Rechtssatz
Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen ist nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig.
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1d2
AußStrG 2005 §62 Abs1
1 Ob 534/93 | OGH | 20.04.1993 |
Beisatz: Die Frage, nach Ablauf welchen Zeitraums nach Schaffung eines Unterhaltstitels generell von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist und ab wann also eine Bindung an den Unterhaltstitel nicht mehr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T1) |
10 Ob 1543/95 | OGH | 12.09.1995 |
Beisatz: Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. (T2) |
1 Ob 2383/96i | OGH | 18.03.1997 |
Beisatz: Hier: Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird oder ob ein konkreter Sonderbedarf des Kindes zu decken ist. (T3) |
9 Ob 399/97k | OGH | 17.12.1997 |
Beis wie T3 nur: Hier: Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird. (T4) |
1 Ob 177/98f | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5) |
7 Ob 78/00x | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: Die Frage, wie lange ein Unterhaltspflichtiger anzuspannen sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 AußStrG dar. (T6) |
1 Ob 108/01s | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Nur ein dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender unterlaufener Fehler oder eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums wäre als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung anzugreifen. (T7) |
3 Ob 108/05m | OGH | 29.03.2006 |
Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall der Unterhaltsschuldner anzuspannen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T8) |
7 Ob 178/06m | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Die konkrete Unterhaltsbemessung stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Unterhaltsreduzierung infolge eines die übliche Dauer überschreitenden Besuchsrechts. (T10) |
3 Ob 101/07k | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung sind stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend, was im Allgemeinen gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spricht. (T11) |
7 Ob 134/12z | OGH | 26.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00556_9000000_001
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