OGH 9Ob399/97k

OGH9Ob399/97k17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder R***** M***** und S***** M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Rudolf M*****, Notarsubstitut, ***** vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 45 R 645/97d-67, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn - wie im Unterhaltsverfahren - über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (SZ 63/202; Ris-Justiz RS0006261). Damit kann aber jedenfalls das vom Vater selbst bereits in seinem Schriftsatz vom 16.3.1992 zugestandene monatliche Nettoeinkommen von S 42.000,- der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt werden, zumal er in erster Instanz nie behauptet hat, mittlerweile weniger zu verdienen. Schon dieses Einkommen reicht aber aus, um eine erhebliche (und damit revisible) Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei der Unterhaltsbemessung auszuschließen:

Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (EvBl 1995/129 = ÖA 1995, 67; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538 ua, zuletzt 1 Ob 2349/96i; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 3 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird (1 Ob 2383/96i).

Nach der vom Obersten Gerichtshof als Orientierungshilfe für die Unterhaltsbemessung anerkannten Prozentmethode (EFSlg 76.769 uva) ist das väterliche Einkommen für die beiden Minderjährigen mit je 17 % belastbar (Schwimann/Schwimann, ABGB2 I Rz 39, 40 zu § 140 mwN). Selbst wenn man nur von der vom Vater bereits 1992 zugestandenen Bemessungsgrundlage von S 42.000,- ausgeht, wird dieser Prozentsatz durch die von den Vorinstanzen zuerkannten Unterhaltsbeträge nur um etwa 1 % überschritten. Die zuerkannten Beträge befinden sich daher innerhalb des bei der Unterhaltsbemessung bestehenden Ermessensspielraumes, sodaß insofern erhebliche Rechtsfragen iS § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen sind (ÖA 1997, 63).

Richtig ist, daß die Rechtsprechung bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze ("Luxusgrenze") als "Unterhaltsstop" annimmt (Schwimann aaO Rz 26 zu § 140 mwN). Dazu hat der Oberste Gerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Einhaltung einer Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege (RZ 1991/86; ÖA 1993, 103 ua). Hier wurde die eben genannte Obergrenze, die noch geringfügig höhere Unterhaltsbeträge erlaubt hätte, ohnedies nicht zur Gänze ausgeschöpft.

Daß die Minderjährigen Eigentümer von Anteilen an der Liegenschaft sind, auf der sich ihre Wohnung befindet, hat der Revisionsrekurswerber in erster Instanz nicht behauptet und muß daher schon deshalb unbeachtet bleiben.

Stichworte