Rechtssatz
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. Wird Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, hat daher der Unterhaltspflichtige die Behauptung aufzustellen, der Unterhaltsanspruch sei, etwa durch Bezahlung von dritter Seite erloschen.
Umsatzsteuer-Rückvergütung II
2 Ob 580/91 | OGH | 27.11.1991 |
nur: Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist. (T1) |
4 Ob 583/95 | OGH | 24.10.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist somit Sache des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen, dass sich seine Leistungsfähigkeit vermindert hat. (T2) |
6 Ob 11/99g | OGH | 10.06.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. Umgekehrt hat, das unterhaltsberechtigte Kind, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. (T3) |
6 Ob 338/00z | OGH | 17.01.2001 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Das Gericht darf im Verfahren außer Streitsachen jedoch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. (T4) |
1 Ob 56/01v | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen trifft die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei. (T5) |
7 Ob 92/03k | OGH | 28.05.2003 |
nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T6) |
5 Ob 212/03t | OGH | 09.09.2003 |
Vgl auch; nur: Wird Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, hat daher der Unterhaltspflichtige die Behauptung aufzustellen, der Unterhaltsanspruch sei, etwa durch Bezahlung von dritter Seite erloschen. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T6 |
4 Ob 185/03i | OGH | 18.11.2003 |
nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T8) |
3 Ob 181/04w | OGH | 20.10.2004 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Steuerliche Entlastung im Sinn einer Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung entsprechend der neuen Rechtslage nach Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG. (T9) |
1 Ob 88/05f | OGH | 24.06.2005 |
nur T1; Beisatz: In Zweifelsfällen ist demjenigen die Beweislast aufzubürden, dem die Beweise leichter zugänglich sind; sind daher Umstände beweisbedürftig, die allein in der Sphäre einer der Parteien liegen, sodass dieser die Beweisführung leicht möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde, entscheidet die Nähe zum Beweis. Zumindest darf es nicht so weit kommen, dass der Beweisnotstand einer Partei vom Gegner in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise ausgenutzt wird. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T11) |
4 Ob 96/08h | OGH | 26.08.2008 |
nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Dass der über den Sonderbedarf des Sohnes entscheidende Richter mit dem zur Entscheidung über den von der Mutter gegen den Vater geltend gemachten Unterhaltsanspruch berufenen Richter identisch ist, ändert an der Behauptungslast des Vaters für die seine Unterhaltspflicht einschränkenden Umstände nichts (hier: Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter). (T13) |
10 Ob 67/10s | OGH | 05.10.2010 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/122 |
8 Ob 63/13t | OGH | 30.07.2013 |
Auch; Beisatz: Im Verfahren über einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung trifft den Unterhaltsschuldner die Behauptungs‑ und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände. (T14) |
10 Ob 10/15s | OGH | 24.03.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T15) |
1 Ob 247/14a | OGH | 03.03.2015 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld). (T16)<br/>Veröff: SZ 2015/16<br/> |
6 Ob 20/15g | OGH | 19.03.2015 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; <br/>Beisatz: Jeder Beteiligte hat die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T17) |
1 Ob 180/15z | OGH | 17.09.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10 |
1 Ob 65/16i | OGH | 28.04.2016 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Den Unterhaltsschuldner trifft die Beweislast, dafür, ein adäquates Einkommen (unverschuldet) nicht erzielen zu können. (T18) |
7 Ob 53/16v | OGH | 27.04.2016 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/50 |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15 |
1 Ob 38/18x | OGH | 30.04.2018 |
Auch; Beisatz: Der Angespannte trägt die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. (T19) |
7 Ob 112/18y | OGH | 04.07.2018 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15 |
5 Ob 92/19v | OGH | 31.07.2019 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T18; Beis wie T19 |
5 Ob 141/19z | OGH | 22.10.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14 |
3 Ob 109/20f | OGH | 18.08.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Mischunterhalt. (T20) |
1 Ob 66/22w | OGH | 22.06.2022 |
nur T1; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren. (T21) |
2 Ob 20/23i | OGH | 20.04.2023 |
nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T22) |
7 Ob 61/24g | OGH | 17.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T19 |
Dokumentnummer
JJR_19901114_OGH0002_0010OB00683_9000000_001
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