukriert; die Unterhaltsberechtigte daran teilhaben zu lassen, hält sich im Rahmen bereits vorliegender Rechtsprechung (vgl 6 Ob 153/16t; 2 Ob 223/98b; 3 Ob 128/87). Eine in einem vergleichbaren Fall abweichende Entscheidung vermag der Kläger nicht anzuführen.

3.4.  Ob die dem Kläger für den Erwerb eines Instrumentenflugscheins aufgelaufenen Kosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht den Kläger vertretbar und im Einklang mit der Entscheidung 7 Ob 273/04d auf kostengünstigere Anreisemöglichkeiten zu Fortbildungsveranstaltungen verwiesen hat, ist auch die Verneinung der Abzugsfähigkeit der Kosten für den Instrumentenflugschein folgerichtig und ebenfalls durch die bezeichnete Vorentscheidung gedeckt.

4.1.  Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen.

4.2.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 51 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt richtig 5.824,76 EUR.

Stichworte