OGH 3Ob1525/91

OGH3Ob1525/9110.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Lothar Peter B*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Helen Diana B*****, vertreten durch Dr. Manfred De Bock, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 31.Juli 1990, GZ 1 a R 274,290/90-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage der Anspannung auf Fortsetzung der Überstundenleistungen eines Mittelschullehrers nicht nur von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl 8 Ob 1546/90; 3 Ob 607/90), sondern überdies nach der Übergangsregelung des Art XLI Z 9 WGN 1989 für die Bedeutsamkeit der Rechtsfrage maßgebend ist, ob das Rekursgericht von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abgewichen ist, die veröffentlicht oder vom Rekursgericht oder dem Rekurswerber angeführt worden ist, wobei der Zeitraum von drei Jahren vom Datum der rekursgerichtlichen Entscheidung zurückzurechnen ist. Aus dieser Zeit ist nur die Entscheidung des LGZ Wien vom 3. März 1988 in EFSlg 56.170 veröffentlicht, die eine Anspannung auf Überstundenleistungen ablehnt (wie schon früher EFSlg 45.103;

50.546 ua), während die frühere abweichende Rechtsprechung der Rekursgerichte beim Kindesunterhalt darauf abstellt, daß durch Wegfall von Überstunden nicht einmal der Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder gedeckt ist (EFSlg 53.363 ua). Die Änderung der Verhältnisse ist nicht am Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleiches vom 25.November 1986, sondern an den dem Urteil des Berufungsgerichtes vom 28.November 1989 zugrunde gelegten Umständen zu messen, als die Einkünfte des Klägers um fast ein Drittel höher waren.

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