Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Dass der Minderjährige seinen Unterhaltsanspruch verloren hätte, weil er seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt (vgl RIS-Justiz RS0008857, RS0047605, RS0114658), wurde vom Rechtsmittelwerber (Vater) nicht geltend gemacht, obwohl ihn die Behauptungs- und Beweislast für seine Unterhaltsverpflichtung aufhebende Umstände traf (RS006261). In welchem Bereich aber der sogenannte Unterhaltsstopp wegen pädagogisch schädlicher Überalimentierung anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0007138, RS0047424).
2. Die nunmehr als in 3. Instanz unzulässige Neuerung (RS0006904) begehrte Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen hätte der Rechtsmittelwerber bereits in 1. Instanz geltend machen müssen (7 Ob 92/03k = RS0006796 T5, T6; 4 Ob 134/03i = RS0117764).
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