Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Zuge eines Außerstreitverfahrens um Überprüfung eines der Antragsstellerin (als vormaliger Minderheitsgesellschafterin) von der Antragsgegnerin als übernehmender Gesellschaft gemachten Barabfindungsgebots iSd § 2 Abs 3 UmwG iVm § 225g Abs 1 AktG durch das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (im Folgenden nur Gremium), das sich seinerseits weiterer ihm nicht angehöriger Sachverständigen bedienen kann (§ 225g Abs 6 AktG) und dessen Kosten Verfahrenskosten sind (§ 225l Abs 1 AktG), trug das Erstgericht vergeblich zunächst der Antragsgegnerin, dann der Antragstellerin den Erlag eines Kostenvorschusses von 150.000 S auf, um sodann dem Gremium zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes aufzutragen, binnen zwölf Wochen iS seines Auftrages vom 14. Juli 1999 tätig zu werden und allenfalls einen Sachverständigen beizuziehen. § 3 GEG sei "sanktionslos", ein allenfalls zu bestellender Sachverständiger müsse nötigenfalls vorerst aus Amtsgeldern bezahlt werden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin mangels Vorliegens einer anfechtbaren "Verfügung" iSd § 9 AußStrG zurück.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zur Beurteilung anstehen.
a) Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Recht durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Nach der bereits vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch einen Hinweis auf die im konkreten Fall anzuwendenden Prozessgesetze geboten erscheint; im Allgemeinen soll das Beschwerderecht auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden (EvBl 1956/74 ua, zuletzt 6 Ob 192/99z, 6 Ob 133/99y = GesRZ 2000, 86 mwN). Die gesonderte Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen wurde hingegen in Fällen verneint, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht darüber hinaus in Rechte Beteiligter eingreift (7 Ob 578/84 = SZ 57/124 = NZ 1985, 56 ua, 6 Ob 133/99y; 6 Ob 277/00d).
b) Auch wenn in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, Behauptungs- und Beweislastregeln zu beachten sind (SZ 63/202; 1 Ob 72/97p = SZ 70/159), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des § 365 erster Satz ZPO iVm § 3 GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuss aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist aber an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78; SZ 70/159). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen (SZ 70/159 zu § 117 WRG). Die gleichen Erwägungen haben zu gelten, wenn wie hier die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen in das pflichtgemäße Ermessen des als Sachverständigen zu beurteilenden Gremiums gestellt ist. Entgegen den Rechtsmittelausführungen war daher das Erstgericht nicht befugt, einer "trotz Aufforderung untätigen Partei" den Rechtsschutz zu versagen und zur sofortigen Verfahrensbeendigung durch Antragsabweisung oder -zurückweisung zu schreiten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die erst nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfende Frage seiner Rechtzeitigkeit muss hier nicht mehr beantwortet werden.
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